Abschnitt 1 — Bürgerliche Ehe · Titel 7 — Scheidung der Ehe · Untertitel 2 — Unterhalt des geschiedenen Ehegatten · Kapitel 2 — Unterhaltsberechtigung
§ 1572 BGB – Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt 1 der Scheidung,
2 der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3 der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4 des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Rechtsprechung zu § 1572 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.