Erster Teil — Allgemeine Vorschriften
§ 1 AktG – Wesen der Aktiengesellschaft
Aktiengesetz · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.
(2) Die Aktiengesellschaft hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital.
§ 1 AktG in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.