Schwerpunkt · ~300 Min.
Schwerpunktbereichsklausur Kriminologie: Jugendkriminalität in Parks
ZJS 2025, S. 1950
Sachverhalt
D lebt mit seiner Familie im Bezirk N in Berlin. An seiner weiterführenden Schule im gleichen Stadtteil wird er häufig Zeuge von Schulhofkriminalität. Schon früh nahmen ihm ältere Mitschüler_innen sein Pausenbrot weg oder brachten ihn unter Androhung von Gewalt dazu, ihnen sein Taschengeld „für den guten Zweck“ abzutreten. Obgleich die Ereignisse der Schulleitung wie auch der Elternschaft bekannt sind, bleiben sie seit Jahren untätig. Mit 17 Jahren will D den Schikanen in der Schule nicht mehr standhalten und wendet sich zunehmend von dieser ab. Stattdessen schließt er sich einer Gruppe gleichaltriger Jungen im nahegelegenen Park an, die D schon öfter beobachtet hat. Sie verlangen von D, kleinere Taschendiebstähle aus unbeaufsichtigten Rucksäcken und Sporttaschen im Park zu begehen, damit er sich in der Gruppe etablieren kann. Den Erfolg belohnen sie schließlich mit der Aufnahme in die Gruppe. Zuvor war D noch nicht straffällig geworden. Auch in der Folgezeit schwänzt D mehrfach die Schule und begeht im Sinne der Gruppe weitere Diebstähle. Abends kehrt D immer zu seiner Familie zurück, mit der er sich weiterhin gut versteht. Neben den Diebstählen nutzt die Gruppe die Dunkelheit in der Parkanlage, um Passant_innen unter Androhung von Gewalt Wertsachen abzunehmen. Dabei gehen sie – darunter auch D – in Überzahl auf ein willkürlich ausgewähltes Opfer zu und erbeuten so regelmäßig einige Wertgegenstände. Eine vorherige Planung des Vorgehens bleibt aus. Gelegentlich kommt es dabei zu Handgreiflichkeiten mit Opfern, die sich zur Wehr setzen. Hatte D zuvor noch einige Schwierigkeiten mit der Gewaltanwendung, lässt das routinierte Vorgehen der Gruppe nach und nach seine Hemmungen verschwinden.
Nach einiger Zeit wird auch die Polizei auf den Anstieg der Kriminalität im Park aufmerksam. Schon bald darauf wird die gesamte Gruppe festgenommen. In einem Interview mit der Lokalzeitung äußert Beamtin B auf die Frage, wie sie die auffällige Gewaltbereitschaft der Gruppe einordne, dass Jugendliche mittlerweile so häufig Gewaltdarstellungen ausgesetzt seien, dass selbst D, der seinerseits Opfererfahrungen gemacht hat, nicht davor zurückschrecken würde, Täter zu werden.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
I. Kriminologische Analyse der Tat
Die Analyse der Tat richtet sich nach einer kriminologischen Einordnung und insbesondere nach dem Ort der Tat. Die Tat weist Aspekte der Kriminalität im öffentlichen Raum sowie des sozialen Fernraums auf und stellt sich speziell als eigentumsbezogene und Gewaltkriminalität dar.
1. Parkkriminalität
Das Phänomen der Parkkriminalität ist keine genuine Klassifizierung einer einzigen Kriminalitätsform. Sie setzt sich aus einer Vielzahl verschiedener Delikte wie den eigentumsbezogenen, den Gewalt-, Drogen- und Sexualdelikten zusammen. Dabei vereint sie die Örtlichkeit ihrer Begehung, auf die im Rahmen des Tatortes näher einzugehen ist. Parks könnten dabei als Kriminalitäts-„hotspots“ eingestuft werden.2
a) Eigentumsbezogene Kriminalität
Das Tatgeschehen ist der sogenannten eigentumsbezogenen Kriminalität zuzuordnen. Sie umfasst Eigentums- und Vermögensdelinquenz, die beide mit einer Entziehung fremder Sachwerte einhergehen, sich in ihrer Vorgehensweise jedoch unterscheiden.3 In ihren Tatmodalitäten kann es zu Konfrontationen mit Opfern kommen, muss es aber nicht notwendigerweise. Insgesamt waren 48 % aller im Jahr 2023 registrierten Straftaten solche gegen fremdes Eigentum. Dies übersteigt das Vorjahr um 14 %.4 Die Häufigkeit solcher Taten lässt sich mit der Redewendung „Gelegenheit macht Diebe“ erklären. Abgeleitet aus dem Rational-choice-Ansatz treffen Täter_innen Entscheidungen auf der Grundlage einer Abwägung, bei der der persönliche Nutzen der Tat den möglichen Risiken gegenübergestellt wird. Eine sich günstig darbietende Gelegenheit erhöht dabei die Wahrscheinlichkeit, dass Täter_innen zugunsten des eigenen Vorteils handeln.
D ergriff die sich im Park günstig darbietenden Gelegenheiten, als er Diebstähle an verlassenen Taschen beging. Hierbei ging er einem momentanen Verlangen nach, das durch die Fluktuation der Besucher_innen in Parks geradezu gesteigert wurde.
b) Gewaltkriminalität
Droht D vorbeikommenden Passant_innen mit dem Einsatz von Gewalt, wenn diese ihm nicht ihre Wertsachen aushändigen, oder übt die Gewalt sogar aus, können zudem Gewaltdelikte begangen worden sein. Der Gewaltbegriff wird in der Kriminologie unterschiedlich verstanden und erfordert eine gesellschaftliche Deutung.7 Nach einem engen Gewaltbegriff ist Gewalt die physische Einwirkung auf eine andere Person.8 Hier drohte D nicht nur mit der Einwirkung auf die Unversehrtheit der Opfer, sondern behauptete sich auch in Handgreiflichkeiten. Dass dies auch zu Zwecken der Erpressung oder Wegnahme als Gewalt zu verstehen ist, zeigt die polizeiliche Kriminalstatistik.9 Diese zeigt zudem, dass die Gewaltdelikte mit einem Eigentumsbezug im Hellfeld erheblich angestiegen sind. In einem weiteren Sinne erweist sich der Gewaltbegriff als dehnbar. Im Strafrecht definiert die Rechtsprechung den unbestimmten Rechtsbegriff als physisch oder psychisch wirkender Zwang,10 was die Unterscheidung zwischen Gewaltdelikten und anderen Delikten, denen ein Zwangscharakter zukommt, erschwert. Die Kriminologie fokussiert sich indessen überwiegend auf die Einordnung der Gewalt als physische Zwangswirkung gegen Personen, um eine klarere Differenzierung zuzulassen. So kommt es nach Bock zu einer „pragmatischen Beschränkung“ auf Tötungs- und Körperverletzungsdelikte, Raub- und Erpressungsdelikte, Delikte gegen die persönliche Freiheit und Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung.11 Die Auswertung der Kriminalstatistiken erfordert indessen, auf die strafrechtliche Einordnung von Gewalt zurückzugreifen, um die Datensätze richtig einordnen zu können. Im vorliegenden Fall lässt sich zudem eine psychische Zwangswirkung erkennen. Neben der physischen Einwirkung durch Handgreiflichkeiten gegenüber Passant_innen erzeugte die Gruppe anhand ihrer Größe und vermittelten Überlegenheit eine Einschüchterungswirkung, die einem psychischen Zwang gleichkommen kann.
2. Delikte im sozialen Fernraum
Im Rahmen der eigentumsbezogenen Taten und der Gewaltdelikte kann zwischen Taten im sozialen Nah- und Fernraum unterschieden werden.13 Taten im sozialen Nahraum sind solche, bei denen Täter_innen und Opfer in einer persönlichen Beziehung zueinanderstehen. Gewaltdelikte können sowohl im sozialen Nahraum als auch im sozialen Fernraum auftreten; eigentumsbezogene Delikte sind vornehmlich dem Fernraum zuzuordnen. Abgeleitet aus dem Rational-choice-Ansatz ist die eigene Besserstellung zumeist nicht zu Lasten enger Bekannter und Verwandter zu erreichen.14 Das Erfordernis eines Strafantrags nach § 247 StGB lässt aber auf ein nicht nur unbeachtliches Dunkelfeld schließen. Auch Delikte, die Gewalt- und eigentumsbezogene Handlungen verbinden, weisen nur selten eine Beziehung zwischen Opfer und Täter_innen auf.15 Eine soziale Nähebeziehung ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Der Kontakt zu den Opfern wird durch die Gruppenmitglieder willkürlich hergestellt. Folglich handelt es sich um eine Tat im sozialen Fernraum.
3. Jugendkriminalität bei eigentumsbezogenen und Gewaltdelikten
Insgesamt hat Jugendkriminalität im Jahr 2023 im Vergleich zu den Jahren 2017–2022 zugenommen.16 Eigentumsbezogene Delikte treten besonders häufig auf. Dabei sind diese als Alltagsdelikte einzuordnen, deren Vorkommen ubiquitär, das heißt nahezu in allen Bevölkerungsgruppen, verbreitet ist.17 Insbesondere bei jugendlichen Täter_innen wird eigentumsbezogene Delinquenz von geringer bis mittlerer Schwere als normal und als ein notwendiges Durchgangsstadium bezeichnet.18 Eigentumsbezogene Jugenddelinquenz gehörte im Jahr 2023 zur meistbegangenen Deliktsgruppe.19 Auch die Diebstähle an alleingelassenen Taschen im Park können der „Jedermannsdelinquenz“ im leichteren Deliktsstadium zugeordnet werden. Durch die Gewaltbereitschaft könnten die Taten indessen oberhalb der mittelschweren Delikte eingeordnet werden. Die jungen Altersgruppen sind bei Tötungs- sowie Körperverletzungsdelikten unterrepräsentiert. Dies kann darauf beruhen, dass leichte körperliche Einwirkungen unter Gleichaltrigen, wie Raufereien, als sozialadäquat verstanden werden.20 Hinsichtlich der Kombinationsdelikte zwischen Gewalt- und eigentumsbezogenen Delikten ist der Anteil jugendlicher Täter_innen indessen erwähnenswert.21 Insbesondere bei Straßenraub ist der Anteil der Jugendlichen nicht zu unterschätzen.22 Folglich kann auch die Gewalttendenz, die sich zumeist in Raub- und Erpressungstaten äußert, als alterstypische Tatbegehungsform betrachtet werden. Diese erfährt durch verschiedene Faktoren eine besondere Attraktivität, darunter Anonymität, Fluchtmöglichkeiten, willkürliche Opferwahl und Spontanität, da es nicht notwendigerweise einer Planung bedarf.23 Dennoch ist in der Regel von einer weniger intensiven gesundheitlichen Schädigung und einer niedrigeren Vermögensbeeinträchtigung als bei Erwachsenen auszugehen.24 Auch im Vorliegenden handelt es sich um Straßendelinquenz, bei der zumindest der finanzielle Schaden überschaubar ist. Die Attraktivitätsfaktoren der Tatbegehung sind folglich auf die Taten des D übertragbar. So bleiben D und die Gruppe anonym und die Opfer werden willkürlich und spontan ausgewählt, ohne dass es einer vorherigen Planung bedarf. Selbst wenn dies als alterstypische Begehungsform verstanden werden kann, ist aufgrund der Häufigkeit und der erkennbaren Gewaltbereitschaft eine Einordnung als notwendiges delinquentes Durchgangsstadium – wie bei eigentumsbezogenen, gewaltfreien Delikten – fraglich.
4. Tatort
Die Betrachtung des Tatorts ist Teil der kriminalgeographischen Analyse. Sie beschäftigt sich, vornehmlich geprägt durch die Chicago-Schule, mit Faktoren, die mit der Örtlichkeit der Tatbegehung in Verbindung stehen und deren gegenseitige Wechselwirkung.25 So lassen sich räumliche Gegebenheiten zumindest als kriminalitätserklärender Faktor begreifen, insbesondere dann, wenn situative Bedingungen als Gelegenheitsstruktur eingestuft werden.26 In die Analyse einzubeziehen sind dabei die Gegebenheiten im Park sowie der Begehungsort der Großstadt.
Typischerweise werden Raubdelikte an öffentlichen Orten begangen.27 Dabei können bei einer Parkanlage besondere Aspekte hervorgehoben werden. Diese eröffnen einen unbeschränkten Personenverkehr sowie eine breite Repräsentation der Gesellschaftsschichten, bei denen sich vermehrt Gelegenheiten, insbesondere zur Begehung von Diebstahlsdelikten, ergeben. Zudem handelt es sich um Orte, an denen zwar eine soziale Kontrolle möglich ist, sie sich meist jedoch der institutionellen Kontrolle entziehen. Insbesondere bei konkreten Konfrontationen mit ausgewählten Opfern, können die fehlende Kontrolle, die Dunkelheit und Abgeschiedenheit genutzt werden, die den Täter_innen eine Anonymität verschaffen. Parks könnten sich, neben Bahnhofsvierteln, in die Kategorie der Kriminalitäts-„hotspots“ einreihen, die sich durch ein besonders hohes Kriminalitätsaufkommen auszeichnen und folglich besondere repressive wie präventive Polizeimaßnahmen erfordern. In jüngster Zeit nehmen Diskussionen über Formen der Regulierung von Kriminalität in und um öffentliche Parks zu. Nachweislich ist das Kriminalitätsaufkommen in (Groß-)Städten größer als im ländlichen Bereich.28 Durch die erhöhte Fluktuation der Einwohner in Städten ist nicht nur die Möglichkeit informeller Konfliktlösung begrenzt, es ergeben sich auch vermehrt Gelegenheiten für strafbares Verhalten. Insbesondere die Anonymität der Einwohner steigt mit wachsender Einwohnerzahl. Zudem ist anzumerken, dass die Tatbegehung überwiegend an täterbekannten Orten erfolgt.29 Hier beobachtete D bereits mehrfach die Jugendgruppe im nahegelegenen Park, sodass auch diese Örtlichkeit als täterbekannt eingestuft werden kann. Gleichwohl ist das Kriminalitätsaufkommen in einer Stadt nicht einheitlich. Tritt in manchen Gegenden kaum Kriminalität auf, häuft sie sich in anderen. Hier handelt es sich um einen kriminalitätsbelasteten Stadtteil, in dem auch kriminelles Verhalten an der Schule des D beobachtet werden kann.
II. Täteranalyse
Bei der Analyse des Täters D sind sein Alter und Geschlecht, sein soziales Umfeld und seine längerfristigen Einflüsse sowie die Bedeutung der Tätergemeinschaft auf seine Delinquenz zu erörtern.
1. Alter, Jugendkriminalität
Der 17-jährige D lässt sich dem Täterkreis jugendlicher Straftäter einordnen. Dieser umfasst entsprechend § 1 Abs. 2 JGG die 14–21-Jährigen. Das „peak age“ der Kriminalität kann je nach zugrunde gelegten Kriterien unterschiedlich bestimmt werden. Überzeugend erscheint es, den Reifungsprozess der Täter_innen in die Bewertung mit einzubeziehen.30 Typische Taten im Reifungsprozess sind Diebstähle und spontane Raubdelikte, die nicht nur als normal, sondern auch als ubiquitär bezeichnet werden können, solange sie ohne besondere Zielstrebigkeit ausgeübt und keiner auf Dauer angelegten, gefestigten Delinquenz zuzuordnen sind.31
Vor diesem Hintergrund könnte die Straffälligkeit des D seinem Persönlichkeitsreifungsprozess angehören, sofern die Bedingungen, die zu seiner Straffälligkeit führen, nur vorübergehender Natur sind und damit einen Lebenslängsschnitt darstellen.32 Dabei findet Kriminalität nur partiell und hauptsächlich in der Freizeit mit selbstgewählten Kontakten statt.33 Gleichwohl werden soziale Kontakte zur Familie aufrechterhalten und individuelle Pflichten oft weiterhin erfüllt. D zeigt Anzeichen, dass er die Taten im Rahmen seiner Persönlichkeitsreifung beging. Er schloss sich der Jugendgruppe im Park an, die fortan seine Freizeitgestaltung prägte. Hielt er zwar weiterhin den Kontakt zu seiner Familie aufrecht, schwänzte er vermehrt die Schule und durchbrach damit bestehende Regeln und Obliegenheiten. Dies jedoch nicht, um sich dem kriminellen Milieu vollends hinzugeben, sondern um sich weitere Freiräume zu schaffen. Dafür spricht, dass D seinen Taten keine besondere Zielstrebigkeit verlieh, sondern mit ihnen vielmehr günstige Gelegenheiten nutzte, um sich das Ansehen der Gruppe zu verschaffen.34 Zwar könnte die Schwere der Delikte Gegenteiliges begründen, kam es zu Androhungen von Gewalt oder zu Handgreiflichkeiten. Diese allein lassen jedoch nicht darauf schließen, dass die Kriminalität über einen Lebenslängsschnitt hinausgehen sollte.
2. Geschlecht
Insgesamt werden die in Frage stehenden Delikte vornehmlich von Männern begangen.35 Das Delinquenzverhältnis von Männern und Frauen im Jugendalter liegt bei 2:1, bei Heranwachsenden liegt es bei 3:1. Mit zunehmendem Alter nähern sich die Werte einander an. Auch die Tendenz zur Gruppenbildung sowie die Gewaltkriminalität sind vorrangig männlichen Tätern zuzuordnen; einfache Diebstähle, insbesondere in Form von Ladendiebstählen, kommen indessen auch vermehrt bei Frauen vor.36 Diese „gender gap“ wird durch biologische, psychologische und rollenspezifische Erklärungsansätze begründet.37 Vereinzelt wird argumentiert, gegen Frauen bestünde eine defizitäre Verfolgungsintensität, sodass der geschlechterspezifische Kriminalitätsunterschied möglicherweise verzerrt ist.38 Gleichzeitig wird männlichen Jugendlichen eine erhöhte Risikobereitschaft zugeschrieben, die sie dazu verleitet, sich in Gruppen zusammenzuschließen, Delikte zu begehen und daraus ihre Anerkennung zu ziehen.39
3. Soziales Umfeld
Als wesentlicher Faktor der Täteranalyse sind die sozialen Umfeldstrukturen des D zu berücksichtigen. Dazu zählen seine Opferwerdung im Kindesalter sowie die Transition des D vom Opfer zum Täter.
a) Faktoren individueller Kriminalitätsentwicklung
Entscheidend ist festzuhalten, dass es nicht den „verbrecherischen Menschen“ gibt, dessen Straffälligkeit sein gesamtes Leben prägen muss. Vielmehr kann sich Kriminalität als Phase in einem sonst anders verlaufenden Lebenslauf darstellen.40 Gleichwohl stellen kriminogene Umstände Risikofaktoren dar, die eine probabilistische Kausalität für die Straffälligkeit des D haben können. Dabei kann zwischen interaktionellen und dispositionellen Kontexten unterschieden werden.41 Im dispositionellen Kontext kann auf die Risikobereitschaft des D sowie auf eine Habitualisierung abgestellt werden, die sich im Laufe der Gruppenmitgliedschaft bei D einstellte. D machte nicht nur seine ersten Delinquenzerfahrungen in der Gruppe, sondern baute durch deren routiniertes Vorgehen auch seine anfänglichen Hemmungen vor dem Gewalteinsatz gegen seine Opfer ab. In interaktioneller Hinsicht sind individuelle Prägungen des D zu berücksichtigen, die bis in seine Kindheit zurückreichen. Auf Mikro-Ebene sind insbesondere seine eigene Opferwerdung sowie die Einwirkung der neuen Bezugsgruppe im Park hervorzuheben.
Die Schulhofkriminalität, die D persönlich betraf, könnte ihm ein Hierarchieverständnis vermittelt haben, das er seinen späteren Taten, insbesondere Raub- und Erpressung im Park, zu Grunde legte. Dies umso mehr, da die Schule kriminelles Verhalten nicht sanktionierte und nicht zum Schutze ihrer Schüler_innen präventiv zu verhindern versuchte. Verstärkend könnte hierbei die Wertevermittlung der Jugendgruppe im Park hinzutreten, die durch ihr Verhalten die Einstellung des D leitete. Mangels eines ausgleichenden Gegenpols übernahm die Gruppe eine zentrale Rolle in seinem Werteverständnis.
Opfer-Täter Transition
Zudem ist das Phänomen einer Opfer-Täter Transition im Entwicklungsprozess des D zu beurteilen. Der Opferbegriff lässt sich unterschiedlich auslegen. Er kann Personen erfassen, die Katastrophen oder Menschenrechtsverletzungen erleiden, die die Schwelle strafrechtlicher Relevanz nicht überschreiten, aber auch Personen, gegen die eine Straftat verübt wird.43 Diese können unmittelbare oder mittelbare, physisch/materiell oder psychisch, bewusste oder unbewusste Schädigungen erleiden.44 D litt im Laufe seines Schulalltags unter Gewalteinwirkungen und Erpressungen. Dabei wurde sich D seiner primären Viktimisierung bewusst. D erlitt materielle, wie auch immaterielle Schäden, wobei physische Schäden dem Sachverhalt nicht zu entnehmen sind. Um die Entwicklung des D vom Opfer zum Täter nachzuvollziehen, sind die Grundlagen der Viktimologie kurz darzustellen. Die Viktimologie befasst sich mit den Erscheinungsformen, Folgen und Ursachen der Opferwerdung und des Opferseins.45 Es wird zwischen drei Viktimisierungsstufen unterschieden. Die „primäre Viktimisierung“ resultiert aus der Begehung der Straftat selbst. Ihre Folgen, die auch erst nach einiger Zeit erkennbar sein können, gestalten sich für jede betroffene Person individuell. „Sekundäre Viktimisierung“ bezeichnet die Verletzung durch inadäquate Verhaltensweisen aus dem privaten Umfeld oder der zuständigen Institutionen. „Tertiäre Viktimisierung“ bezieht sich auf die Integration der Opferrolle in das persönliche Identitätsverständnis. Akzeptiert ein Opfer die eigene Opferwerdung und empfindet eine Hilflosigkeit gegenüber äußeren, nicht steuerbaren Abläufen, so wird nach Auffassung der Forschung die Gefahr einer erneuten Opferwerdung erhöht.46 Viktimisierung kann einerseits zu Traumata, Depressionen oder Suizidalität führen. Andererseits begünstigt sie, nach der general strain theory von Agnew, Stressemotionen, die die Ärgeranfälligkeit der Betroffenen erhöhen und in Frustration umschlagen können. Diese Frustration kann durch den Einsatz von Gewalt abgebaut werden.47 D wehrte sich gegen die Zuschreibung der Opferrolle in sein Persönlichkeitsbild, indem er die Schule schwänzte und sich einer nach außen stark und unantastbar wirkenden Jugendgruppe anschloss. Damit erzeugte er eine räumliche Distanz zum Ort der primären Viktimisierung und entwich der im schulischen Kontext vermittelten Hilflosigkeit. Damit verhinderte er die sekundäre Viktimisierung durch die Schule, die gegen die dort vorkommende Schulhofkriminalität nicht vorgegangen war. Nach einer repräsentativen Studie an deutschen Schulen werden Kinder, die bereits Opfererfahrungen gemacht haben, häufig selbst zu Aggressoren.48 Angelehnt an den Folgeeffekt nach Agnew kann die eigene Opfererfahrung folglich Ausgangspunkt der Täterwerdung sein. Das soziale Umfeld, die Situation in der Familie, wie auch die Schule, die den Tagesablauf von Schüler_innen gestalten, haben für die Entwicklung von Jugendlichen einen besonderen Stellenwert. Schwierigkeiten in diesen Zusammenhängen können destabilisieren. So reproduzierten Jugendliche die erfahrenen Verhaltensweisen ihres näheren Umfeldes und zeigten bei 62,9 % der Opfer physischer Angriffe selbst gewalttätiges Verhalten.49
Auffällig ist, dass sich D einer Jugendgruppe im Park anschloss, deren Verhalten dem seiner eigenen primären Viktimisierung entsprach. Dabei verursachte er weitere Opfer, motiviert durch das in der Gruppe vermittelte Überlegenheitsgefühl. Unterstützte die Schule durch ihre Untätigkeit eine institutionell vermittelte Hilflosigkeit, stellte sich das in der Gruppe vermittelte Überlegenheitsgefühl einer etwaigen sekundären sowie tertiären Viktimisierung entschieden entgegen. Folglich kann die Einbindung in die Gruppen von Gleichaltrigen, die durch delinquentes Verhalten Überlegenheit, Kontrolle und Zusammenhalt vermitteln, dazu beitragen, dass auch Personen mit Opfererfahrungen zu Täter_innen werden.50
4. Tätergemeinschaft
Abschließend soll genauer auf den Aspekt der Tätergemeinschaften eingegangen werden. Dem Bandenbegriff fehlt es an einer einheitlichen Definition.51 Eine Jugendbande oder „Streetgang“ ist laut dem Eurogang-Forschungsprogramm eine straßenorientierte Jugendgruppe, deren Identität die Beteiligung an illegalen Aktivitäten einschließt.52 Sie sind auf eine gewisse Dauer angelegt und können geplante wie auch Spontantaten verüben.53 Jugendliche organisieren sich zur Tatbegehung häufiger als Erwachsene in Gruppen.54 Gruppen bestehen meist aus einem Zusammenschluss von Personen, die örtlich oder sozial miteinander verbunden sind, Affinitäten und Einflussfaktoren teilen und dadurch eine gemeinsame Identität begründen.55 Diese einheitliche Identität führt zu einer gemeinschaftlichen Dynamik, die etwaige Hemmschwellen absenkt und damit eine Delinquenz fördern kann.56 Die häufigsten Kriminalitätsformen sind solche, die gegen das Eigentum Dritter gerichtet sind.57
D schloss sich der Jugendgruppe im Park an und machte dort seine ersten kriminellen Erfahrungen. Die Gruppe forderte von Beginn an, dass zukünftige Mitglieder durch eine „Mutprobe“ ihre Fähigkeiten unter Beweis stellen und ihre Bereitschaft zeigen, sich in die Gruppenstruktur einzugliedern. Im Hinblick auf die fortgesetzte Begehung weiterer Straftaten internalisieren die Mitglieder die in der Gruppe herrschenden Normen. Die Ursachen für einen Zusammenschluss zu einer Gruppe sind vielfältig. Besonders hervorzuheben sind Differenzen im eigenen sozialen Umfeld sowie Ausgrenzungs- und eigene Opfererfahrungen durch Demütigungen oder Gewalterfahrungen.58 Dabei kann die Gruppe fehlende Zugehörigkeiten kompensieren und neuen Rückhalt geben. Mit Blick auf die Ursachen der fehlenden Zugehörigkeit von D und seiner Neuorientierung, die der vorherigen Opfererfahrung widersprach, bot die Gruppe klare Strukturen, Anerkennung und eine gemeinschaftliche Dynamik, die die Umsetzung neuer Werte im Kollektiv erleichterte. Dies kann auf eine Subkulturentwicklung hindeuten, die Verhaltensweisen wie Straffälligkeit intern, das heißt außerhalb gesellschaftlich gefestigter Maßstäbe, bewertet.
Zur Vertiefung
Graf, ZJS 2025, S. 1950.