Abschnitt 3 — Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft · Titel 3 — Rechtliche Betreuung · Untertitel 2 — Führung der Betreuung · Kapitel 1 — Allgemeine Vorschriften

§ 1822 BGB – Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Der Betreuer hat nahestehenden Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten auf Verlangen Auskunft über dessen persönliche Lebensumstände zu erteilen, soweit dies einem nach § 1821 Absatz 2 bis 4 zu beachtenden Wunsch oder dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht und dem Betreuer zuzumuten ist.

Rechtsprechung zu § 1822 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 18.03.2020 – XII ZB 474/191. Gegen eine Entscheidung, mit der eine nach §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1822 BGB erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigung versagt wird, kann der…
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