Schwerpunkt · ~300 Min.

Schwerpunktbereichsklausur: „In Äppler Veritas“? Von EU Geldern und Finanznöten eines Apfelwinzers

ZJS 2024, S. 1849

§ 264 StGB§ 263 StGB§ 266 StGB§ 247 StGB§ 108e StGB§ 267 StGB

Sachverhalt

A ist Bauer, Winzer und Straußwirtschaftswirt in der idyllischen hessischen Stadt >Kleinöd“ nahe der Bergstraße. A besitzt Rebflächen, Streuobstwiesen mit alten, aber robusten Apfelbäumen. Er betreibt nebenbei auch noch eine eigene Mostereipresse. A befindet sich momentan in einer finanziellen Notsituation. Es droht ggf. ein Insolvenzverfahren über seinen Betrieb.

A recherchiert daher im Internet nach Investitions- und Erwerbsmöglichkeiten, um den Betrieb ggf. eigenständig zu retten. Dabei stößt er auf ein einmaliges Projekt zur Innovationsförderung in Rheinland-Pfalz und Hessen. Es ist ein regionales Programm des bundesweiten Stützungsprogramms (NSP) >Weinanbau fit für die Zukunft“. Hessen beteiligt sich hieran mit dem Förderprojekt >Klimafreundlicher Apfelweinanbau“. Ziel ist die Nachpflanzung in Streuobstbeständen und die Errichtung von >[m]ehrjährigen Blühstreifen und -flächen (sog. HALM 2 C.3.2)“. Außerdem ist die Förderung der Errichtung oder Wiederherstellung von Weinbergsmauern oder Installation von wasserschonenden Bewässerungsanlagen auf Rebflächen genannt. Es wäre eine Spitzenförderung von bis zu 90.000 € möglich.

Im Kleingedruckten zum Förderprojekt >Klimafreundlicher Apfelweinanbau“, das A am meisten zusagt, steht, dass die Auszahlung zwar durch hessische Landesbehörden erfolgt, die Fördersumme aber aus dem Haushalt der Europäischen Union – vor allem aus den sog. Mitteln der Gemeinsamen EU-Agrarpolitik (GAP-Mitteln) zur Verfügung gestellt wird. Grundlage der Umsetzung der Gemeinsamen Agrar-Politik sind verschiedene EU-Verordnungen. In Hessen ist das Regierungspräsidium Darmstadt für die Apfel- und Weinbau-Förderung zuständig. Auf dessen Seiten findet A in Bezug zum Projekt >Klimafreundlicher Apfelweinanbau“ eine Zusammenfassung der Förderbedingungen sowie den Querverweis zur Beantragung auf das >Agrarportal Hessen“ und liest sich zunächst ein. Die zentrale Vorgabe für das Projekt >Klimafreundlicher Apfelweinanbau“ ist die ausschließliche Verwendung von Solarenergie für Weiterverarbeitungsschritte in der Erntephase, um den CO2-Ausstoß zu reduzieren. Hierzu wird die Anschaffung von Solaranlagen zur Erzeugung von Solarstrom gefördert, wobei eine Liste die förderfähigen Solaranlagen angibt und die Vorgehensweise beschrieben wird. Die Zuwendung wird als einmaliger Betrag nach dem Abschluss der Anschaffung auf der Grundlage des Zahlantrags mit Verwendungsnachweis ausgezahlt (sog. Erstattungsförderung vorfinanzierter Vorhaben). Die durchgeführten Anschaffungen (Art und Umfang) sind in geeigneter Form nachzuweisen, u.a. mit Karten und Rechnungen.

Im Anschluss an diese Bedingungen klickt sich A zum >Agrarportal Hessen“ durch, um sich den Antrag anzusehen. Dem Antrag ist in der Online-Maske ein digitales >Merkblatt zur Gewährung einer Zuwendung“ vorgeschaltet, das A sehr genau liest:

Merkblatt zur Gewährung einer Zuwendung (Auszug)

Die Förderung ist an die Einhaltung von Förderbestimmungen geknüpft – insbesondere, die unter der Lfd.-Ziffer 5.9.

Ziffer 5 Förderverfahrensregeln

Der Antragsteller ist gehalten, je nach Ausprägung diese zur Kenntnis zu nehmen, anzuerkennen oder einzuhalten. Er bestätigt dies durch seine Unterschrift am Ende des Antragsformulars. Lfd.-Ziffer 5.9

Mitteilung gemäß § 2 Subventionsgesetz über die subventionserheblichen Tatsachen

Subventionserheblichkeit der Antragsangaben

Die Zuwendungen nach diesen Richtlinien sind Subventionen im Sinne des § 2 des Gesetzes gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubvG) und des hessischen Subventionsgesetzes (HSG) vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 199). Subventionserhebliche Tatsachen (§ 1 Hess. SubvG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Subventionsgesetz) sind insbesondere.

[...] Folgende Tatsachen:

I) Angaben des Antragstellers, die für die Bewilligung und Gewährung einer Zuwendung

erheblich sind:

Namen, ausführende Stelle, Rechtsform, Sitz, Geschäftsbetrieb, amtlichen Registereintrag des Antragstellers, Beschäftigtenzahl, Umsatz und Jahresbilanzsumme des Antragstellers.

Angabe, dass derzeit kein Insolvenzverfahren unmittelbar bevorsteht.

Angaben im Verwendungsnachweis inklusive Nachweis der für die Umsetzung der Maßnahme in Rechnung gestellten Ausgaben/Kosten (zahlenmäßiger Nachweis).

[...]

Zuwendungsempfänger werden durch das Antragsformular auf die Strafbarkeit [...] hingewiesen und bestätigen urschriftlich ihre Kenntnisnahme mit § 2 des Gesetzes gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) und des hessischen Subventionsgesetzes (HSG) vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 199)

Erklärung zur Kenntnisnahme aller subventionserheblichen Tatsachen

Mir/Uns ist die Strafbarkeit [...] bekannt.

Mir/Uns ist bekannt, dass zu Unrecht erhaltene durch Landesbehörden ausgezahlte EU-Zuschüsse nach der für Zuwendungen der EU geltenden Bestimmung zurückzuzahlen sind. [...]

Unterschriftenfeld

Bevor er eine Entscheidung fällt, ob er seine Idee wirklich durchführen möchte, wendet sich A an seinen Freund R, eine sehr zwielichtige Gestalt, und erzählt ihm davon. R war schon immer missgünstig gegenüber der EU und bietet A sofort an, ihm eine täuschend-echte Rechnung über den Kauf einer Solaranlage zu schreiben. Zum einen will R dem A einen Gefallen tun und zum anderen sieht er die Gelegenheit, der EU >eins auszuwischen“.

A sieht sich in seinem Vorhaben bestätigt und entschließt sich, die Förderung in Höhe der Spitzenfördersumme von 90.000 € zu beantragen. Er gibt dabei im Onlineportal trotz Kenntnis der fehlenden Voraussetzungen an, alle inhaltlichen Bedingungen der Förderung zu erfüllen. Nach einer kurzen Recherche der förderfähigen Solaranlagen ergänzt er zudem, die >Powerful Sun“ erworben zu haben, wobei A gar keine Solaranlage gekauft und auf dem Gebäude der hofeigenen Mostereipresse installiert hat. A hat auch nicht die Absicht, Solaranlagen auf seinem Hof anbringen zu lassen. Alle anderen verlangten persönlichen Informationen gibt A im Onlineportal >Agrarportal Hessen“ an. In diesem Zuge lässt er das Feld zu der Frage >Gibt es ein laufendes Insolvenzverfahren ihres Unternehmens?“ leer. Zum Schluss überfliegt er den folgenden Satz: >Ich habe Kenntnis davon, dass alle in diesem Antrag anzugebenden Tatsachen in Bezug zu den Förderbedingungen subventionserheblich sind.“ A denkt sich >Na, wenn schon – Bedingungen kann man sich zurechtbiegen“ und versieht auch dies mit seiner digitalen Signatur. Das Merkblatt sowie die Rechnung des R lädt er als Anlage hoch. Danach schickt er den Antrag gemeinsam mit den Anlagen ab.

Der zuständige Mitarbeiter des Regierungspräsidiums Darmstadt – der Obstwiesen- und Ebbelwoi-Fan F –, der zur Verwaltung der EU-Mittel in der Bewilligungsstelle bestellt ist, begutachtet erfreut die Antragstellung und die beigefügte Rechnung, wobei ihm der Rechnungsaussteller als seriöser Lieferant von Solaranlagen bekannt ist. Die zugrunde liegenden Regelungen des Landes, die in einer Verwaltungsvorschrift festgelegt sind, sehen vor, dass F nur EU-Projekte bis zu einer Höhe von 50.000 € prüfen darf. Diese Regelungen sowie die EU-VO besagen außerdem, dass keine Mittel je ohne eine weitergehende Prüfung gewährt werden dürfen. F ignoriert die Dienstvorschriften und geht von der Echtheit der Rechnung aus, wobei er nicht erkennt, dass es sich dabei um eine Fälschung handelt. Gemäß seiner Einstellung als Apfelweinliebhaber und gebürtiger Hesse möchte er A so oder so die Förderung – selbst, wenn es eine zweckwidrige Verwendung sein sollte – gewähren, um sich später an den Früchten in Form von Apfelwein erfreuen zu können. F gewährt die Auszahlung i.H.v. 75.300 € mittels Überweisung, woraufhin diese dem A einige Tage später auf sein Konto gutgeschrieben wird. A setzt die gewährten Mittel später für ausstehende Rechnungen ein und kauft eine weitere Apfelpresse.

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# Lösungsvorschlag

Subventionsbetrug in besonders schwerem Fall gem. § 264 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB gegenüber F und zulasten der Europäischen Union durch Stellen des Antrags . 551

d) Tathandlung: Unrichtige/unvollständige Angaben >für sich oder einen

I. Subventionsbetrug in besonders schwerem Fall gem. § 264 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB gegenüber F und zulasten der Europäischen Union durch Stellen des Antrags

A könnte sich des Subventionsbetruges in besonders schwerem Fall nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er einen Antrag zur Gewährung einer Geldleistung bis zu einer Höhe von 90.000 € bei der zuständigen Landesbehörde stellte und dabei wahrheitswidrige Angaben machte.

1. Objektiver Tatbestand

Der objektive Tatbestand ist verwirklicht, wenn A gegenüber einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde als Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind.

a) Subvention (§ 264 Abs. 8 S. 1 Nr. 2 StGB)

Zunächst müsste eine Subvention i.S.v. § 264 Abs. 8 StGB bestehen. Subvention ist in § 264 Abs. 8 S. 1 StGB legal definiert. Die Norm enthält zwei Subventionsbegriffe, die sich anhand ihrer rechtlichen Grundlage unterscheiden lassen.3 Es könnte der weite Subventionsbegriff einschlägig sein. Eine Subvention in diesem Sinne ist eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird (§ 264 Abs. 8 S. 1 Nr. 2 StGB).5

Eine Leistung i.S.v. § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird definiert als direkte geldwerte Zuwendung des Zuwendungsgebers an den Empfänger >mit dem Charakter einer Sonderunterstützung“.6 Darunter sind insbesondere Geldzahlungen erfasst.7

Aus öffentlichen Mitteln stammt eine Leistung, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts die Mittel vergibt.8 Leistungen aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der EU stammen aus dem Gesamthaushaltsplan der EU oder aus den Haushaltsplänen, die von der Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.9 Irrelevant ist, wer die unmittelbare Leistung erbringt – ob es die zuständigen Behörden der EU oder deutsche Verwaltungsstellen sind.10

Die Förderung, von der die Rede ist, basiert auf einem Projekt des Landes Hessen namens >Klimafreundlicher Apfelweinanbau“ als Teil des bundesweiten, aus EU-Mitteln realisierten Stützungsprogramms (NSP) >Weinanbau fit für die Zukunft“. Dieses Projekt soll unter anderem zukunftsfähige Apfelsorten sowie klimafreundliche Ernteverfahren fördern und bezuschusst sie aus diesem Grund mit einer >Spitzenförderung“ von bis zu 90.000 €. Im Kleingedruckten zum Förderprojekt heißt es, die Geldzahlung erfolge zwar durch hessische Landesbehörden, die Fördersumme stamme aber aus dem Haushalt der Europäischen Union. Die Mittel werden aus der Gemeinsamen EU-Agrarpolitik (GAP-Mittel) auf der Grundlage einer aktuellen EU-Verordnung zur Verfügung gestellt.

A erhält eine direkte und einmalige Auszahlung i.H.v. 75.300 € aus diesen Mitteln von der zuständigen hessischen Landesbehörde und somit eine Leistung i.S.v. § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Annahme, dass es sich um europäische Haushaltsmittel handelt. Die Austeilung durch die hessische Behörde erfolgt nur zu Zwecken der sog. geteilten Mittelverwaltung von Subventionen durch Behörden der Mitgliedsstaaten der EU.

im materiellen Sinne (nicht aber aus Verwaltungsvorschriften und Richtlinien, Alt. 1) oder aus den Bezeichnungen des Subventionsgebers, die aufgrund eines Gesetzes gemacht wurden (Alt. 2). Eine Tatsache muss konkret als subventionserheblich benannt werden, wobei auch vertreten wird, dass der Subventionsgeber für die Bezeichnung der Tatsache nicht den Ausdruck >subventionserheblich“ gebrauchen muss.20 Es genügt, wenn durch die gewählte (gleichbedeutende) Bezeichnung zweifelsfrei deutlich wird, dass die fragliche Tatsache für die Bewilligung der Subvention von Bedeutung ist. Die Bezeichnung muss hinreichend bestimmt und auf den konkreten Fall bezogen sein.21 Subventionserheblich ist eine Tatsache darüber hinaus auch dann, wenn die Gewährung oder Bewilligung der Subvention bzw. des Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag von dieser Tatsache abhängt (§ 264 Abs. 9 Nr. 2 StGB).22

bb) Herleitung der Subventionserheblichkeit

Vonnöten ist also eine Tatsache, deren Subventionserheblichkeit sich vor der Tat erkennbar aus Gesetz oder Vertrag ableiten lässt.23 Diese für § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB nötige Gesetzesgrundlage kann sich dabei auch aus Unionsrecht ergeben.24

(1) Abstrakter Maßstab

In dem Fall muss der Subventionsgeber die Angabe zur Subventionserheblichkeit in der Auskunft oder Meldung für den Kreis der Subventionsnehmer mitteilen, und zwar so, dass der Zugang zu den Subventionsnehmern gegeben ist.25 Es könnte einer der Varianten des § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB greifen. Aus dem Sachverhalt lässt sich jedoch kein Gesetz im formellen und materiellen Sinn entnehmen, welches für den konkreten Fall subventionserhebliche Tatsachen bezeichnen würde. Insbesondere wird keine ausdrückliche Bezeichnung aus einer EU-Verordnung deutlich. Es ist davon auszugehen, dass eine Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen >durch Gesetz“ i.S.v. § 264 Abs. 9 Nr. 1 Alt. 1 StGB daher nicht erfolgt ist.

In Betracht kommt die zweite Alternative. Demnach müsste der Subventionsgeber aufgrund eines Gesetzes bestimmte Tatsachen als subventionserheblich bezeichnet haben. Insofern braucht es zunächst einer gesetzlichen Grundlage, die ein solches Vorgehen des Subventionsgebers ermächtigt. Im Anschluss bedarf es der Überlegung, inwiefern die >Bedingungen“ näher ausgeführt werden müssen und unter welchen Voraussetzungen die Bezeichnung von welchen Tatsachen als subventionserheblich ausreicht.

Naheliegend ist, dass die Bezeichnung der Subventionserheblichkeit aufgrund von Unionsrecht erfolgt sein könnte. Dies ergibt sich allerdings weder aus dem Sachverhalt noch der zitierten EU-Verordnung. Der Fokus sollte also auf das nationale Recht gelegt werden. Als gesetzliche Grundlage eignet sich möglicherweise § 2 SubvG i.V.m. § 1 des hessischen Subventionsgesetzes, wobei letzteres vollständig auf ersteres verweist. Inhaltlich kommt es also auf den § 2 SubvG an, der eine allgemeine Verpflichtung zur Bezeichnung von subventionserheblichen Tatsachen enthält.26

Trotz des Ursprungs der Subventionen im Unionsrecht ist die Anwendung von § 2 SubvG i.V.m. § 1 Hessisches SubvG nicht ausgeschlossen, zumal die Vergabe durch Landesbehörden erfolgt und nicht durch Stellen der EU. § 2 SubvG gilt ohne Vorbehalte auch dann, wenn Subventionen nach EU-Recht vergeben werden, dieses aber von einem Fall der mittelbaren Subventionsverwaltung handelt.27 Der Anwendung von § 2 SubvG i.V.m. § 1 Hessisches SubvG steht insoweit nichts entgegen. (2) Konkreter Maßstab

Konkret müsste die für die Bewilligung der Subvention zuständige Behörde oder eine andere in das Subventionsverfahren eingeschaltete Stelle oder Person (Subventionsgeber) gem. § 2 Abs. 1 SubvG gegenüber A, der für sich oder einen anderen eine Subvention beantragt oder eine Subvention oder einen Subventionsvorteil in Anspruch nimmt (Subventionsnehmer), noch vor der Bewilligung oder Gewährung einer Subvention, die Tatsachen als subventionserheblich i.S.d. § 264 StGB bezeichnet haben.

Dabei sind diese Tatsachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1–3 SubvG als subventionserheblich zu bezeichnen, die nach dem Subventionszweck (Nr. 1), den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe (Nr. 2) sowie den sonstigen Vergabevoraussetzungen (Nr. 3) für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind.

cc) Anwendung des Maßstabes auf den Fall

Im konkreten Fall ist das Regierungspräsidium Darmstadt die zuständige Behörde für die Apfel- und Weinbau-Förderung und gleichzeitig die zuständige Bewilligungsstelle für die Subventionen des Förderprojekts >Klimafreundlicher Apfelweinanbau“. Auf seinen Seiten erklärt es die Bedingungen der Förderung und führt ein digitales >Merkblatt zur Gewährung einer Zuwendung“, die A neben dem Antrag ebenfalls unterzeichnet und über das >Agrarportal Hessen“ hochlädt. Die Subvention bewilligt nunmehr F, der zuständiger Mitarbeiter dieser Behörde ist.

gekennzeichnet sind, in die sich A vor Beantragung einliest. Unabhängig davon, ob diese der Prämisse des § 2 Abs. 1 SubvG genügen, sind sie dem Regierungspräsidium Darmstadt als zuständige Bewilligungsbehörde zuzurechnen und stammen somit vom Subventionsgeber. Die Bezeichnung als subventionserheblich erfolgt zudem zeitlich vor der Bewilligung der Subvention gegenüber A. A macht im Rahmen des Antrags Angaben zu folgenden Themen, die zugleich im digitalen Merkblatt aufgegriffen werden: 1. Angaben über persönliche Daten wie Namen, ausführende Stelle, Rechtsform, Umsatz etc. sowie 2. Angabe, dass derzeit kein Insolvenzverfahren unmittelbar bevorsteht sowie 3. Angaben im Verwendungsnachweis nach Ausführung der Anschaffung (zahlenmäßiger Nachweis). Zudem gibt er an, alle inhaltlichen Bedingungen der Förderung zu erfüllen und eine Solaranlage erworben zu haben. Zu überprüfen ist, ob diese Angaben subventionserhebliche Tatsachen betreffen.

Dafür müssten sie durch den Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet worden sein. Dies ist durch das digitale Merkblatt unter der >Lfd.-Ziffer 5.9“, die die Angaben 1–3 beinhaltet, ausdrücklich geschehen. Außerdem enthält der Antrag noch den Hinweis, >dass alle in diesem Antrag anzugebenden Tatsachen in Bezug zu den Förderbedingungen subventionserheblich sind.“ In diesem Zuge werden die Förderbedingungen auf den Seiten des Regierungspräsidiums Darmstadt in die Subventionserheblichkeit aufgenommen. Dies stellt eine ausreichende Kennzeichnung der Subventionserheblichkeit in der Weise dar, dass es A tatsächlich zuging, er durch das Einlesen und Unterzeichnen Kenntnis über die Subventionserheblichkeit erlangte und die subventionserheblichen Kriterien eindeutig aus den Seiten und dem Merkblatt hervorgingen, sodass darüber kein Zweifel bestehen konnte.

Die Erheblichkeit der drei Angaben ergibt sich im Einklang mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 SubvG i.V.m. § 1 Hess. SubvG laut Angabe im digitalen Merkblatt unter der Lfd.-Ziff. 5.9 aus den Förderrichtlinien, die hinsichtlich der konkreten Förderung erlassen wurden. Die Angaben 1–3 sind als Tatsachen zu betrachten, die auf Grund der Förderrichtlinie als subventionserheblich zu bezeichnen waren. In Bezug zu den vermeintlich erfüllten Förderbedingungen und dem Kauf einer Solaranlage (>Powerful Sun“), die zu der Erfüllung der Bedingungen beiträgt, gibt es zwar keine ausdrücklichen Angaben darüber, woraus die Subventionserheblichkeit hervorgeht. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie der relevanten EU-Verordnung entnommen wurden. Die Verordnung enthält in der Regel nur eine grobe politische Förderrichtung, die durch die Mitgliedstaaten im einzelnen verwaltungsrechtlich auszugestalten ist und dabei die konkreten Förder- und Hilfsmaßnahmen bezeichnen muss, wobei weitere Bedingungen aufgestellt werden können, um das Ziel der Verordnung durchzusetzen. Das Land Hessen beteiligt sich vielmehr am bundesweiten Stützungsprogramm (NSP) >Weinanbau fit für die Zukunft“ u.a. mit dem Förderprojekt >Klimafreundlicher Apfelweinanbau“. Die Bedingungen hinsichtlich der Verwendung von Solarenergie und eine Liste der förderfähigen Solaranlagen ist eine Konsequenz ebenjenes Subventionszwecks der Klimafreundlichkeit. Die Subventionserheblichkeit der Förderbedingungen ergibt sich daher aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 SubvG.

dd) Zwischenergebnis

Die Subventionserheblichkeit der angegebenen Tatsachen ist gegeben.

Tathandlung: Unrichtige/unvollständige Angaben „für sich oder einen anderen“ machen d)

Schließlich müssten die von A für sich oder eine andere abgegebene Angabe unrichtig oder unvollständig sein. Unrichtig i.S.d. § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind die vom Täter zu den subventionserheblichen Tatsachen gemachten Angaben, wenn sie nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen.28 Unvollständig ist eine Angabe, wenn ein einheitlicher Lebenssachverhalt nur teilweise richtig wiedergegeben wird und das Weglassen wesentlicher Tatsachen ein falsches Gesamtbild vermittelt.29 Relevante Angaben macht A in der Online-Maske des >Agrarportal Hessens“.

A könnte hierbei Angaben nicht gemacht haben, die gemäß dem digitalen Merkblatt als subventionserheblich angesehen werden, zumal sie für die Zuwendungsprüfung relevant sind. Insbesondere müsste A über ein unmittelbar bevorstehendes Insolvenzverfahren informiert haben. Indem er das Feld zu der entsprechenden Frage leer ließ, verschwieg er den Umstand des derzeit gegen ihn unmittelbar bevorstehenden Insolvenzverfahrens und schickt den Antrag inklusive des unterschriebenen Merkblattes in dieser Form ab. Er lässt ein subventionserhebliches Detail weg und vermittelt dabei ein unvollständiges Bild.

A könnte auch hinsichtlich der Angabe in Bezug zur Verwendung von Solarenergie und der Anschaffung der Solaranlage >Powerful Sun“ unrichtige Angaben gemacht haben. Er hat nämlich weder Solarenergie in den Verarbeitungsschritten der Apfelweingewinnung genutzt noch eine Solaranlage namens >Powerful Sun“ gekauft und hat es weiterhin auch nicht vor. Nichtsdestotrotz gibt er im Onlineportal trotz Kenntnis der fehlenden Voraussetzungen an, alle inhaltlichen Bedingungen der Förderung zu erfüllen, und hängt dem Antrag eine Rechnung an, die R für ihn erstellte. Demnach sind die Angaben, die er in seinem Antrag macht, wahrheitswidrig, also unrichtige Angaben.

Letztlich beantragt A die Subvention für seinen eigenen Vorteil – nämlich um seinem Betrieb aus einer finanziellen Notlage zu verhelfen und im Hinblick auf das bevorstehende Insolvenzverfahren gegen ihn einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen.

Vorteilhaftigkeit „für ihn oder den anderen“

Die Angaben über die subventionserheblichen Tatsachen müssten für A oder einen anderen auch vorteilhaft gewesen sein. Vorteilhaft i.S.d. § 264 StGB sind die falschen Angaben, wenn die Aussichten des Subventionsnehmers für die Gewährung oder Belassung der Subvention oder des Subventionsvorteils gegenüber der wirklichen Lage objektiv verbessert und die Chancen auf eine Bewilligung der Subvention erhöht werden.31

Problematisch könnte an dieser Stelle sein, dass F im Sinne seiner Einstellung als >Apfelweinliebhaber und gebürtiger Hesse“ dem A >so oder so“ die Förderung gewähren und sich im Anschluss sogar an dem vom A gebrauten Apfelwein erfreuen möchte, selbst wenn es eine zweckwidrige Verwendung der Förderung sein sollte.

Fraglich ist, ob dadurch die Vorteilhaftigkeit der unrichtigen Angaben entfällt. Die Einstellung des F, dem A >so oder so“ eine Bewilligung erteilen zu wollen, könnte dahin gehend ausgelegt werden, dass sich As Lage objektiv nicht verbessert hat bzw. dass sich seine Chancen auf eine bewilligte Subvention nicht erhöhten, da sie aufgrund der Einstellung von F schon hoch waren. Möglicherweise sind die von ihm gemachten Angaben in dem Fall tatsächlich irrelevant und der Pönalisierung nicht würdig.

Dagegen spricht allerdings der Charakter des § 264 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt und die Einordnung >unrichtige[r] Angaben über subventionserhebliche Tatsachen per se als [Gefahr] für das staatliche Vermögen“.32 Der Gesetzgeber intendiert gerade die Täuschung als solche – ohne den kausal erzeugten Irrtum – unter Strafe zu stellen.33 Die abstrakte Gefahr hat sich durch die unrichtigen Angaben des A in dem Moment realisiert, in dem A den Antrag abschickte, und ist durchaus in der Lage, ihre Chancen auf eine positive Antwort zu erhöhen. Diese Vorverlagerung der Strafbarkeit in § 264 StGB ist unter anderem dadurch legitimiert, dass die Hürde zur Subventionserheblichkeit entsprechend hoch ist. Dagegen spricht auch nicht eine Gefahr der Umfunktionierung des Subventionsbetrugs zu einem Delikt gegen die reine Verwaltungslüge.34 Die gesetzgeberische Absicht, die Funktionsfähigkeit des Subventionsverfahrens zu schützen und die wirksame staatliche Wirtschaftsförderung aufrechtzuerhalten, ist eindeutig.35 Die Kausalitätskette von Täuschung über Irrtum bis zur Vermögensverfügung ist gerade nicht Tatbestandsmerkmal des § 264 StGB36 – wobei ohnehin zweifelhaft ist, dass F nicht von A getäuscht wurde. Es ist also irrelevant, ob der Subventionsgeber den Angaben glaubt oder nicht.37

4. Schuld

A müsste schuldhaft gehandelt haben. Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Mithin handelte A auch schuldhaft.

5. Regelbeispiel gem. § 264 Abs. 2 Nr. 1 StGB

A könnte ferner das Regelbeispiel nach § 264 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt haben, wenn er aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangte.

Die verwendeten Belege sind unmittelbar zur Tatbegehung vorzulegen. Nachgemacht sind sie entsprechend zu § 146 Abs. 1 StGB dann, wenn die hergestellten falschen Belege geeignet sind, im gewöhnlichen Verkehr den Arglosen zu täuschen, ohne dass allzu hohe Anforderungen daran zu stellen sind.39

Belege sind Urkunden und technische Aufzeichnungen i.S.v. § 267 StGB.40 Urkunden sind verkörperte, menschliche Gedankenerklärungen, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt sind und ihren Aussteller erkennen lassen.41 Die von A verwendete Rechnung beinhaltet die verkörperte Gedankenerklärung des Kaufs einer Solaranlage namens >Powerful Sun“ und wurde in täuschend-echter Weise durch R erstellt. Daraus lässt sich die Eignung zum Beweis im Rechtsverkehr und der Aussteller (Verkäufer der >Powerful Sun“) erkennen. Bei der fingierten Rechnung handelt es sich um eine Urkunde.

R hat die von ihm erstellte Rechnung nach dem Vorbild des Originals (>täuschend-echt“) hergestellt, die dadurch geeignet ist, den Arglosen im gewöhnlichen Verkehr zu täuschen. Dass der Getäuschte F seiner weitergehenden Prüfpflicht nicht nachging, ändert nichts an dem Umstand, dass auch er im konkreten Fall keine Zweifel an der Echtheit der Rechnung hatte.

Eine Subvention großen Ausmaßes soll bereits bei einer Summe von 50.000 € vorliegen, wobei auf § 263 Abs. 3 StGB abgestellt wird.42 Da unter den Delikten im Rahmen des 22. Abschnitts des StGB keine Diskrepanz entstehen soll, ist dieser Wert als einheitlicher Wert für die Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs überzeugend. Die von F veranlasste Überweisung an A betrug 75.300 €, also deutlich über der vorgenannten Summe.

A hat unter Verwendung nachgemachter Belege für sich eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt und das Regelbeispiel § 264 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt.

Indem A die Mithilfe eines (Europäischen) Amtsträgers, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, ausnutzte, könnte er ein weiteres Regelbeispiel – nämlich § 264 Abs. 2 Nr. 3 StGB – verwirklicht haben. Der zuständige Mitarbeiter F der Landesbehörde umgeht zwar Dienstvorschriften und gewährt A die Förderung ohne weitergehende Prüfung >so oder so“, >selbst wenn es eine zweckwidrige Verwendung sein sollte“. Es scheitert allerdings an der fehlenden vorsätzlichen Wahrnehmung des A, der sich über eine potenzielle Hilfsbereitschaft des F keine Gedanken machte und keine von F geschaffene bzw. zugelassene Gelegenheit zur Erlangung nicht gerechtfertigter Subventionen ausnutzen wollte.43

6. Ergebnis

Im Ergebnis hat A sich wegen Subventionsbetruges in einem besonders schweren Fall gem. § 264 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB gegenüber F und zulasten der Europäischen Union schuldig gemacht.

II. Betrug in besonders schwerem Fall gem. § 263 Abs. 1, 3 Nr. 2 StGB gegenüber F und zulasten der Europäischen Union durch Stellen des Geldleistungsantrags

A könnte sich des Betruges in besonders schwerem Fall nach § 263 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er einen Antrag zur Gewährung der Geldleistung i.H.v. 90.000 € unter Angabe von wahrheitswidrigen Umständen stellte, woraufhin F die Überweisung des Betrags i.H.v. 75.300 € aus den Mitteln der EU veranlasste. Eine Strafbarkeit basierend auf unterlassenen bzw. getätigten wahrheitswidrigen Angaben führten bereits zu einer lex specialis Strafbarkeit des A gem. § 264 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB gegenüber F und zulasten der Union, was eine abschließende Sonderregelung im Verhältnis zum Betrugstatbestand nach § 263 StGB darstellt.44 Eine Strafbarkeit nach § 263 StGB wegen versuchten oder vollendeten Betrugs lebt nur bei Unanwendbarkeit des § 264 StGB wieder auf.45 Die Strafbarkeit nach § 263 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 StGB kann hier also dahinstehen.

a) Tatobjekt: unechte Urkunde

Dass es sich bei der Rechnung – angefertigt durch R – um eine Urkunde i.S.v. § 267 Abs. 1 StGB handelt, steht angesichts der obigen Ausführungen bereits fest (vgl. Regelbeispiel gem. § 264 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Unecht ist eine Urkunde, wenn der scheinbare Aussteller nicht mit dem wahren Aussteller übereinstimmt.46 Erfasst ist die Identitätstäuschung.47

Der Aussteller, der aus der Rechnung hervorgeht, ist der scheinbare Rechnungssteller der Verkäufer der Solaranlage von der Marke >Powerful Sun“. Aus der Angabe, dass F den Rechnungsaussteller >als seriöse[n] Lieferant von Solaranlagen“ kennt, erschließt sich, dass dieser in ebenjener Rechnung als Aussteller ersichtlich ist. Dies wird unterstützt durch die Angabe aus dem Sachverhalt, R habe eine >täuschend-echte“ Rechnung angefertigt.

Insofern liegt ein Widerspruch zwischen dem scheinbaren Aussteller und R als wahrer Urheber des Dokuments vor. Die Urkunde ist somit unecht.

b) Tathandlung: Gebrauchen einer unechten Urkunde

Nunmehr müsste A diese Urkunde gebraucht haben. Ein Gebrauchen liegt vor, wenn die unechte Urkunde dem potenziellen Täuschungsadressaten auf eine Art zugänglich gemacht wurde, dass diese die Urkunde zur Kenntnis nehmen konnte.48 Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an.49 Ferner ist auch nicht notwendig, dass A die unechte Urkunde selbst hergestellt hat.50 Indem A die >täuschend-echte“ Rechnung des R im Agrarportal Hessen hochlud und als Anlage seinem Bewilligungsantrag beifügte und abschickte, gelang die unechte Urkunde in der Weise in die Sphäre des zuständigen Mitarbeiters F, dass dieser sogar Kenntnis von dem Dokument nahm und sich von dessen >Echtheit“ überzeugen ließ.

Es ist nicht hinderlich, dass die Original-Rechnung des R nur als gescanntes (Online-)Dokument in die Hände des R gelangte. Die elektronische Übermittlung des eingescannten Originals versteht sich als ein mittelbares Gebrauchen der unechten Urkunde und erfüllt ebenso die 3. Variante des ersten Absatzes.51 Unschädlich ist auch, dass F seiner weitergehenden Prüfpflicht nicht nachkam, woraus sich möglicherweise die Unechtheit der Urkunde herausstellen würde. Die Urkunde weckt selbst bei einem genauen Blick den Anschein eines Originaldokuments und ist einer Original-Rechnung täuschend ähnlich. Ob es im Rahmen weitergehender Prüfvorgänge zu einer anderen Erkenntnis kommt, spielt keine Rolle.

Mithin hat A die unechte Urkunde gebraucht und im Ergebnis objektiv tatbestandsmäßig gehandelt.

2. Subjektiver Tatbestand

Den subjektiven Tatbestand könnte A ebenso erfüllt haben, indem er die objektiven Tatbestandsmerkmale der Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB mit Wissen und Wollen erfüllte, wobei ein etwaiger Eventualvorsatz genügt.52 A involvierte R in sein Vorhaben und wusste eindeutig um die unechte Herkunft der von R erstellten Rechnung. Er handelte jedenfalls mit direktem Vorsatz. Darüber hinaus bedarf es der Handlung zur Täuschung im Rechtsverkehr, d.h. A müsste intendieren, auf das Rechtsleben Einfluss zu nehmen und eine andere Person zu einem rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen.53 A kam es gerade darauf an, den zuständigen Mitarbeiter mithilfe der >täuschend-echt“ angefertigten Rechnung in der Weise zu täuschen, dass dieser sich über die Echtheit irrt und die von A gewünschte Subvention bewilligt. Dies stellt ein rechtserhebliches Verhalten dar. A handelte zur Täuschung im Rechtsverkehr.

3. Rechtswidrigkeit

Angaben aus dem Sachverhalt, die die Rechtswidrigkeit infrage stellen, sind nicht ersichtlich.

4. Schuld

A handelte ferner schuldhaft.

5. Regelbeispiel des § 267 Abs. 3 Nr. 2 StGB

Indem A die >täuschend-echte“ Rechnung des R gebrauchte und eine Subvention i.H.v. 75.300 € erhielt, könnte er das Regelbeispiel des § 267 Abs. 3 Nr. 2 StGB erfüllt haben. In besonders schweren Fällen gilt die Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein solcher Fall liegt laut Nr. 2 des dritten Absatzes vor, wenn der Täter einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt. Ein Vermögensverlust großen Ausmaßes liegt ab einem Betrag von ca. 50.000 € vor.54 Der Verlust tritt beim EU-Haushalt durch die zweckfremde Vergabe der Förderung ein.

Fraglich ist, ob das Gebrauchen der unechten Urkunde ursächlich für den Vermögensverlust großen Ausmaßes wurde. Schließlich möchte F dem A >so oder so“ die Subvention bewilligen, >selbst wenn es eine zweckwidrige Verwendung der Förderung sein sollte“. Es könnte also an der Ursächlichkeit mangeln. Allerdings geht F von der Echtheit der Rechnung aus und erkennt nicht, dass es sich dabei um eine unechte Rechnung handelt. Er versäumt es, die Rechnung weiter zu überprüfen – allerdings erkennt er hierfür auch keine Anhaltspunkte, die Rechnung ist >täuschend-echt“. F als Apfelweinliebhaber und gebürtiger Hesse möchte dem A die Subvention gewähren. Ob er dadurch die Ursächlichkeit zwischen dem Gebrauchen der unechten Urkunde und der Herbeiführung des Vermögensverlustes großen Ausmaßes unterbricht, ist zweifelhaft.

Fraglich ist überdies, ob gerade die Verwirklichung des § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB zu einem Vermögensverlust großen Ausmaßes führte oder ob der Vermögensverlust auch so eingetreten wäre. In dem Fall würde es erneut an der Ursächlichkeit mangeln. Gerade das Gebrauchen der unechten Rechnung wirkte überzeugend auf F und war zugleich – unter anderem – ein Grund für die Bewilligung des Antrags durch F. Das Gebrauchen der unechten Urkunde trug also dazu bei, den Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeizuführen.

A wusste um die hohe Summe und wollte sich daraus einen finanziellen Vorteil erschaffen, indem er die Rechnung des R gebrauchte. Er handelte mit Quasi-Vorsatz in Bezug zum Regelbeispiel i.S.v. § 267 Abs. 3 Nr. 2 StGB. Das Regelbeispiel des § 267 Abs. 3 Nr. 2 StGB ist gegeben.

6. Ergebnis

A machte sich gem. § 267 Abs. 1 Var. 3 und Abs. 3 Nr. 2 StGB des Gebrauchens einer unechten Urkunde in einem besonders schweren Fall strafbar.

IV. Missbräuchliche Verwendung von Leistungen der Europäischen Union gem. § 1 EUFinSchStG durch zweckmittelfremden Einsatz

men aus dem EU-Gesamthaushalt oder daraus gebildeten >EU-Geldtöpfen“, die von der EU im Auftrag verwaltet werden.57 A bekam durch F eine Summe über 75.300 € gewährt, die an die zuständige deutsche Behörde aus EU-Mitteln für die Verwendung in Deutschland vorgesehen wurden. Somit liegt eine Leistung aus öffentlichen Mitteln der EU vor.58

b) Verwendungsbeschränkung

Des Weiteren müsste eine Verwendungsbeschränkung vorgelegen haben. Hierunter fällt eine Reduzierung des Mitteleinsatzes auf einen explizit benannten Zweck oder mehrere verschiedene Zwecke, die sich aus Gesetz oder Vertrag ergeben muss. Die zugrunde liegende Verordnung und das Umsetzungsgesetz sahen vor, dass die Verwendung der Mittel für Solarstrom beschränkt ist, womit eine Verwendungsbeschränkung gegeben ist.

c) Verstoß gegen Verwendungsbeschränkung

A müsste gegen diese Verwendungsbeschränkung verstoßen haben. Ein Verstoß ist grundsätzlich gegeben, wenn die Mittel entgegen der Beschränkung für einen anderen Zweck oder mehrere diverse Ziele eingesetzt werden und die Verwendung konterkarieren. Sie umfasst, spezifischer formuliert, jede Verfügung über die gewährten Mittel oder Vermögensgegenstände, die nicht dem in der Verwendungsbeschränkung festgelegten Zweck dient oder in einer Art und Weise vorgenommen wird, die in der Verwendungsbeschränkung untersagt ist.59

Telos des Tatbestandsmerkmals ist es, Fälle zu erfassen, die eine Zweckmittelfestsetzung gefährden.60 Fraglich ist, ob der Zweck noch mittelbar gefördert wird. Zwar hat A die Mittel für den eigenen Betrieb eingesetzt (Kauf der Apfelpresse), jedoch hat er die Mittel entgegen dem eigentlichen vom Normgeber festgelegten Zweck (Förderung der Erzeugung von Solarstrom) eingesetzt und damit die ursprünglich gesetzte Zwecksetzung gefährdet.

d) Kausaler Nachteil für das Vermögen der EU

Darüber hinaus müsste ein kausaler Nachteil für das Vermögen der EU entstanden sein. Kausal ist ein Nachteil, wenn die vermögensschädigende Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Nachteil entfiele.

Fraglich ist, welcher Vermögensbegriff zugrunde zu legen ist, um einen Nachteil zu ermitteln. Einerseits könnte der aus dem deutschen StGB bekannte Vermögensbegriff, der sich vornehmlich nach dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff richtet, greifen.61

Andererseits könnte ein autonomer EU-rechtlicher Vermögensbegriff zugrunde zu legen sein, da das EU-Vermögen ein sehr weiter Bereich ist und das Vermögen der Erhaltung einer besonderen Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit geht (Art. 47 EUV), die den Zweck hat, den Binnenmarkt und die Mitgliedstaaten in ihrem Wirtschaftsbereich zu unterstützen.

Es handelt sich um einen europarechtlich determinierten Sachverhalt, weshalb dem unionsrechtlichen Vermögensbegriff der Vorzug zu geben ist.62 Dafür spricht die besondere Sachlage in Bezug auf das EU-Vermögen und der weite Schutzbereich sowie die diversen unterschiedlichen EU-Mittelverwendungskonstellationen.

Hätte A die Mittel zweckentsprechend eingesetzt, wäre kein Nachteil für das Vermögen der EU eingetreten. Da er die Mittel zweckfremd einsetzt, wird das Vermögen der EU, welches für den Einsatz der Zweckerreichung vorgesehen ist, geschmälert, wodurch die Mittel für weniger zweckentsprechende Vorhaben verwendet werden können. Eine Rückabwicklung und Rückführung der Vermögenswerte beseitigten den Nachteil nicht.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Nachteilszufügungsabsicht (Sich Verschaffen)

A müsste in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, gehandelt haben. Absicht ist auch im europäischen Finanzschutzstrafrecht die am stärksten vorkommende Ausprägung der Varianten des Vorsatzes, die ähnlich wie die Bereicherungsabsicht in § 263 StGB zu bilden ist.63 Sie liegt vor, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, er also mit dolus directus 1. Grades handelt, den Vermögensvorteil zu realisieren. A wusste um die Umstände und handelte dennoch, um den Vermögensvorteil für sich zu realisieren, womit die Nachteilszufügungsabsicht gegeben ist.

b) Verschaffung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils

A müsste auch gehandelt haben, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Ein Vermögensvorteil ist jede günstigere Gestaltung der Rechtslage. Rechtswidrig ist der Vorteil, wenn kein Anspruch hierauf besteht. A handelte gerade, um sich einen ihm durch keinen Anspruch oder sonstigen Grund zustehende Summe der Behörde für den Apfelweinbetrieb zu verschaffen, um eine Insolvenz abzuwenden und weiterhin die Mosterei zu betreiben. Somit handelte A, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

3. Rechtswidrigkeit

A handelte auch in Bezug auf den objektiven Tatbestand rechtswidrig.

4. Schuld

A handelte auch schuldhaft.

5. Ergebnis

A hat sich folglich gem. § 1 FinSchStG strafbar gemacht. Das Strafmaß hat sich an der gesetzlich vorgesehenen Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zu orientieren.

B. Strafbarkeit des F

I. Untreue gem. § 266 Abs. 1 StGB durch die Gewährung (ohne Prüfung)

F könnte sich, indem er den Antrag des A >so oder so“ gewährte und damit keine Prüfung der Mittelgewährung vornahm, der Untreue gem. § 266 StGB strafbar gemacht haben.

1. Objektiver Tatbestand

a) Handlung

F müsste eine der beiden Varianten des § 266 StGB erfüllt haben. Der § 266 StGB kennt eine Missbrauchs- und eine Treubruchvariante, § 266 Abs. 1 Var. 2 StGB. Beiden Varianten sind nach verbreiteter Ansicht gemein, dass F eine Vermögensbetreuungspflicht verletzt haben müsste.64

b) Missbrauchsvariante, § 266 Abs. 1 Var. 1 StGB

F könnte seine interne Vermögensbetreuungspflicht zur Mittelverwaltung über Europäische Haushaltsmittel, die für die EU vom Land Hessen an Zuwendungsempfänger vergeben werden, missbraucht haben. Ein Missbrauch erfordert, eine Befugnis über fremdes Vermögen verfügen zu können, und eine pflichtwidrige Überschreitung des rechtlichen Dürfens im Rahmen des rechtlichen Könnens.65

aa) Verfügungs- bzw. Verpflichtungsbefugnis

Dann müsste sich eine solche interne Vermögensbetreuungspflicht aus Gesetz, behördlichem Auftrag oder Rechtsgeschäft ergeben. Diese Pflicht liegt vor, wenn durch eine übertragene Kompetenz der Ausübende die Möglichkeit verliehen bekommen hat, als Repräsentant des Vermögensinhabers für diesen verbindliche Entscheidungen über dessen, für ihn fremdes Vermögen zu treffen.66 Es wird teils gefordert, dass ein Amtsträger eigenverantwortlich handeln können muss.67 Die Befugnis, über das Vermögen zu verfügen, könnte aus einem behördlichen Auftrag resultieren. Ein solcher liegt vor, wenn ein Amtsträger qua Gesetz und Berufung in das öffentliche Amt hoheitlich dazu verpflichtet ist, das öffentliche Vermögen zweckgerichtet und gesetzeskonform zu verwalten und darüber zu verfügen.68

F ist Angestellter in einem öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnis und im Regierungspräsidium zur Verwaltung von EU-Mitteln auf regionaler Ebene bestellt. Zwar ist F kein Finanzbeamter, jedoch kommt ihm kraft Gesetzes und seiner Behörde zugeschriebenen Aufgabe – Mittelverwaltung von EU-Geldern nach haushaltspolitischen Grundsätzen der EU und finanziellen Gesichtspunkten des Verwaltungsrechts – die hoheitliche Befugnis zu, öffentlich-rechtliches Vermögen im Namen des Geldgebers, der EU, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist (vgl. Art. 47 EUV), zu betreuen. F ist somit durch behördlichen Auftrag die Befugnis eingeräumt, über das dem Land Hessen mittelbar zur Erreichung der Zwecke der Richtlinie zugeteiltes Fördergeld der EU unmittelbar zu verfügen.

bb) Missbrauch dieser Befugnis

F müsste die ihm im Innenverhältnis eingeräumte Befugnis, das Geld zu gewähren und nach festgesetzten verwaltungsrechtlichen Regeln zu verteilen, im Außenverhältnis missbraucht haben.69 Dies ist regelmäßig der Fall, wenn ein Fehlgebrauch der Rechtsmacht vorliegt.70 Es kommt auf die Gestaltung des Dürfens im Innenverhältnis an. Die für F relevanten Vorschriften entstammen dem öffentlichen Dienst. Sie stellen Regeln für die Verteilung des öffentlichen EU-Vermögens auf. Der EU-Haushaltsgesetzgeber disponiert für die EU insgesamt über ihre Mittelverwendung, indem er Regeln aufstellt, wie diese Mittel verwaltet und verteilt werden soll, um den mit der Mittelverwendung verfolgten strukturpolitischen Zweck zu erreichen. Die Mittel sollen demnach nur für gesetzeskonforme Projekte verwendet werden und insbesondere nicht im Falle des Vorliegens von Ausschlussgründen gewährt werden. Diese sog. politische Gestaltungsfreiheit des Subventionsgebers wird durch interne Vorschriften der Mitgliedstaaten, Haushaltsgesetze und darauf beruhenden Verwaltungsvorschriften weiter bis auf die Ebene der die Mittel gewährenden Subventionsbehörde konkretisiert.71 Fraglich ist, ob bereits deshalb ein Missbrauch vorliegt, da F gegen die interne durch eine öffentliche Vorschrift des Landes Hessen, die an die Regierungspräsidien gerichtet war, festgesetzte Prüfungspflicht verstoßen hat. Dafür spricht, dass F ausdrücklich zur Prüfung angehalten war und gegenüber seinem Dienstherrn ein internes Limit hatte, welches eine Überweisung durch seine Person für dieses Projekt im Innenverhältnis unmöglich machen. Zwar übt F seine Befugnis, über fremdes Vermögen verfügen zu dürfen, rechtswirksam aus, da er durch seinen Auftrag innerhalb des Regierungspräsidiums dazu verpflichtet ist. Jedoch war er zu der konkret vorgenommenen Subventionsgewährung im Innenverhältnis nicht befugt und berechtigt. Die Grenzen ergaben sich aus der die EU-Mittelverwaltung konkretisierenden Verwaltungsvorschrift. F hat eine Vorlage- und Prüfpflicht, denn ab einer Summe von 50.000 € hätte er den Dienstherren und seinen Vorgesetzten informieren müssen. Es lag auch kein Einverstandensein des Vermögensinhabers für diesen Einzelfall vor.

Der Streit, ob F auch eine Vermögensbetreuungspflicht haben muss, kann dahinstehen, da es jedenfalls einen durch die Subventionsbehörde festgesetzten Auftrag gibt. F hat somit im Außenverhältnis seine ihm im Innenverhältnis gesetzte Befugnis überschritten. Er hat somit auch mittelbar gegen verwaltungsrechtliche Finanzbestimmungen und haushaltsrechtliche Regeln verstoßen.

c) Treubruchsvariante

Die Treubruchsvariante, die weiter gefasst ist und eine Verletzung der Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verlangt, kommt ebenfalls infrage, da F als speziell bestellter Mittelverwalter für EU-Finanzmittel, die dem Land Hessen zur Verteilung zugemessen wurden, eine besonders enge Beziehung hat. Da die Missbrauchsvariante des Untreuetatbestandes ein Spezialfall der Treubruchsvariante ist, verdrängt die Missbrauchsvariante die Treubruchsvariante, sodass eine Prüfung unterbleiben kann.72

Hinweis: Die 1. Variante des § 266 StGB ist der Spezialfall zur 2. Variante, weshalb in der Klausur mit der 1. Variante grds. zu beginnen ist. Jedenfalls dürfte im Hinblick auf Variante 2 eine der Haushaltsuntreue parallel gelagerte Sachverhaltskonstellation vorliegen. Dazu im Einzelnen vgl. BGHSt 40, 287; 43, 293; 46, 30; 47, 295 (297 ff.), Fischer, Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, Kommentar, 71. Aufl. 2024, § 266 Rn. 48, Schlagwort >Öffentlich Bediensteter“.

5. § 266 Abs. 2 StGB i.V.m. §§ 247, 248a StGB

Es musste gem. § 266 Abs. 2 StGB i.V.m. §§ 247, 248a StGB kein Strafantrag eingelegt werden, da kein geringer Schaden und auch kein Delikt unter Haushaltsmitgliedern vorliegt.

6. Ergebnis

F hat sich gem. § 266 Abs. 1 Var. 1 StGB i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB strafbar gemacht.

Wissenszusatzfrage

Die Unterschiede zum Betrug sind in der Tatbestandsstruktur des § 264 StGB erkennbar. Während § 263 StGB eine Täuschung fordert, sodass ein Irrtum erregt oder unterhalten wird, der anschließend zu einer, zwar nicht im Gesetzeswortlaut ersichtlichen, aber logisch erforderlichen und daher anerkannten Vermögensverfügung führen muss, der einen Vermögensschaden beim Opfer hervorruft, so ist für § 264 StGB keines dieser Tatbestandsmerkmale erforderlich. § 264 StGB liegt zeitlich im Vorfeld des Betrugstatbestandes und verlagert die Strafbarkeit vor. Es ist somit gerade nicht erforderlich, dass das potenzielle Opfer durch eine Täuschung einem Irrtum unterliegt oder dieser aufrechterhalten wird. Dogmatisch gesehen handelt es sich somit bei § 264 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, während § 263 StGB ein Verletzungsdelikt darstellt.

Prozessuale Zusatzfrage – Zuständigkeit der EUStA76

Hinweis: Im Hinblick auf die mündliche Pflichtfachprüfung und das sich anschließende Referendariat kann dieses Wissen bei Schwerpunktstudierenden vorausgesetzt werden, soweit es grundsätzliche Normen über das Amt der Staatsanwaltschaft im GVG betrifft – zumal die Vorschriften in der Fragestellung hilfsweise angedeutet werden.

auch ein DEStA aus München ggf. mit Widersetzung gegen eine interne Weisungsbefugnis der EUStA-Leitung an einem anderen Tatort oder in einem anderen Bundesland ermitteln könnte.

getrennter Strafverfolgung beeinträchtigt. Das gleichzeitige Abschicken beider Dokumente an denselben Adressaten zum selben Zweck verdeutlicht die untrennbare Verbindung der Straftaten. Die EUStA ist materiell sowohl für die Verfolgung des Subventionsbetruges, der Untreue als auch der Urkundenfälschung zuständig.

III. Anklage vor nationalen Gerichten

Die Zuständigkeit des Gerichts könnte sich aus den Vorschriften der Strafprozessordnung sowie dem Gerichtsverfassungsgesetz ergeben. Gem. §§ 74, 74c Abs. 1 Nr. 5 GVG ist für Straftaten des Subventionsbetruges, soweit nach § 74 Abs. 1 GVG als Gericht des ersten Rechtszuges und nach § 74 Abs. 3 GVG für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Schöffengerichts das Landgericht zuständig ist, eine Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig.

Die EUStA kann somit bei gegebener Zuständigkeit in territorialer und materieller Hinsicht gem. Art. 36 EUStA-VO Anklage vor dem Landgericht Frankfurt a.M. erheben.

Zur Vertiefung

Karakocaoğlu/Schneider, ZJS 2024, S. 1849.

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