Abschnitt 3 — Rechtsgeschäfte · Titel 3 — Vertrag

§ 156 BGB – Vertragsschluss bei Versteigerung

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

§ 156 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 156 BGB drankommt

Der zerstreute Auktionsbesucher – Vertragsschluss ohne Erklärungsbewusstsein · StaatsexamenA Life 4 Sale · Schwerpunkt
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB