Abschnitt 2 — Verwandtschaft · Titel 6 — Beistandschaft
§ 1716 BGB – Wirkungen der Beistandschaft
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Familiengerichts und die Rechnungslegung sinngemäß.
Rechtsprechung zu § 1716 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.