Abschnitt 3 — Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft · Titel 1 — Vormundschaft · Untertitel 2 — Führung der Vormundschaft · Kapitel 1 — Allgemeine Vorschriften

§ 1791 BGB – Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen. In diesem Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand und Rücksicht schuldig; § 1619 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 1791 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 20.04.2021 – XI ZR 511/19Zu den Anforderungen an die Identitätsüberprüfung eines für unbekannte Erben tätigen Nachlasspflegers gemäß § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 GwG.…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB