Abschnitt 4 — Dienstbarkeiten · Titel 2 — Nießbrauch · Untertitel 1 — Nießbrauch an Sachen
§ 1065 BGB – Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 1065 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.