Abschnitt 1 — Bürgerliche Ehe · Titel 7 — Scheidung der Ehe · Untertitel 1 — Scheidungsgründe

§ 1566 BGB – Vermutung für das Scheitern

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. (2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

Rechtsprechung zu § 1566 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 13.05.2026 – IV ZB 7/25Der Umstand, dass ein Scheidungsverfahren über einen langen Zeitraum (hier: 18 Jahre) ruht, führt für sich genommen weder dazu, dass von einer konklud…BGH, Beschluss v. 24.11.2021 – XII ZB 253/201. Der aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB hergeleitete Anspruch auf Unterrichtung über vermögensrechtliche Belange, dessen beharrliche und grundlose Nichter…
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