Abschnitt 3 — Rechtsgeschäfte · Titel 2 — Willenserklärung
§ 140 BGB – Umdeutung
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
Rechtsprechung zu § 140 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
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