Abschnitt 5 — Vorkaufsrecht
§ 1103 BGB – Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Ein zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.
(2) Ein zugunsten einer bestimmten Person bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden.
Rechtsprechung zu § 1103 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.