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Fortgeschrittenenklausur zum Handels- und Gesellschaftsrecht: Bezahlen für den Porsche der anderen?

ZJS 2026, S. 2007

§ 25 HGB§ 48 HGB§ 344 HGB§ 133 BGB

Sachverhalt

A, B und C sind die einzigen Gesellschafter der ABC-OHG (ABC). Die ABC handelt mit seltenen und hochwertigen Automobilen. Gesellschafter B beschließt eines Tages, den Autohandel hinter sich zu lassen, um sich den Rest seines Lebens ganz seiner Leidenschaft für die Bienenzucht zu widmen. Er scheidet am 12.10.2024 aus der ABC aus; eine Eintragung seines Ausscheidens im Handelsregister erfolgt nicht.

W, ehemaliger Rennfahrer, ist ebenfalls Inhaber eines Autohandels, den er unter der Firma W e.K. betreibt. Seinem Mitarbeiter X hat er gestattet, Geschäfte mit „ppa.“ zu zeichnen, ihn gleichzeitig jedoch angehalten, nicht eigenmächtig Autos für einen Kaufpreis über 100.000 € anzukaufen; Eintragungen in Bezug auf diese Gestattung in das Handelsregister erfolgen nicht. Am 20.2.2025 erwirbt X im Namen des W e.K., aber ohne Rücksprache mit ihm, von Sammler V einen gepflegten Porsche 365 (Marktwert: 150.000 €) für 105.000 €; Übereignung, Übergabe und Bezahlung sollen in vier Wochen erfolgen.

W aber weigert sich, den Vertrag mit V anzuerkennen, zumal er seinen Autohandelsbetrieb bereits per Unternehmenskaufvertrag vom 10.2.2025 an die ABC verkauft hat und die ABC nach dem Vertrag nicht für Altverbindlichkeiten des W haftet. Die Übertragung des Unternehmens und die Zahlung des Kaufpreises finden am 1.3.2025 statt. In der Hoffnung, vom weit bekannten Namen des W zu profitieren, führt die ABC den Autohandel des W unter der Firma „ABC-OHG, Nachfolge W e.K.“ fort. Inhaberwechsel und Firmenänderung werden am 10.3.2025 im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht; der Haftungsausschluss für Altverbindlichkeiten findet keine Erwähnung.

Mit dem Unternehmenskauf hat sich die ABC finanziell übernommen. A und C stehen zudem auch persönlich finanziell nicht gut da; der Aufenthaltsort von W ist unbekannt.

V, der seinen Kaufpreis für den Porsche noch nicht erhalten hat, wendet sich daher an B, den er im Handelsregister noch als Mitgesellschafter von A und C ausgemacht hat. V ist der Meinung, die ABC habe durch die Übertragung des Autohandels die Verbindlichkeiten des W übernommen und B müsse für die Schulden der Gesellschaft haften. B entgegnet, die Haftung der ABC für Altverbindlichkeiten des W sei im Unternehmenskaufvertrag ausdrücklich ausgeschlossen worden. Außerdem sei er längst nicht mehr Gesellschafter der ABC.

Fallfrage

Kann V von B Zahlung des Kaufpreises für den Porsche i.H.v. 105.000 € verlangen?

Vorbereitung

Bei Sachverhalten mit mehreren Beteiligten und Rechtsverhältnissen empfiehlt sich zunächst die Anfertigung einer Sachverhaltsskizze. Die Zeitangaben lassen sich mithilfe eines Zeitstrahls visualisieren. Dies könnte wie folgt aussehen. Die Zahlen in Kreisen markieren die zeitliche Reihenfolge:

Vorüberlegung

V macht einen Kaufpreisanspruch geltend. Käufer des von V verkauften Wagens ist nicht B, sondern der W. Denkbar wäre aber ein abgeleiteter Kaufpreisanspruch des V gegen B in dessen Eigenschaft als Gesellschafter der ABC-OHG, denn nach § 126 S. 1 HGB haften Gesellschafter gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft. Dieser Weg würde voraussetzen, dass die ABC ihrerseits (Mit-)Schuldnerin des Kaufpreisanspruchs geworden ist. Da die ABC ebenfalls nicht Vertragspartnerin des Kaufvertrags ist, kommt hier nach Lage des Falles allein ein gesetzlicher Schuldbeitritt nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB in Betracht. Daraus ergibt sich die folgende (im Gutachtenstil formulierte) Lösungshypothese als Einstieg in die Falllösung:

V kann von B Zahlung des Kaufpreises für den Porsche i.H.v. 105.000 € möglicherweise nach § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 25 Abs. 1 S. 1, 126 S. 1 HGB verlangen. Dazu müsste die ABC Schuldnerin des Kaufpreisanspruchs geworden (nachfolgend I.) und B Gesellschafter der ABC sein oder sich jedenfalls wie ein Gesellschafter behandeln lassen müssen (nachfolgend II.).

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Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.

# Lösungsvorschlag

I. Kaufpreisschuld als Gesellschaftsverbindlichkeit

Nicht die ABC, sondern W ist Käufer des Porsche, sodass eine Verpflichtung der ABC zur Zahlung des Kaufpreises, die unmittelbar aus § 433 Abs. 2 BGB abgeleitet werden könnte, ausfällt. Die ABC könnte dem V aber neben W den Kaufpreis aus dem zwischen V und W geschlossenen Kaufvertrag schulden, wenn es nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB zu einem gesetzlichen Schuldbeitritt gekommen ist. Dazu müsste sie das „Handelsgeschäft“2 des W, in dessen Betrieb der Wagen gekauft wurde, in anderer Weise als durch Erbfall („unter Lebenden“) erworben (nachfolgend I. 1.) und die bisherige Firma fortgeführt haben (nachfolgend I. 2.). War der Kaufvertrag über den Porsche wirksam (nachfolgend I. 3.) und wurde im Rahmen des Unternehmenskaufs zudem kein wirksamer Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB vereinbart (nachfolgend I. 4.), haftet die ABC für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, also auch für die Kaufpreisschuld.

1. Erwerb des Handelsgeschäfts des W durch die ABC

Der „Erwerb“ eines Handelsgeschäfts i.S.d. § 25 HGB setzt voraus, dass der Inhaber des Unternehmens (also die Unternehmensträgerschaft) zumindest vorübergehend wechselt, und nach einer streitigen Literaturmeinung zusätzlich, dass dieser Wechsel auf Rechtsgeschäft beruht.3 Maßgebend für den Inhaberwechsel ist jedenfalls nicht schon die schuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragung aus dem Unternehmenskaufvertrag, sondern die Übertragung des Unternehmens (Geschäftsbetriebs), d.h. die Übertragung seiner Vermögensgegenstände.4

Nach dem Sachverhalt hat die ABC „den Autohandel“ von W mit „Unternehmenskaufvertrag“ vom 10.2.2025 gekauft, während die „Übertragung des Unternehmens“ erst am 1.3.2025 erfolgte.5 Mithin ist die ABC am 1.3.2025 infolge rechtsgeschäftlicher Übertragung des Unternehmens Inhaberin des Geschäfts des W geworden, sodass es auf den vorgenannten Meinungsstreit nicht ankommt.

a) Wirksamer Kaufvertrag zwischen W und V über den Porsche

Laut Sachverhalt hat der Mitarbeiter X „im Namen des W“ den Porsche entgeltlich „erworben“. Dies dürfte wirklichkeitsnah im Sinne eines Kaufvertrags auszulegen sein. Zwar ist hier der Kaufvertrag nicht durch eine direkte Einigung zwischen V und W zustande gekommen. Jedoch ist X beim Vertragsschluss mit V als Vertreter („im Namen“) des W aufgetreten, sodass der Vertrag nach den Regeln der Stellvertretung mit Wirkung für und gegen W zustande gekommen sein könnte (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB). Eine wirksame Vertretung setzt, neben der Abgabe einer eigenen Willenserklärung des Vertreters, die hier unproblematisch vorliegt, und dem (ausdrücklichen) Handeln in fremden Namen, das hier nach dem Sachverhalt ebenfalls gegeben ist, das Vorliegen einer ausreichenden Vertretungsmacht voraus. In Betracht kommt hier eine Vollmacht (§ 166 Abs. 2 BGB) in Gestalt einer Prokura.

W hat als Inhaber seines Handelsgeschäfts dem X gestattet, Geschäfte mit „ppa“ (lat. für „per procura“, gleichbedeutend mit „aufgrund von Prokura“) „zu zeichnen“. Damit hat er ihn mittels ausdrücklicher Erklärung zum Prokuristen bestellt (§ 48 HGB). Unschädlich ist, dass die Eintragung der Erteilung der Prokura ins Handelsregister unterblieben ist. Die nach § 53 Abs. 1 S. 1 HGB erforderliche Eintragung der Erteilung wirkt nämlich nur deklaratorisch.10

Fraglich ist höchstens noch, ob die Prokura des X durch die Veräußerung des Unternehmens erloschen ist oder jedenfalls nicht mehr zu Lasten des bisherigen Inhabers wirken konnte. Die Prokura beruht auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Prinzipal und Prokuristen,11 enthält also ein starkes persönliches Element, das sich in ihrer Erteilung ausschließlich durch den Prinzipal (§ 48 Abs. 1 HGB) und der fehlenden Übertragbarkeit niederschlägt.12 Daher führt ein Wechsel des Unternehmensträgers grundsätzlich zum Erlöschen der Prokura.14 Als der Porsche-Kaufvertrag am 20.2.2025 vereinbart wurde, war der schuldrechtliche Unternehmenskaufvertrag vom 10.2.2025 bereits abgeschlossen, die Übertragung des Unternehmens stand aber noch aus, sodass das Geschäft zu diesem Zeitpunkt noch von W als Inhaber geführt wurde. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum die Prokura nicht mehr zu Lasten des W wirken sollte.

Der Kaufvertrag war also von der Vertretungsmacht des X gedeckt, die Weigerung des W, den Vertrag mit V „anzuerkennen“, ändert daran nichts. Somit ist die Kaufpreisschuld des W gegenüber V i.H.v. 105.000 € nach § 433 Abs. 2 BGB wirksam entstanden.

Bearbeitungshinweis: Der Sachverhalt begründet keine Zweifel an der Zugehörigkeit des Geschäfts zum Handelsgewerbe des W. Der Rückgriff auf die Vermutung des § 344 HGB ist daher entbehrlich, aber nicht falsch.

Ergänzender Hinweis: Zum Haftungsausschluss bleibt abseits der Falllösung noch zu sagen, dass er sich zwar nicht im Außenverhältnis gegenüber V auswirkt, allerdings nicht gänzlich ins Leere geht. Im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) ist eine solche Vereinbarung regelmäßig dahin zu verstehen, dass der Veräußerer den Erwerber zumindest im Innenverhältnis von den wirtschaftlichen Folgen der Haftung im Außenverhältnis freizustellen bzw. dem Erwerber, falls er schon an den Gläubiger bezahlt hat, Auslagenersatz zu leisten hat.19 Denkbar ist ferner, den Haftungsausschluss als Vereinbarung einer Haftquote im Rahmen des Ausgleichs nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB zu verstehen, welcher nach h.M. der durch den gesetzlichen Schuldbeitritt (§ 25 Abs. 1 S. 1 HGB) erzeugten Gesamtschuld folgt. Nach anderer Meinung bewirkt § 25 Abs. 1 HGB eine gesetzliche Vertragsüberleitung und damit eine „partielle Universalsukzession“, wie man sie z.B. auch vom Umwandlungsgesetz her kennt. Daher soll es an der „gesamtschuldtypischen Gleichstufigkeit“ der Verbindlichkeiten des Erwerbers und des bisherigen Geschäftsinhabers fehlen.20 An der internen Ausgleichspflicht, zumindest kraft Vereinbarung, ändert dies aber nichts. Der vorliegende Fall gibt den Bearbeitern jedenfalls keinen Anlass, etwaiges Wissen zum Meinungsstreit bezüglich der dogmatischen Grundlagen der in § 25 Abs. 1 S. 1 HGB angeordneten Rechtsfolge auszubreiten.

Die Überlegung, das Ausscheiden könnte mangels Eintragung im Handelsregister unwirksam sein, verfängt nicht, denn die Eintragung des Ausscheidens eines Gesellschafters in das Handelsregister ist mangels einer gegenteiligen Anordnung des Gesetzes lediglich deklaratorisch.21 der durch sie entlastet und von einer potentiellen Haftung befreit wird.23 Das Ausscheiden des B wurde nicht eingetragen und somit auch nicht bekanntgemacht (vgl. § 10 Abs. 1 HGB).

Handelsgeschäft rund zehn Tage später, am 1.3.2025, auf die ABC übertragen würde, deren Gesellschafter B nach dem Handelsregister noch war. Selbst wenn V vor Vertragsschluss zufälligerweise den Handelsregistereintrag der ABC eingesehen und dort einen ordnungsgemäßen Vermerk über das Ausscheiden des B festgestellt hätte, hätte dies seinen Entschluss zum Verkauf des Wagens an W wohl kaum beeinflusst. Ein dermaßen von der realen Schutzbedürftigkeit abgehobener, abstrakter Vertrauensschutz wäre schlicht widersinnig. Es besteht daher Anlass, über die Reichweite der Publizitätswirkung des § 15 Abs. 1 HGB nachzudenken.26

c) Reichweite der Publizitätswirkung: Einschränkung des Vertrauensschutzes

Im Normalfall des § 15 Abs. 1 HGB trifft der Dritte eine Disposition, die er möglicherweise nicht (so) getroffen hätte, wenn ihm die eintragungspflichtige Tatsache bekannt gewesen wäre. Dies ist hier anders, weil V gar nicht mit der Gesellschaft, sondern mit W kontrahiert hat. Wer Gesellschafter der ABC ist, wird ihn und vor allem – entsprechend der abstrakten Sichtweise des Vertrauensschutzes bei § 15 Abs. 1 HGB – auch jeden anderen an seiner Stelle in Zusammenhang mit dem Verkauf des Porsche herzlich wenig interessiert haben, wenn er nicht gerade zufällig damals schon von dem geplanten Verkauf des Betriebs des W an die ABC erfahren haben sollte. Dafür, dass Prokurist X, der möglicherweise selbst gar nicht auf dem Laufenden war, den V beim Verkaufsgespräch darüber informiert hätte, enthält der Sachverhalt keine Anhaltspunkte.

Die fehlende Aktualität des Handelsregisters war somit nicht kausal für den Autoverkauf des V, und dies wäre auch bei jedem anderen vernünftigen Dritten an der Stelle des V nicht anders gewesen. Zwar setzt § 15 Abs. 1 HGB - anders als in Fällen der allgemeinen Rechtsscheinhaftung – keine konkrete Kausalität des Rechtsscheins für das Verhalten des Dritten in dem Sinne voraus,27 dass der Dritte im Vertrauen auf den Registerinhalt gehandelt haben muss.28 Dies lässt sich bereits dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen, und es ist dementsprechend allgemeine Meinung. Der Dritte muss das Handelsregister nicht einmal eingesehen oder sich wenigstens Gedanken über den Registerinhalt gemacht haben.29 Vielmehr schützt § 15 Abs. 1 HGB das abstrakte, d.h. typisierte, Vertrauen in das Schweigen des Handelsregisters, indem Kenntnisnahme und Kausalität unwiderleglich vermutet werden.30 Um widersinnige Ergebnisse wie im vorliegenden Fall zu vermeiden, ist jedoch teleologisch einschränkend zu verlangen, dass zumindest die abstrakte Möglichkeit bestand, dass der Dritte das Handelsregister eingesehen und sein Handeln an dem Registerinhalt ausgerichtet haben kann (sog. potentielle Kausalität).31 Das Handelsregister schützt nämlich nicht das Vertrauen in den Registerinhalt schlechthin, sondern nur das Vertrauen im Kontext einer konkreten (rechtsgeschäftlichen) Disposition,32 für die es kausal werden könnte.33

Nach alledem kann sich V infolge teleologischer Reduktion des § 15 Abs. 1 HGB nicht auf den Handelsregistereintrag der ABC und die dort offenbarte Gesellschafterstellung des B berufen. B kann folglich geltend machen, dass er nicht mehr Gesellschafter der ABC ist und daher nicht für die Kaufpreisschuld haftet.

III. Gesamtergebnis

V kann von B nicht die Zahlung des Kaufpreises für den Porsche i.H.v. 105.000 € verlangen.

Zur Vertiefung

Reiner/Hermann, ZJS 2026, S. 2007.

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