Abschnitt 3 — Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft · Titel 1 — Vormundschaft · Untertitel 2 — Führung der Vormundschaft · Kapitel 1 — Allgemeine Vorschriften
§ 1791 BGB – Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen. In diesem Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand und Rücksicht schuldig; § 1619 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 1791 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.