Abschnitt 7 — Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld · Titel 1 — Hypothek
§ 1169 BGB – Rechtszerstörende Einrede
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Hypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, dass der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet.
Rechtsprechung zu § 1169 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.