Abschnitt 2 — Verwandtschaft · Titel 2 — Abstammung
§ 1595 BGB – Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. Satz 1 gilt nicht, wenn die Mutter verstorben ist.
(2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes.
(3) Für die Zustimmungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 1594 Absatz 3 und 4 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 1595 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.