Abschnitt 2 — Verwandtschaft · Titel 6 — Beistandschaft

§ 1716 BGB – Wirkungen der Beistandschaft

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Familiengerichts und die Rechnungslegung sinngemäß.

Rechtsprechung zu § 1716 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 10.06.2026 – XII ZB 50/251. Nur der Zugang des schriftlichen Antrags beim örtlich zuständigen Jugendamt lässt dessen Beistandschaft nach §§ 1712 ff. BGB und damit dessen geset…
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