Abschnitt 4 — Dienstbarkeiten · Titel 2 — Nießbrauch · Untertitel 1 — Nießbrauch an Sachen

§ 1065 BGB – Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 1065 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 23.03.2023 – V ZR 113/221. Ist ein auf Lebzeiten eingeräumtes Recht, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes als Wohnung zu benutzen, im Grundbuch und in der in Bezug geno…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB