Abschnitt 3 — Rechtsgeschäfte · Titel 2 — Willenserklärung
§ 126a BGB – Elektronische Form
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.
Rechtsprechung zu § 126a BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
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