Abschnitt 2 — Verwandtschaft · Titel 2 — Abstammung

§ 1595 BGB – Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. Satz 1 gilt nicht, wenn die Mutter verstorben ist. (2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes. (3) Für die Zustimmungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 1594 Absatz 3 und 4 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 1595 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 30.08.2023 – XII ZB 48/23Mit dem Tod der Mutter entfällt das Zustimmungserfordernis nach § 1595 Abs. 1 BGB. Für die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung genügt in diesem Fa…
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