Abschnitt 1 — Erbfolge

§ 1930 BGB – Rangfolge der Ordnungen

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.

§ 1930 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 1930 BGB drankommt

Examensübungsklausur: Die Faksimile-Masche · Staatsexamen
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB