Grundstudium · ~300 Min.
K.O.-Tropfen
ZJS 2026, S. 2027
Sachverhalt
Der schüchterne Marburger Student B ist bereits seit mehreren Semestern heimlich in seine Kommilitonin E verliebt. Bei einer Fachbereichsparty kommt es schließlich zu einem Kennenlernen. B und E verbringen ein leidenschaftliches Wochenende miteinander, und B glaubt sich kurzzeitig am Ziel seiner Träume von einer gemeinsamen Zukunft mit E. Als er entsprechende Andeutungen gegenüber E macht, reagiert diese indes befremdet und teilt ihm mit, er sei zwar ein netter Typ, mit dem sie eine schöne Zeit gehabt hätte. Sie sei aber derzeit nicht an einer festen Beziehung interessiert. Vielmehr genieße sie ihre Freiheit und Ungebundenheit. B ist am Boden zerstört, er denkt die ganze Zeit an E und kann sich einfach nicht vorstellen, dass es für ihn jemals noch eine andere Frau geben werde. A, ein trinkfester Freund aus Schulzeiten, der in Gießen studiert, überredet B, ihn am Freitagabend besuchen zu kommen, damit die beiden dort „ordentlich einen drauf machen können“. Als die beiden in einer gut besuchten, unübersichtlichen Bar bei einem Getränk sitzen, merkt A, dass B plötzlich bleich wird. Von A gefragt, was denn los sei, stammelt B, dass soeben „seine Ex“, die E, in das Lokal gekommen sei. Dazu deutet er verstohlen auf eine junge Frau mit langen dunklen Haaren, die sich gerade den Weg in den hinteren Teil der Bar bahnt, ohne A und B wahrgenommen zu haben. A, der den Kummer des B kennt und seinerseits im Umgang mit Frauen ziemlich rücksichtslos ist, schlägt B daraufhin Folgendes vor: Er werde sich zu der ihm unbekannten E setzen und sie auf ein Getränk einladen. In dieses will er unbemerkt die K.O.-Tropfen mischen, die er „für alle Fälle“ immer bei sich trägt. Die Tropfen sollen dafür sorgen, dass E bewusstlos wird. Dass K.O.-Tropfen bei den Betroffenen auch noch Tage später körperliche Beschwerden, wie Erbrechen, Kopfschmerzen oder Schwindel herbeirufen können, wissen die beiden. Nach kurzem Zögern stimmt B zu und ergänzt den Plan sogar: Er will von der bewusstlosen E sodann kompromittierende Fotos anfertigen und diese auf sozialen Medien hochladen, um sie zu demütigen. Zudem gibt er A ein paar Tipps, mit welchen Themen er E leicht in ein Gespräch verwickeln könne.
Doch der gemeinsam gefasste Plan geht nicht auf. Mit E hatte nämlich S, die Schwester der E, die Bar betreten. S und E sehen sich sehr ähnlich, insbesondere haben sie beide dunkle lange Haare. Als B den A auf E aufmerksam machte, glaubte A, B habe auf S gewiesen und hält daher S für E. Daher verwickelt er nun zielstrebig S in ein Gespräch und kauft ihr auch ein Getränk. Kurz bevor er ihr die K.O.-Tropfen in das Getränk mischen will, bemerkt B, der sich verstohlen in die Nähe von A, S und E begeben hat, um zu sehen, ob der Plan gelinge, den Fehler des A. Mit heftigen Gesten macht B den A noch im letzten Moment auf sich aufmerksam. A erkennt seine Verwechslung. Zwar ist es A im Grunde egal, ob er nun S oder E die K.O.-Tropfen verabreicht, er denkt sogar, dass E sich vielleicht noch mehr über bloßstellende Bilder ihrer Schwester S ärgern würde. Er will aber nicht gegen den Willen des B handeln und bricht sein Vorhaben ab. Obwohl A und B bewusst ist, dass A versuchen könnte, nun den Angriff tatsächlich auf E zu verüben, verlassen die beiden die Bar und ziehen weiter in eine andere Kneipe.
Einige Wochen später kreisen die Gedanken des B noch immer unablässig um E. Er kann sich ein Leben ohne „seine E“ nicht vorstellen und quält sich zudem mit Gedanken, dass E mit anderen Männern Zeit verbringen könne. Auf seine drängenden Kontaktaufnahmen reagiert E inzwischen nicht mehr. B steigert sich daraufhin zunehmend in einen Zustand der Wut und Verzweiflung. Er meint, E habe kein Recht, ihn einfach zu ignorieren, sondern sei es ihm schuldig, ihn anzuhören und eine neue Chance zu geben. Als E auf sozialen Medien auch noch ein Bild teilt, das sie Arm in Arm mit einem anderen Mann zeigt, entschließt er sich, E aufzusuchen und sie entweder zur Wiederaufnahme des Kontakts zu überreden oder bei einer erneuten Zurückweisung zu töten oder zumindest schwer zu verletzen. Dafür wartet er vor ihrer Wohnung auf sie. Als E nach Hause kommt, entwickelt sich sofort ein hitziges Gespräch zwischen ihnen. E teilt B unmissverständlich mit, dass sie an weiteren Treffen kein Interesse habe. Daraufhin zieht B ein großes Küchenmesser aus seiner Tasche und versetzt ihr drei Stiche. E erleidet stark blutende Schnittwunden am linken Arm und der Brust, taumelt nach hinten und geht zu Boden. Als B sich über sie beugt, meint er zu erkennen, dass E zwar schwer, aber nicht lebensgefährlich verletzt ist. Er denkt sich zudem, dass die erlittenen Verletzungen jedenfalls ausreichen, um ihr „eine Lehre“ zu erteilen, und lässt von ihr ab. E wird wenig später von Passanten gefunden, die Hilfe verständigen. Tatsächlich war die Stichverletzung in der Brust der E so gravierend, dass sie ohne Rettungsmaßnahmen verblutet wäre.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
A. Strafbarkeit des A
I. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB
1. Vorprüfung
A hat die Tropfen nicht verabreicht, die Tat ist somit nicht vollendet. Der Versuch einer gefährlichen Körperverletzung ist gem. § 224 Abs. 2 StGB stets strafbar.
2. Tatentschluss
A müsste einen Tatentschluss zur Begehung einer gefährlichen Körperverletzung an S gehabt haben. Ein Tatentschluss liegt vor, wenn der*die Täter*in Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale hat und ggfs. alle sonstigen subjektiven Tatbestandsmerkmale aufweist.1
a) Hinsichtlich des Grunddelikts
A müsste Vorsatz hinsichtlich einer körperlichen Misshandlung und/oder einer Gesundheitsschädigung der S gehabt haben. Eine körperliche Misshandlung ist eine üble unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird.2 Durch die Tropfen sollte eine Bewusstlosigkeit hervorgerufen werden, wobei A auch Erbrechen, Schwindel und Kopfschmerzen bei dem Opfer in Kauf genommen hat. Jedenfalls diese in Kauf genommenen körperlichen Beschwerden stellen eine körperliche Misshandlung dar.
Ferner stellen die Bewusstlosigkeit, Erbrechen, Schwindel und Kopfschmerzen auch das nicht ganz unerhebliche Hervorrufen oder Steigern eines vom normalen Zustand der körperlichen Funktion nachteilig abweichenden pathologischen (krankhaften) Zustand körperlicher Art und somit eine Gesundheitsschädigung dar.3
Fraglich ist, wie es sich auswirkt, dass A die S für E hielt. Darin könnte ein vorsatzausschließender Irrtum über einen Tatumstand gem. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB liegen. A hatte seinen Vorsatz, eine Körperverletzung mittels K.O.-Tropfen zu begehen, auf S und damit einen anderen Menschen konkretisiert. Er unterlag (lediglich) einem sog. error in persona, d.h. einer Fehlvorstellung über die Identität des Tatopfers. Indes sind S und E beide andere Menschen und daher als Objekte einer Körperverletzung tatbestandlich gleichwertig. Die Identität des Opfers ist dagegen kein „Umstand, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört“.4 Der Irrtum des A ist somit für den Vorsatz ohne Bedeutung. A hatte einen Körperverletzungsvorsatz hinsichtlich der S.
b) Hinsichtlich der Qualifikation
Der Tatentschluss müsste sich auf die Verwirklichung qualifizierender Umstände erstreckt haben. aa) § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB
A könnte beabsichtigt haben, die Körperverletzung durch die Beibringung von Gift oder mittels eines anderen gesundheitsschädlichen Stoffes herbeizuführen.
Ein Gift ist jeder organische oder anorganische Stoff, der im Einzelfall nach seiner Art, der beigebrachten Menge, der Art der Beibringung oder der Konstitution des Opfers durch thermische, chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit zu beschädigen geeignet ist.5 Bei K.O.-Tropfen handelt es sich um einen organischen Stoff. Sie beeinflussen das zentrale Nervensystem und haben eine betäubende Wirkung. Damit sind sie in der Lage, die Gesundheit einer Person zu beschädigen. Es handelt sich also um ein Gift.
Ein Gift ist dann beigebracht, wenn der Stoff so mit dem Körper in Kontakt gerät, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann.6 A wollte S die Tropfen in das Getränk kippen, dadurch wäre der Stoff so mit dem Körper in Kontakt geraten, dass er die Gesundheit hätte schädigen können.
Darüber hinaus wird teilweise gefordert, dass die Substanz geeignet ist, eine erhebliche Körperverletzung zu verursachen.7 Für diese Restriktion spricht die systematische Erwägung, dass an Nr. 1 keine geringeren Anforderungen als an Nr. 2 gestellt werden dürfen.8 Durch die K.O.-Tropfen sollte S bewusstlos werden. Die – nicht lediglich ganz kurzfristige – Bewusstlosigkeit kann schon für sich betrachtet, unabhängig von weiteren Risiken, die aus diesem Zustand erwachsen, als eine erhebliche Körperverletzung, also eine solche von überdurchschnittlicher Intensität oder Dauer, eingestuft werden.
Sprachgebrauch (welcher am Duden bemessen wird) um einen für bestimmte Zwecke geformten Gegenstand, mit dessen Hilfe etwas bearbeitet wird. Unter einem Gegenstand verstehe man gemeinhin nur feste Körper. Da K.O.-Tropfen Flüssigkeiten sind und damit keine festen Körper haben, seien sie keine Gegenstände. Ihnen könne deshalb auch keine Werkzeugqualität zukommen. Eine andere Auslegung, die sich auf Gerechtigkeitsgründe stützt, lasse die Wortlautgrenze und damit letztlich den Gesetzlichkeitsgrundsatz nach Art. 103 Abs. 2 GG außer Acht.11
Der BGH hat zudem systematische Erwägungen geltend gemacht. Das Merkmal des gefährlichen Werkzeugs findet sich auch in anderen, insoweit wortlautgleichen Qualifikationstatbeständen, z.B. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Insoweit hat der BGH bereits entschieden, dass ein Mittel, welches erst nach einem Stoffwechselprozess sedierend oder narkotisierend wirkt, kein (gefährliches) Werkzeug sei, selbst wenn es zu einer vorübergehenden Bewusstlosigkeit führe.12 Dies müsse auch für den Werkzeugbegriff nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gelten und stünde auch nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung, die ätzende Säure, die dem Opfer ins Gesicht gegossen wird, als gefährliches Werkzeug einordnet, denn anders als bei der Beibringung von K.O.-Tropfen über ein Getränk können die mit einem Gegenstand von außen auf den Körper gebrachten Stoffe unmittelbar zu einer erheblichen Körperverletzung führen.13
(2) Dieser Argumentation lassen sich die folgenden Erwägungen entgegenhalten: Juristische Begriffe müssen sich nicht mit der umgangssprachlichen Begriffsverwendung decken.14 Die Grenze des zulässigen Wortlauts lässt sich daher jedenfalls nicht (nur) im Duden finden. Selbst wenn der Begriff des Werkzeugs üblicherweise körperliche Gegenstände bezeichnet, erscheint es nicht zwingend, die feste Verkörperung als unverzichtbares Begriffsmerkmal anzusehen.15 Entscheidender als der Aggregatzustand ist für den Werkzeugbegriff, dass sich ein Gegenstand zielgerichtet zur erheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit gebrauchen lässt. Dass der Wortlaut keineswegs derart eindeutig auf körperliche Gegenstände beschränkt ist, zeigt sich auch daran, dass selbst die Rechtsprechung in früheren Entscheidungen flüssige Substanzen mit betäubender oder ätzender Wirkung als gefährliches Werkzeug subsumiert hat. So wurde etwa bei Säure, die ins Gesicht gegossen wurde, das Vorliegen eines gefährlichen Werkzeugs angenommen.16 Außerdem wurde auch im Gesetzgebungsverfahren zum 6. StrRG Salzsäure als ein Beispiel für ein gefährliches Werkzeug erwähnt.17 Damit ist die Wortlautgrenze nicht überschritten.
Für eine Einbeziehung auch flüssiger Substanzen sprechen außerdem teleologische Erwägungen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, besonders gefährliche Begehungsweisen bzw. Tatmittel zu erfassen. Der Aggregatzustand des Tatmittels ist für seine Gefährlichkeit aber irrelevant. Die Verwendung von Substanzen mit dem Ergebnis einer länger andauernden Bewusstlosigkeit ist unter Umständen auch gefährlicher und eingriffsintensiver als Tatmittel, die feste Körper haben. K.O.-Tropfen sind besonders gefährlich, da sie nicht nur die Bewusstlosigkeit herbeiführen können, sondern auch die Wehrlosigkeit des Opfers und damit das Risiko weiterer Straftaten, wie etwa Diebstähle oder sexualisierte Gewalt erhöhen. E sollte bewusstlos und dadurch wehrlos werden, damit A und B bloßstellende Bilder von ihr hätten machen können.
Mithin handelt es sich bei den K.O.-Tropfen um ein gefährliches Werkzeug.
dass durch das Zusammenwirken tatsächlich eine gesteigerte Gefährlichkeit des Angriffs begründet wird.24 Dem Opfer müssen also mindestens zwei Personen gegenüberstehen. S sollten hier aber gerade nicht A und B gegenüberstehen, damit B nicht erkannt würde. § 224 Abs. 1 Nr.4 StGB ist nicht einschlägig.
a) Kein fehlgeschlagener Versuch
Ein Rücktritt wäre jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn ein fehlgeschlagener Versuch vorliegen würde. Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der*die Täter*in nach seiner subjektiven Vorstellung die Tat mit den bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr ohne zeitliche Zäsur vollenden kann.27
Hier war A bewusst, dass ihm eine Vollendung der von ihm versuchten Körperverletzung der S noch möglich wäre. Ein Fehlschlag in rein tatsächlicher Hinsicht liegt daher weder objektiv noch nach seiner Vorstellung vor. Allerdings hatte A zwischenzeitlich erkannt, dass sich sein Versuch auf S, nicht – wie eigentlich beabsichtigt – auf E bezog. Ob in einem solchen Fall, in dem der*die Täter*in nach Versuchsbeginn seinen*ihren error in persona realisiert, ein Fehlschlag vorliegt, ist umstritten. Gegen einen Fehlschlag kann hier zunächst angeführt werden, dass es dennoch möglich war, S die K.O.-Tropfen zu verabreichen, damit sie bewusstlos wird. Die Tat konnte also trotzdem auch noch an ihr vollendet werden.28 Dem könnte man – wenn man für einen Fehlschlag argumentiert – aber entgegenhalten, dass A der S die Tropfen zwar faktisch noch hätte verabreichen können, dies allerdings den durch den Tatplan bestimmten Sinn verfehlt hätte: Bei dem Opfer handelte es sich nämlich nicht um die Exfreundin des B, sondern um ihre Schwester, womit sie sich jedenfalls nicht an E gerächt hätten. Bei einer solchen Argumentation umfasst der Fehlschlag nicht nur die tatsächliche Unmöglichkeit, sondern auch die soziale Sinnlosigkeit der Tatvollendung.
Auf der anderen Seite ist aber die Ausdehnung der Rücktrittsmöglichkeit letztlich die Konsequenz aus der Annahme der Unbeachtlichkeit der Personenverwechslung für den Vorsatz.30 Wenn auf Tatbestandsebene die Personenverwechslung nicht zum Vorsatzausschluss führt, dann darf dem*der Täter*in, wenn er*sie seinen*ihren Irrtum erkennt und von der Vollendung der dennoch möglichen Tatbegehung absieht, nicht die Straffreiheit gem. § 24 StGB von vorneherein versagt werden.31 Setzt der*die Täter*in unmittelbar zur Verwirklichung des Tatgeschehens an, so bezieht sich sein*ihr Vorsatz auf die anvisierte Person.32 Gab A also diesen Vorsatz auf, dann trat er auch von genau dieser Tat zurück, wobei seine Motive zunächst unerheblich sind. Die Motive werden erst bei der Freiwilligkeit relevant.33
Außerdem wird – wenn ein Fehlschlag angenommen wird – die ohnehin außergesetzliche Kategorie des Fehlschlags zu Lasten der Versuchstatperson normativiert. Das gesetzliche Erfordernis der Freiwilligkeit würde dann von der ungeschriebenen Kategorie des Fehlschlags vollständig verdrängt werden.
In teleologischer Hinsicht spricht gegen die Annahme eines Fehlschlags, dass damit Belange des Opferschutzes vernachlässigt werden, die die gesetzliche Rücktrittsregelung nach h.M. stark bestimmen. In diesem Zusammenhang lässt sich anführen, dass bei einem beendeten Versuch richtigerweise unstreitig kein fehlgeschlagener Versuch angenommen wird, sondern aus Gründen des Opferschutzes die soziale Sinnlosigkeit der Tat außer Acht gelassen wird.34
Im konkreten Fall spricht darüber hinaus dagegen, dass, wie die Erwägungen des A zeigen, der soziale Sinn der Tat als Racheakt gegen E sich durchaus auch durch eine Betäubung der S realisieren ließe, wenn auch in anderer, lediglich mittelbarer Form.
Damit liegt kein Fehlschlag vor.
Dass A und B anschließend (insoweit durchaus freiwillig) übereinkamen, es nicht noch einmal bei E zu probieren, begründet nicht die Anwendung des § 24 StGB. Denn insoweit handelt es sich lediglich um den Verzicht auf ein erneutes Ansetzen zu einer weiteren (!) Versuchstat.
Damit ist der Rücktritt freiwillig.
7. Ergebnis
A hat sich nicht wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung an S strafbar gemacht.
II. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB
A könnte sich durch dieselbe Handlung der versuchten gefährlichen Körperverletzung an E gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB schuldig gemacht haben.
Indes erstreckte sich der Vorsatz des A zu dem gem. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB i.V.m. § 8 S. 1 StGB relevanten Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens zur Tat allein auf die – fälschlich für E gehaltene – S. Einen tatbezogenen Vorsatz zur Verletzung der E im rechtlichen Sinne gab es zu diesem Zeitpunkt, trotz seines eigentlichen Willens, diese als die „abtrünnige Geliebte“ seines Freundes B zu verletzen, nicht. A hat sich nicht wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung an E schuldig gemacht. Taterfolg, der Umfang der Tatherrschaft bzw. der Wille zur Ausübung der Tatherrschaft sein.37 Dafür könnte darauf abgestellt werden, dass B ein besonderes persönliches Interesse an der Tat hatte, denn es handelte sich um seine Exfreundin und er wollte anschließend Bilder von E anfertigen, um sie zu demütigen. Damit dies aber geschehen konnte, musste die Betäubung gelingen. Zudem gab er auch Tipps für einen Gesprächseinstieg, welcher nach seiner Vorstellung entscheidend für das Gelingen der Tat war, denn nur wenn A die (vermeintliche) E in ein Gespräch verwickeln konnte, konnte er ihr unbemerkt die K.O.-Tropfen verabreichen und B anschließend die Bilder anfertigen. Damit könnte man mit einer eher subjektiven Betrachtung eine Mittäterschaft annehmen. Eine solche Subjektivierung ist jedoch abzulehnen, denn sie widerspricht jedenfalls dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 StGB. Zudem sollte B an der eigentlichen Tatbegehung nicht mitwirken.
Mit einer eher objektiven Auslegung hingegen könnte Täter*in sein, wer als Zentralgestalt des Geschehens die planvoll lenkende oder mitgestaltende Tatherrschaft besitzt.38 Teilnehmer*in könnte sein, wer ohne eigene Tatherrschaft als Randfigur des Geschehens die Begehung der Tat veranlasst oder sonst fördert. A hatte den für die Körperverletzung relevanten Tatplan allein geschmiedet, verfügte über die K.O.-Tropfen, sprach das vermeintliche Opfer an und führte die eigentliche Schädigungshandlung durch. B hingegen blieb im Hintergrund, beobachtete das Geschehen, hatte keinen unmittelbaren Kontakt zum Opfer und leistete auch keine dies kompensierende Mehrleistung im Vorbereitungsstadium. A besaß die Tatherrschaft und bildete die Zentralgestalt des tatbestandsmäßigen Geschehens, wohingegen B als Randfigur anzusehen ist. Auch nach dieser Ansicht liegt keine Mittäterschaft vor.
1. Tatbestandsmäßigkeit
a) Objektiver Tatbestand
aa) Vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat
Die versuchte gefährliche Körperverletzung des A ist eine vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat. bb) Hilfeleisten
Hilfeleisten meint jeden Tatbeitrag, der die Haupttat entweder ermöglicht oder erleichtert.39 Durch das Zustimmen zur Tat und Erteilung der Ratschläge hat B die Haupttat erleichtert und damit (jedenfalls psychische) Beihilfe geleistet.
b) Subjektiver Tatbestand
aa) Vorsatz hinsichtlich der Haupttat
B müsste auch Vorsatz hinsichtlich der von A begangenen Haupttat gehabt haben. Problematisch ist nun, wie sich der error in persona des Haupttäters A auf seinen Gehilfen B auswirkt.
Für die letztgenannte Auffassung und damit eine Gleichbehandlung von Täter*in und Teilnehmer*in spricht insbesondere der Grundsatz der Akzessorietät der Teilnahme. Im Übrigen ist diese Situation nur bedingt vergleichbar mit einer aberratio ictus: Bei der aberratio ictus individualisiert der*die Täter*in seinen*ihren Vorsatz im Zeitpunkt seines*ihres Angriffs auf ein konkretes Objekt, welches er*sie dann verfehlt. Bei der Beihilfe erfolgt die Individualisierung aber gerade nicht durch die Person, die Beihilfe leistet, sondern durch den*die Haupttäter*in. Der Gehilfenvorsatz ist daher auch weiter als der Anstiftervorsatz. Auch hier überließ B die Individualisierung in der konkreten Situation dem A, er konnte sich praktisch nur „wünschen“, dass A die richtige Person ins Visier nahm. Die Objektverwechselung des A schließt daher auch für B nicht den Vorsatz aus.
tungen des § 24 StGB und insbesondere im Sinne eines optimalen Opferschutzes von B verlangt wird. Zwar könnte man bei B argumentieren, dass die Durchführung der Tat für ihn nicht mehr sinnvoll war (Verbrechervernunft). Schließlich wollte sich B bei E rächen und nicht bei S. Jedoch ist zu beachten, dass dies in der Konsequenz bedeuten würde, dass ein strafbefreiender Rücktritt in Fällen des error in persona stets unmöglich wäre. Dies ist allerdings insbesondere im Sinne eines optimalen Opferschutzes unbillig (siehe oben, die Argumentation zum fehlgeschlagenen Versuch).
Damit liegt ein Rücktritt vor.
Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt.45 Arglos ist, wer sich bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs keines erheblichen tätlichen Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht.46 Wehrlos ist, wer aufgrund der Arglosigkeit in seiner Verteidigungsbereitschaft herabgesetzt ist.47
B wollte zwar vorher ein Gespräch mit E führen. Weder ein Gespräch noch eine daraus entstehende Auseinandersetzung lassen jedoch die von B vorgestellte Arglosigkeit der E entfallen.48 Dies wäre nur dann der Fall, wenn B sich vorgestellt hätte, dass sich für E aus dem Gespräch ein akuter Anlass für die Annahme eines bevorstehenden Angriffs durch ihn ergeben hatte. Das lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen. B hat das Messer erst unmittelbar vor der Tatbegehung herausgezogen. Dadurch konnte E sich gegen den Angriff auch nicht wehren. Mithin war E nach der Vorstellung des B arglos und in Folge ihrer Arglosigkeit auch wehrlos. Dies wusste B und nutzte ihre Arg- und Wehrlosigkeit damit bewusst aus.
c) Täterbezogenes Mordmerkmal
Ein niedriger Beweggrund kommt nach der Rechtsprechung dann in Betracht, wenn der Täter getrieben sei von einer hemmungslosen Eifersucht.56 Sie soll vorliegen, wenn der andere Teil dem Täter „keinen berechtigten Anlass“ zur Eifersucht gegeben hat.57 Zwar sei der Ursprung einer solchen Eifersucht die „unglückliche Liebe“.58 Jedoch entbinde dies den Täter nicht von der Pflicht zur Beherrschung seiner „Triebe“ und vor der Achtung vor dem menschlichen Leben ganz besonders dann, wenn ihm der andere Teil keinen berechtigten und verständlichen Anlass zu so tiefgreifenden Gefühlen gegeben hat.59 Liege hingegen nur eine „normale“, d.h. nicht egoistisch qualifizierte Eifersucht vor und sei ein verständlicher Anlass gegeben, so liege schon gar kein Beweggrund (sondern eine Leidenschaft) vor, jedenfalls aber sei dieser nicht niedrig.60
Ob nach diesen – erkennbar von überholten Geschlechterstereotypen geprägten – Maßstäben für B von einer „hemmungslosen Eifersucht“ gesprochen werden kann, ist zweifelhaft. Dagegen ließe sich einwenden, dass E mit dem Hinweis, sie wolle ihre Freiheit und Ungebundenheit genießen, und indem sie ein Bild von sich und einem anderen Mann öffentlich machte, einen „Anlass“ für die Eifersucht des B schuf. Eine solche Argumentation geht allerdings an dem Umstand vorbei,, dass E und B keine Beziehung, sondern nur ein kurzes unverbindliches Verhältnis hatten. E hatte B ausdrücklich mitgeteilt, dass sie keine feste Beziehung wollte, B hat also keinerlei Exklusivität erwarten durfte. Ein weiterer Gesichtspunkt, der gegen einen niedrigen Beweggrund sprechen könnte, ist, dass die Beendigung des Verhältnisses von E ausging. Bezeichnend für eine solche Argumentation, ist die Rechtsprechung, die bis 2008 formulierte, dass die Annahme eines niedrigen Beweggrundes dann fraglich sei, wenn die Trennung vom Opfer ausging „und der Angeklagte sich dessen beraubt [sieht], was er eigentlich nicht verlieren will“.61 Zwar hat die neuere Rechtsprechung diese Formulierung mittlerweile aufgegeben, allerdings wertet sie und Teile der Literatur die opferseitige Trennung noch als ein gegen das Mordmerkmal sprechendes Indiz.62
Eine solche Auslegung ist allerdings abzulehnen.63 In der Initiierung der Trennung durch das Opfer liegt kein Umstand, der die Beherrschungswünsche des*der Täters*Täterin als normativ im Ansatz nachvollziehbares Tötungsmotiv erscheinen lässt und damit zur Verneinung der niedrigen Beweggründe führen kann.64 Eine solche Argumentation ist vielmehr opferbeschuldigend und Ausdruck patriarchaler Besitzkonstitutionen.65 Auch der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs sieht in dem Umstand, dass die Trennung vom Tatopfer ausging, in Entscheidungen der jüngeren Vergangenheit kein gegen die Annahme niedriger Beweggründe sprechendes Indiz.66 Mit dem Menschenbild des Grundgesetzes und den Werten des durchweg auf Selbstbestimmung, Gleichberechtigung und gegenseitige personelle Achtung angelegten deutschen Rechts sei es unvereinbar, der legitimen Inanspruchnahme des Rechts auf ein selbstbestimmtes Leben eine derartige Relevanz für die sozialethische Bewertung des Tötungsmotivs zuzusprechen.67
Auch der Wunsch der E, keine feste Beziehung mit B einzugehen, sondern ungebunden zu bleiben, ist eine völlig legitime Ausübung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Bs Vorstellung, E sei es ihm „schuldig“, ihn anzuhören, und habe „kein Recht“, ihn zu ignorieren, zeigen dagegen, dass er nicht bereit war, die Entscheidung der E zu akzeptieren, die Beziehung zu ihm zu beenden, und ihr ein selbstbestimmtes Leben ohne B (und möglicherweise mit neuen Partnern) zuzugestehen. Aus menschen- und grundrechtlicher Sicht ist es aber das Recht jedes Menschen, frei darüber zu entscheiden, mit wem man eine Partnerschaft eingeht oder aufrechterhält.68 Mit seinem Angriff auf E setzte sich B über diese grundlegende rechtliche Wertentscheidung unserer Rechtsgemeinschaft hinweg. Mit der versuchten Tötung ging eine – über den Umstand der bloßen Tötung hinausgehende – Negation des personalen Eigenwerts der getöteten Person einher, der ein selbstbestimmtes Leben nicht zugestanden wird. In (versuchten) Trennungstötungen einer (ehemaligen) Partnerin durch den Mann spiegelt sich regelmäßig in besonders drastischer Weise die Vorstellung von einer Ungleichwertigkeit der Geschlechter.69
Bei der Auslegung des Merkmals der niedrigen Beweggründe in Trennungstötungen sind zudem auch die Wertungen der Istanbul-Konvention zu berücksichtigen. Nach dessen Art. 46 lit. a sind die Vertragsstaaten dazu verpflichtet, Strafschärfungsmöglichkeiten für den Umstand bereitzustellen, dass eine Straftat gegen eine frühere oder derzeitige Partnerin (u.a.) verübt wurde. Dem wird teilweise entgegengehalten, dass die Istanbul-Konvention keine normativen Vorgaben für eine ausnahmslose Einstufung von Trennungstötungen als Mord enthalte.70 Zwar seien die Vertragsstaaten angehalten, ihre Strafrechtsordnung derart auszugestalten, dass Gewalttaten, die sich gegen die frühere oder derzeitige Ehefrau/Partnerin des Täters richten, strenger geahndet werden können als solche gegen andere weibliche Opfer. Diesem Postulat trage das deutsche Strafrecht jedoch hinreichend Rechnung, indem es den Strafgerichten die Möglichkeit eröffnet, die in Rede stehende Trennungstötung – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – als Mord anzusehen und mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu ahnden.71
Das Gegenargument überzeugt nicht. Indem die Rechtsprechung, nach der eine opferseitige Trennung als Indiz gegen die Annahme eines niedrigen Beweggrundes zu berücksichtigen sei, abgelehnt wird, wird keine ausnahmslose Einstufung von Trennungstötungen als Tötung aus niedrigen Beweggründen gefordert. Es wird aber als den Wertungen von Art. 46 lit. b der Istanbul-Konvention widersprechend abgelehnt, dass der Umstand der Trennung aus dem Kontext der normalpsychologischen Motivlage herausgelöst wird und unabhängig von der dahinterstehenden Gesinnung des Täters zu seinen Gunsten herangezogen wird.72 Die opferseitige Trennung kann so pauschal als indizieller Faktor angeführt werden, um ein bestimmtes Ergebnis zu präjudizieren oder zu bekräftigen, ohne die genaue Argumentationskette offenzulegen.73 Der bloße Umstand einer Trennung sagt aber zunächst einmal weder etwas über das Vorhandensein einer normalpsychologischen Motivlage aus noch über die dahinterstehende Gesinnung der tatbegehenden Person.74
Schließlich ist auch Vorverhalten des*der Täters*Täterin in die Bewertung der niedrigen Beweggründe mit einzubeziehen.75 B hat vorher an dem Plan mitgewirkt, E K.O.-Tropfen zu verabreichen, um sich an ihr zu rächen und sie bloßzustellen. Außerdem hat er sie über Wochen mehrmals zum Kontakt gedrängt.
Damit liegen niedrige Beweggründe vor.
mehr herbeiführen zu können. Geht der*in Täter*in zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass er*sie noch weitere Handlungen ausführen kann, um den Erfolg herbeizuführen, liegt kein Fehlschlag vor.81 B hatte erkannt, dass er nach den Messerstichen noch die Möglichkeit gehabt hätte, weiter zu handeln. Die vorangegangenen Messerstiche und die möglichen weiteren Stiche stellen nach der Vorstellung des B ein einheitliches Handlungsgeschehen dar. Da B unmittelbar nach Ausführung des Messerstiches bemerkt hatte, dass E noch nicht zeitnah sterben werde, hätte er den Tötungsversuch auch noch im Rahmen eines einheitlichen Tatgeschehens fortsetzen können. Damit war der Versuch nicht fehlgeschlagen.
der*die Täter*in doch noch entscheide, die Tat zu vollenden, dann sei dies nicht die Fortsetzung der bisherigen Versuchstat, sondern der Beginn einer neuen Tat.85 Danach wäre B nicht zurückgetreten. Richtigerweise muss aber darauf abgestellt werden, dass die Tat i.S.d. § 24 StGB die Tat im sachlichrechtlichen Sinne, also die in den gesetzlichen Straftatbeständen umschriebene Handlung und ihr Erfolg ist.86 Daher muss nur diese konkrete Tat aufgegeben werden. Auf weitere, außertatbestandsmäßige Beweggründe, Absichten oder Ziele kommt es nicht an.87 Wenn es schon bei der Freiwilligkeit nicht auf die sittliche und ethische Bewertung der Rücktrittsmotive ankommt, dann muss dies erst recht beim äußerlichen Aufgeben der weiteren Tatausführung gelten.88 Das Gesetz belohnt die Tatsache, dass der*die Täter*in auf ein mögliches Weiterhandeln verzichtet.89 Weitere wertende Elemente sind nicht zu berücksichtigen.90 Dies ist vor allem unter dem Gesichtspunkt des Opferschutzes sinnvoll.91 Dem*der Täter*in soll so lange wie möglich der Anreiz zum Nichtweiterhandeln erhalten bleiben.92 Nach dieser Auffassung hat B somit die weitere Tatausführung aufgegeben und eine ausreichende Rücktrittshandlung vorgenommen.
1. Tatbestandsmäßigkeit
a) Grundtatbestand
Die Messerstiche verwirklichen den Tatbestand der Körperverletzung.
b) Qualifikation
Das Messer ist ein Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art und Weise seiner konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen und somit ein gefährliches Werkzeug.
Zwar verwickelte B die E erstmal in ein Gespräch und zückte erst unmittelbar vor der Tat das Messer. Allerdings handelte er jedenfalls zum Zeitpunkt des Gesprächs noch nicht mit einem Körperverletzungsvorsatz. Dieser ergab sich erst, als E ihn erneut abwies. Nachdem er den Vorsatz gefasst hatte, handelte er jedoch nicht mehr in einer seine wahren Absichten verdeckenden Weise. Ein hinterlistiger Überfall liegt nicht vor.
Die Verletzung der E war so gravierend, dass sie ohne Rettungsmaßnahmen verblutet wäre. Damit liegt eine konkrete Lebensgefährdung vor, womit nach allen Ansichten Nr. 5 einschlägig ist.
2. Rechtswidrigkeit und Schuld
B handelt rechtswidrig und schuldhaft.
3. Ergebnis
B hat sich der gefährlichen Körperverletzung an E schuldig gemacht.
Gesamtergebnis
B hat sich wegen gefährlicher Körperverletzung an E strafbar gemacht.
Zur Vertiefung
Burghardt/Seyoum, ZJS 2026, S. 2027.