Abschnitt 2 — Verwandtschaft · Titel 7 — Annahme als Kind · Untertitel 1 — Annahme Minderjähriger

§ 1742 BGB – Annahme nur als gemeinschaftliches Kind

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.

Rechtsprechung zu § 1742 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BVerfG, Urteil v. 19.02.2013 – 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/091. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verleiht dem Kind ein Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung.…
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