Abschnitt 7 — Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld · Titel 1 — Hypothek

§ 1169 BGB – Rechtszerstörende Einrede

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Hypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, dass der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet.

Rechtsprechung zu § 1169 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 10.12.2020 – IX ZR 24/20Die Restschuldbefreiung begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung hinsichtlich einer vor der Eröffnung des Insolvenzverfahren…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB