Abschnitt 2 — Verwandtschaft · Titel 7 — Annahme als Kind · Untertitel 1 — Annahme Minderjähriger
§ 1742 BGB – Annahme nur als gemeinschaftliches Kind
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.
Rechtsprechung zu § 1742 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.