Abschnitt 2 — Verwandtschaft · Titel 3 — Unterhaltspflicht · Untertitel 1 — Allgemeine Vorschriften

§ 1605 BGB – Auskunftspflicht

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden. (2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

Rechtsprechung zu § 1605 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 16.09.2020 – XII ZB 499/191. Ein Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil entfällt nicht allein aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtig…BGH, Beschluss v. 11.03.2020 – XII ZB 578/19Zur Berücksichtigung von Übersetzungskosten im Rahmen der Beschwer eines zur Auskunftserteilung und Belegvorlage verpflichteten Unterhaltsschuldners.…
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