Abschnitt 3 — Rechtsgeschäfte · Titel 2 — Willenserklärung
§ 136 BGB – Behördliches Veräußerungsverbot
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.
Rechtsprechung zu § 136 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.