Erster Teil — Allgemeine Vorschriften

§ 1 AktG – Wesen der Aktiengesellschaft

Aktiengesetz · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. (2) Die Aktiengesellschaft hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital.

§ 1 AktG in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 1 AktG drankommt

Fortgeschrittenenklausur: Ein Urlaub zum Vergessen · Schwerpunkt
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im AktG