Abschnitt 3 — Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft · Titel 1 — Vormundschaft · Untertitel 1 — Begründung der Vormundschaft · Kapitel 1 — Bestellte Vormundschaft · Unterkapitel 2 — Auswahl des Vormunds

§ 1779 BGB – Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Eine natürliche Person muss nach 1 ihren Kenntnissen und Erfahrungen, 2 ihren persönlichen Eigenschaften, 3 ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie 4 ihrer Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den anderen an der Erziehung des Mündels beteiligten Personen geeignet sein, die Vormundschaft so zu führen, wie es das Wohl des Mündels erfordert. (2) Eine natürliche Person, die geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, hat gegenüber den in § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Vormündern Vorrang. Von ihrer Eignung ist auch dann auszugehen, wenn ein zusätzlicher Pfleger nach § 1776 bestellt wird.

Rechtsprechung zu § 1779 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 15.09.2021 – XII ZB 231/21Die Bestellung eines nach § 88a SGB VIII örtlich unzuständigen Jugendamts als Amtsvormund für einen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen ist nic…BVerfG, Beschluss v. 24.06.2014 – 1 BvR 2926/131. Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG schließt familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten ein, insbesondere zwischen Großeltern und ihrem…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB