Abschnitt 3 — Rechtsgeschäfte · Titel 2 — Willenserklärung

§ 140 BGB – Umdeutung

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

Rechtsprechung zu § 140 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 11.02.2026 – XII ZB 328/25Die in einer Familienstreitsache von einem Rechtsanwalt nach ergangenem Versäumnisbeschluss innerhalb der Einspruchsfrist eingelegte Beschwerde kann n…BGH, Urteil v. 21.10.2025 – EnZR 68/23Offshore-Windpark 1. § 17e Abs. 1 Satz 5 EnWG 2016 schließt Ansprüche auf Ersatz von Schäden nicht aus, die nicht durch die Störung der Netzanbindung …BGH, Beschluss v. 29.03.2023 – XII ZB 409/22Zur Auslegung und Umdeutung von Verfahrenserklärungen in einer Säumnislage.…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB