Abschnitt 1 — Bürgerliche Ehe · Titel 7 — Scheidung der Ehe · Untertitel 2 — Unterhalt des geschiedenen Ehegatten · Kapitel 4 — Gestaltung des Unterhaltsanspruchs
§ 1585c BGB – Vereinbarungen über den Unterhalt
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.
Rechtsprechung zu § 1585c BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.