Abschnitt 3 — Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft · Titel 2 — Pflegschaft für Minderjährige

§ 1813 BGB – Anwendung des Vormundschaftsrechts

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Auf die Pflegschaften nach diesem Titel finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. (2) Für Pflegschaften nach § 1809 Absatz 1 Satz 1 gelten die §§ 1782 und 1783 nicht.

Rechtsprechung zu § 1813 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 15.04.2026 – XII ZB 521/251. Der für die Gebührenberechnung des berufsmäßigen Ergänzungspflegers maßgebliche Gegenstandswert ist nicht gemäß § 46 Abs. 3 FamGKG auf einen Höchst…
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