Abschnitt 2 — Verwandtschaft · Titel 6 — Beistandschaft

§ 1714 BGB – Eintritt der Beistandschaft

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht. Dies gilt auch, wenn der Antrag vor der Geburt des Kindes gestellt wird.

Rechtsprechung zu § 1714 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 10.06.2026 – XII ZB 50/251. Nur der Zugang des schriftlichen Antrags beim örtlich zuständigen Jugendamt lässt dessen Beistandschaft nach §§ 1712 ff. BGB und damit dessen geset…
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