Abschnitt 7 — Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld · Titel 1 — Hypothek
§ 1138 BGB – Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden.
§ 1138 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.