Abschnitt 1 — Bürgerliche Ehe · Titel 7 — Scheidung der Ehe · Untertitel 1 — Scheidungsgründe

§ 1564 BGB – Scheidung durch richterliche Entscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.

Rechtsprechung zu § 1564 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 01.07.2026 – XII ZB 208/23Bei einer infolge des einseitigen Scheidungsbegehrens des Ehemanns in Iran erfolgten Verstoßung der Ehefrau durch Ausspruch der Scheidungsformel (tala…BGH, Beschluss v. 23.09.2020 – XII ZB 482/19Zur Beschwer des Antragsgegners durch den Ausspruch der Ehescheidung.…BGH, Beschluss v. 26.08.2020 – XII ZB 158/18Zur kollisionsrechtlichen Behandlung einer im Wege der einseitigen Verstoßung nach syrischem Recht durchgeführten Privatscheidung zweier deutsch-syris…
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