Abschnitt 1 — Bürgerliche Ehe · Titel 6 — Eheliches Güterrecht · Untertitel 1 — Gesetzliches Güterrecht

§ 1363 BGB – Zugewinngemeinschaft

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. (2) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.

Rechtsprechung zu § 1363 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 19.04.2023 – XII ZB 234/22Zum Geschäftswert bei der notariellen Beurkundung von güterrechtlichen Vereinbarungen.…
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