Abschnitt 1 — Bürgerliche Ehe · Titel 3 — Aufhebung der Ehe
§ 1313 BGB – Aufhebung durch richterliche Entscheidung
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.
Rechtsprechung zu § 1313 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.