Vierter Teil — Verfassung der Aktiengesellschaft · Zweiter Abschnitt — Aufsichtsrat
§ 106 AktG – Bekanntmachung der Änderungen im Aufsichtsrat
Aktiengesetz · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Der Vorstand hat bei jeder Änderung in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist, zum Handelsregister einzureichen; das Gericht hat nach § 10 des Handelsgesetzbuchs einen Hinweis darauf bekannt zu machen, dass die Liste zum Handelsregister eingereicht worden ist.
Rechtsprechung zu § 106 AktG
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.