Abschnitt 2 — Verwandtschaft · Titel 4 — Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
§ 1618 BGB – Pflicht zu Beistand und Rücksicht
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.
Rechtsprechung zu § 1618 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.