Abschnitt 1 — Erbfolge

§ 1924 BGB – Gesetzliche Erben erster Ordnung

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. (2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. (3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen). (4) Kinder erben zu gleichen Teilen.

Rechtsprechung zu § 1924 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 01.04.2026 – XII ZB 647/241. Mit der Einrichtung einer Betreuung für den Aufgabenbereich der Vertretung des geschäftsunfähigen Ehegatten im Ehescheidungsverfahren ist keine Ent…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB