Abschnitt 2 — Verwandtschaft · Titel 2 — Abstammung

§ 1591 BGB – Mutterschaft

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.

Rechtsprechung zu § 1591 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 13.05.2026 – XII ZB 220/25Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die im Falle der Leihmutterschaft die rechtliche Elternschaft zu dem Kind den genetisch nicht mit ih…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB