Zweiter Teil — Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen · Zweiter Abschnitt — Verantwortlichkeit bei Fehlen eines Beherrschungsvertrags

§ 311 AktG – Schranken des Einflusses

Aktiengesetz · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Besteht kein Beherrschungsvertrag, so darf ein herrschendes Unternehmen seinen Einfluß nicht dazu benutzen, eine abhängige Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien zu veranlassen, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder Maßnahmen zu ihrem Nachteil zu treffen oder zu unterlassen, es sei denn, daß die Nachteile ausgeglichen werden. (2) Ist der Ausgleich nicht während des Geschäftsjahrs tatsächlich erfolgt, so muß spätestens am Ende des Geschäftsjahrs, in dem der abhängigen Gesellschaft der Nachteil zugefügt worden ist, bestimmt werden, wann und durch welche Vorteile der Nachteil ausgeglichen werden soll. Auf die zum Ausgleich bestimmten Vorteile ist der abhängigen Gesellschaft ein Rechtsanspruch zu gewähren. (3) Die §§ 111a bis 111c bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu § 311 AktG

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

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