Abschnitt 3 — Rechtsgeschäfte · Titel 4 — Bedingung und Zeitbestimmung

§ 163 BGB – Zeitbestimmung

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende, im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158, 160, 161 entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 163 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

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