Abschnitt 1 — Bürgerliche Ehe · Titel 7 — Scheidung der Ehe · Untertitel 2 — Unterhalt des geschiedenen Ehegatten · Kapitel 2 — Unterhaltsberechtigung

§ 1572 BGB – Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt 1 der Scheidung, 2 der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, 3 der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder 4 des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

Rechtsprechung zu § 1572 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 17.03.2021 – XII ZB 221/191. Die Unterhaltsabänderung nach § 238 FamFG besteht in einer unter Wahrung der Grundlagen des Unterhaltstitels vorzunehmenden Anpassung des Unterhalt…
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