Schwerpunkt · ~300 Min.
Fortgeschrittenenübungsklausur: Ungebetener Gast
ZJS 2025, S. 1934
Sachverhalt
A und B wollen das lange Feiertagswochenende nutzen, um aus dem Haus von Q und R deren Wertgegenstände zu entwenden. Im Vorfeld hat A über deren Tochter T, welche A über gemeinsame Bekannte kennt, mitbekommen, dass Q und R seit Jahren die Gepflogenheit haben, über Himmelfahrt an die Ostsee zu reisen. Als sie am geplanten Abend tatsächlich keine Bewegung am und im Haus von außen feststellen können, soll es losgehen. B schlägt die Glasscheibe der verschlossenen Terrassentür ein, sodass beide in das Haus gelangen und sofort damit beginnen, alle Schränke und Schubladen nach Wertgegenständen und Bargeld zu durchwühlen. Während B sich im Wohnzimmer aufhält, begibt sich A ins Schlafzimmer. Dort muss A zum eigenen Erschrecken feststellen, dass T, die zwar längst nicht mehr dort wohnt, aber ausnahmsweise im Haus der Eltern übernachtet, aufrecht im Bett sitzt und durch die Geräusche im Haus wachgeworden ist. A springt kurzerhand auf T und überwältigt sie. A versetzt ihr einen Faustschlag ins Gesicht, wodurch T benommen auf das Bett fällt. Mit einem Schal, den A neben dem Bett liegen sieht, verbindet A der T, welche nun auf dem Bauch liegt, die Hände auf dem Rücken. Auch wenn sie sich aus Position und der lockeren Verknotung selbst hätte befreien können, tut sie das aus Einschüchterung nicht und bleibt ruhig liegen. Hektisch kramt A noch in den Nachttischschubladen herum, findet aber nichts. Zurück im Wohnzimmer wedelt B freudestrahlend mit zwei Tablets und 3.000 € Bargeld umher. A berichtet schulterzuckend, nichts Brauchbares gefunden zu haben. Die Begegnung mit T und das Geschehen im Schlafzimmer verschweigt A hingegen. Zügig verlassen A und B das Haus, die gefundene Beute unter dem Arm. Als B einige Tage später in der Zeitung von dem Einbruch und über T liest, ist er völlig schockiert. Was derweil A und B beide nicht wussten: Q und R waren wenige Wochen zuvor tödlich verunglückt und T war als Alleinerbin zum Zwecke der Nachlassorganisation vor Ort.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
I. §§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB
A und B könnten sich wegen Raubes in Mittäterschaft gem. §§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem sie in das Haus von Q und R einbrachen, T fesselten und sie die Tablets und das Bargeld entwendeten.
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
Dazu müssten A und B eine fremde bewegliche Sache weggenommen und dabei ein qualifiziertes Nötigungsmittel angewandt haben.
aa) Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache
Als Tatobjekt kommen die Tablets und das Bargeld i.H.v. 3.000 € in Betracht. Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum der Täter steht und nicht herrenlos ist.1 Beweglich ist eine Sache als körperlicher Gegenstand i.S.v. § 90 BGB,2 wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann.3 Die Tablets und das Bargeld standen ursprünglich im Eigentum von Q und R. Mit deren Tod ist das Eigentum im Wege des § 1922 Abs. 1 BGB auf T als Alleinerbin übergegangen. Somit stellen die Tablets und das Bargeld für A und B fremde bewegliche Sachen dar.
bb) Wegnahme
Diese müssten A und B weggenommen haben. Wegnahme meint den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Dazu muss zunächst fremder Gewahrsam bestanden haben, der gebrochen wird. Gewahrsam ist dabei ein tatsächliches, von einem entsprechenden Herrschaftswillen getragenes Herrschaftsverhältnis über die Sache.4 Diese Sachherrschaft hatten ursprünglich Q und R grundsätzlich über alle Sachen, die sich in ihrem Haus befinden, so auch die Tablets und das Bargeld. Mit deren Tod ist deren Gewahrsam erloschen. Zwar geht nach § 857 BGB der Besitz auf die Erbin über; dies gilt jedoch nicht zugleich für den Gewahrsam.5 Vielmehr muss hierfür eine tatsächliche Besitzergreifung erfolgen.6 Hier übernachtet T zwar nur ausnahmsweise im Haus von Q und R. Damit ist sie aber in die Position der Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft eingerückt, welche von einem entsprechenden Herrschaftswillen getragen ist. Das wird dadurch unterstrichen, dass T sich im Haus befindet, um den weiteren Nachlass zu organisieren. Damit hatte nunmehr T Gewahrsam an dem Haus mitsamt den sich darin befindlichen Sachen.
Zudem müssten A und B diesen Gewahrsam gebrochen und neuen Gewahrsam begründet haben. Als B mitsamt den Sachen unter dem Arm das Haus und den Tatort verlassen hat, hat B eine neue, eigene Sachherrschaft über die Sachen erlangt unter Ausübung eines entsprechenden Herrschaftswillens, sodass B neuen Gewahrsam begründet und die Wegnahme damit vollendet hat. Dies geschah ohne bzw. gegen den Willen der T, sodass der ursprüngliche Gewahrsam auch gebrochen wurde. cc) Qualifiziertes Nötigungsmittel
Dabei müssten A und B Gewalt gegen eine Person angewandt oder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht haben. Gewalt gegen eine Person umfasst einen körperlich wirkenden Zwang, der nach Tätervorstellung dazu geeignet ist, einen tatsächlichen oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder von vornherein unmöglich zu machen.7 A hat T zunächst überwältigt, indem A auf sie gesprungen ist. Danach hat A ihr einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Zudem fesselte A ihr die Hände auf dem Rücken mittels eines Schals. A hat damit sowohl Körperkraft eingesetzt sowie eine physische Zwangswirkung entfaltet, die beide jeweils unmittelbar gegen T gerichtet waren, folglich Gewalt gegen T als Person angewandt.
dd) Zurechnung über § 25 Abs. 2 StGB
Problematisch ist, dass nur B die Sachen wegnimmt, indem B die Sachen an sich nimmt und aus dem Haus trägt, wobei nur A Gewalt gegen T anwendet. Diese beiden Bestandteile des Raubes können wechselseitig nur zugerechnet werden, wenn A und B Mittäter i.S.v. § 25 Abs. 2 StGB sind. Dazu müssten sie arbeitsteilig und auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplans gehandelt haben.
(1) Arbeitsteilige Tatausführung
Wie gesehen, wendet A das Nötigungsmittel an, während B die Wegnahme erfüllt, sodass die beiden arbeitsteilig agieren.
(2) Gemeinsamer Tatplan
Dies muss auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplans erfolgt sein, wobei mindestens zwei Personen ernsthaft verabreden, im gegenseitigen Einvernehmen durch arbeitsteiliges Vorgehen bestimmte Straftaten zu begehen.8 A und B haben zuvor verabredet, in das Haus von Q und R einzubrechen, um darin nach Wertgegenständen zu suchen und diese zu entwenden. Es findet nur B solche vor und trägt die Tablets und das Bargeld aus dem Haus. Dabei agiert B auf Grundlage des gemeinsamen Tatplans und im gegenseitigen Einvernehmen mit A. Die Wegnahme, verwirklicht durch B, kann A also im Wege des § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden.
Problematisch ist die Gewaltanwendung gegen T durch A. Es war zum einen nicht zwischen A und B verabredet, Gewalt gegen Personen anzuwenden, gingen doch beide davon aus, dass das Haus menschenleer sei wegen der vermeintlichen urlaubsbedingten Abwesenheit von Q und R. Dass A zufälligerweise und zum eigenen Erschrecken auf die anwesende T gestoßen ist, hat A zudem vor B verschwiegen, sodass dieser Umstand auch nicht nachträglich Teil der Abrede werden konnte.9 Dass A dennoch Gewalt gegen T anwendet, geht über den gemeinsamen Tatplan hinaus und stellt sich als Mittäterexzess dar. Die Nötigungshandlung kann B daher nicht über § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden.
Hinweis: Statt die Prüfung an der Stelle für beide Personen abzubrechen, kann, wie hier folgt, jedenfalls für A die Prüfung der §§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB fortgesetzt werden.
gungsmittel auch gerade zu diesem Zweck eingesetzt hat. A handelt vorsätzlich bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale.
bb) Absicht rechtswidriger Zueignung
(1) Zueignungsabsicht
Für die Absicht rechtswidriger Zueignung müsste A zunächst mit Zueignungsabsicht, also mit dem Willen zur dauerhaften Enteignung sowie der Absicht zur zumindest vorübergehenden Aneignung gehandelt haben. A wollte sich die Tablets und das Bargeld zumindest vorübergehend in das eigene Vermögen sowie das Vermögen von B einverleiben und dabei ursprünglich Q und R, nunmehr T16 dauerhaft aus ihrer Stellung als Eigentümer*innen verdrängen. A handelt folglich mit Zueignungsabsicht.
(2) Rechtswidrigkeit der Zueignung und diesbezüglicher Vorsatz
Diese Zueignung muss auch rechtswidrig gewesen sein, was der Fall ist, wenn der Täter keinen fälligen, einredefreien Anspruch auf Übereignung der Sache hat.17 Ein solcher Anspruch liegt für A und B nicht vor, was A auch wusste und damit auch vorsätzlich hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Zueignung handelte.
2. Rechtswidrigkeit und Schuld
A handelte rechtswidrig und schuldhaft.
II. Ergebnis
A hat sich gem. § 249 Abs. 1 StGB wegen Raubes strafbar gemacht. B bleibt diesbezüglich wegen des Mittäterexzesses von A straflos.
B. Strafbarkeit von A
I. §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB
Zudem könnte sich A wegen schweren Raubes gem. §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB strafbar gemacht haben, indem A die T mit dem Schal fesselte.
1. Tatbestand
a) Grundtatbestand
Wie geprüft, erfüllt A den Grundtatbestand des § 249 Abs. 1 StGB.
b) Qualifikation
A kann außerdem einen schweren Raub i.S.d. § 250 StGB begangen haben. In Betracht käme hier § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB, wozu A ein gefährliches Werkzeug bei sich führen musste. Der laut Sachverhalt verwendete Schal stellt sich jedoch als derart ungefährlich dar, dass er nach allen vertretenen Ansichten nicht als gefährliches Werkzeug im Sinne der Norm qualifiziert werden kann.18 Aus den gleichen Gründen scheidet eine Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB aus.
Stattdessen könnte A durch den Einsatz des Schals die Qualifikation des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB erfüllt haben. Hierzu müsste A sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führen, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Von dem Begriff der „sonstigen Mittel“ sind nach erklärtem Willen des Gesetzgebers objektiv ungefährliche Tatmittel umfasst.20 Durch das Fesseln der T mittels Schals überwindete A deren Widerstand dergestalt, dass T sich nicht mehr gegen die Wegnahme wehren, diese verhindern oder Hilfe herbeiholen konnte. Dieses Werkzeug müsste A außerdem mit Gebrauchsabsicht bei sich geführt haben. Zwar benutzte A hier einen Schal, der zufällig neben dem Bett liegt und von A spontan zur Fesselung genutzt wurde. Dabei ist es jedoch für das Merkmal des Beisichführens unschädlich, dass A den Schal erst am Tatort vorfand, ergriff und verwendete.22 Die Gebrauchsabsicht manifestierte A durch das tatsächliche Verwenden des Werkzeugs gegen T, um deren Widerstand zu überwinden.
2. Rechtswidrigkeit und Schuld
A handelt rechtswidrig und schuldhaft.
II. Ergebnis
Folglich hat sich A gem. §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB strafbar gemacht.
C. Strafbarkeit von A und B
I. §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB
Zudem könnten sich A und B wegen Diebstahls in Mittäterschaft in besonders schwerem Fall gem. §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem sie in das Haus von Q und R durch die eingeschlagene Glasscheibe einbrachen und Tablets und Bargeld entwendeten.
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
A und B haben mit den Tablets und dem Bargeld fremde bewegliche Sachen weggenommen. Die durch B vorgenommene Wegnahme wird A im Wege der mittäterschaftlichen Begehung nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet, wobei sie arbeitsteilig vorgingen und dies vom gemeinsamen Tatplan gedeckt war.
b) Subjektiver Tatbestand
aa) Vorsatz
Hierbei handelten A und B vorsätzlich. Für B stellt es sich gleichermaßen als unbeachtlicher Motivirrtum bzgl. des Merkmals „fremd“ dar, dass die Sachen inzwischen in das Eigentum der T übergegangen waren und nicht länger im Eigentum von Q und R standen.23
bb) Absicht rechtswidriger Zueignung
Zudem handelten A und B mit Zueignungsabsicht, wobei die Zueignung rechtswidrig war und A und B auch diesbezüglichen Vorsatz hatten.
2. Rechtswidrigkeit und Schuld
A und B handelten rechtswidrig und schuldhaft.
3. Strafzumessung
Darüber hinaus könnten A und B das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB erfüllt haben, indem sie zur Tatausführung in ein Gebäude einbrachen. Gebäude ist ein durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Erdboden fest verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet und Unbefugte abhalten soll,24 worunter das Haus von Q und R zweifellos fällt. Einbrechen wird erfüllt durch das gewaltsame Öffnen einer Umschließung von außen, die den Zutritt verwehrt.25 Die verschlossene Terrassentür stellt eine solche schützende Umschließung dar, welche A und B durch das Einschlagen der Glasscheibe gewaltsam öffneten und damit in die geschützte Räumlichkeit einbrachen.
Bezüglich dieser Merkmale handelten A und B zudem mit sog. „Quasivorsatz“.26
II. Ergebnis
A und B haben sich gem. §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. ziellen) Widerstand zu verhindern. Dabei genügt es, dass „ein anderer Beteiligter“ das Werkzeug bei sich führt, sodass es ohne Auswirkung bleibt, dass B den Schal nicht selbst bei sich führte.28 Allerdings hat A unbemerkt und unabgesprochen den Schal vor Ort ergriffen und gegen T verwendet. B wusste indes nichts von diesem Vorgehen. B fehlte damit der Vorsatz hinsichtlich des Beisichführens eines sonstigen Werkzeugs und eine entsprechende Gebrauchsabsicht, während A diesbezüglichen Vorsatz hatte. Somit erfüllte nur A die Qualifikation des § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB. bb) § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB
A und B könnten daneben die Qualifikation des Wohnungseinbruchsdiebstahls erfüllen, indem sie zur Tatausführung in eine Wohnung einbrechen. Das Haus von Q und R könnte eine Wohnung im Sinne der Norm darstellen. Wohnung meint dabei grundsätzlich eine Räumlichkeit, die nicht bloß vorübergehend der Unterkunft von Menschen dient.29 Aufgrund der erhöhten Strafandrohung muss dieser Terminus aber dahingehend ausgelegt werden, dass nur solche Räumlichkeiten erfasst sind, die dem Kernbereich der privaten Lebensführung dienen.30 Problematisch könnte hierbei der Umstand sein, dass Q und R wenige Wochen vor der Tat verstorben waren. Jedenfalls bei Leerstand kann die Wohnungseigenschaft nach dem Versterben der ursprünglichen Inhaber*innen verneint werden.31 Allerdings verliert eine Unterkunft, die als Wohnstätte voll funktionsfähig ist, laut Rechtsprechung des BGH auch nach dem Tod der Bewohner*innen nicht ihre Eigenschaft als Wohnung i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, sofern keine Entwidmung vorliegt.32 Spätestens mit der Einführung des § 244 Abs. 4 StGB hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass auch nicht dauerhaft genutzte Wohnungen strafrechtlichen Schutz genießen.33
Andererseits setzt der BGH aber auch voraus, dass es zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung der Intimsphäre des Opfers kommen muss, um den Tatbestand des Wohnungseinbruchsdiebstahls zu bejahen.34 Mit Blick auf den Schutz der Privat- und Intimsphäre als gesetzgeberisches Motiv zur Strafschärfung erscheint es daher vertretbar, die Eigenschaft der Wohnung für das Haus von Q und R mit deren Tod zu verneinen. Allerdings kann das eingerichtete Haus ohne weitere Hürden wieder neu bezogen werden.36 Zudem hält sich deren Tochter und Alleinerbin T tatsächlich ausnahmsweise im Haus auf, um den Nachlass zu organisieren. Solche Dritte, die neben den (ursprünglichen) Bewohner*innen einen Bezug zu den Räumlichkeiten haben, etwa weil sie sich häufig darin aufhalten, es sich um das Elternhaus handelt oder private Gegenstände darin gelagert werden, sollen ebenfalls vom Schutzbereich der Norm erfasst sein.37 Dabei hält sie sich nicht bloß tagsüber in dem Haus auf, sondern übernachtet dort, was der grundlegenden Eigenschaft der Wohnstätte entspricht.38 Insofern kann dadurch von einer neuerlichen Widmung des Hauses als Wohnung i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB für diesen Zeitraum ausgegangen werden, sodass es hier zu einer tatsächlichen Verletzung der Intimsphäre kam.
Daneben gehen A und B davon aus, dass sie in das noch von Q und R bewohnte und nur für den Zeitraum des Urlaubs verlassene Haus einbrechen, wobei auch hier ein unerheblicher Motivirrtum dergestalt vorliegt, dass statt der verstorbenen Q und R nunmehr T sich in dem Haus aufhält. Jedenfalls haben A und B Vorsatz bzgl. der Eigenschaft des Hauses als Wohnung im Sinne der Norm. Die Qualifikation des Wohnungseinbruchsdiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist folglich zu bejahen (a.A. vertretbar).
II. Ergebnis
Somit hat sich A gem. §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, während B nur gem. §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB strafbar ist.
E. Strafbarkeit von A und B
I. §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 4, 25 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB
Stattdessen könnten sich A und B durch selbiges Verhalten wegen versuchten qualifizierten Wohnungseinbruchsdiebstahls in Mittäterschaft gem. §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 4, 25 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.
1. Vorprüfung
Die Tat ist, wie gesehen, nicht vollendet und der Versuch ist nach § 244 Abs. 4 StGB i.V.m. §§ 12 Abs. 2, 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB strafbar.
2. Tatbestand
a) Tatentschluss
Zunächst müssten A und B mit Tatentschluss, also mit dem Willen zur Tatbestandsverwirklichung gehandelt haben.42 Sie gehen bei Tatbegehung davon aus, dass Q und R nur im Urlaub seien, aber grundsätzlich noch in dem Haus leben, in das sie einbrechen, um Wertgegenstände zu entwenden. Dies wollten sie ausnutzen, um die Tablets und das Bargeld wegzunehmen. Dass Q und R verstorben sind, wussten sie nicht.43 Damit haben sie neben dem Tatentschluss hinsichtlich der mittäterschaftlichen Begehung auch Tatentschluss hinsichtlich des Merkmals der dauerhaft genutzten Privatwohnung als Tatobjekt.
b) Unmittelbares Ansetzen
Mit dem tatsächlichen Einbrechen in das Haus von Q und R haben A und B darüber hinaus unzweifelhaft unmittelbar zur Tat angesetzt.
3. Rechtswidrigkeit und Schuld
A und B handelten rechtswidrig und schuldhaft.
II. Ergebnis
A und B haben sich gem. §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 4, 25 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Gesamtergebnis und Konkurrenzen
A hat sich strafbar gemacht gem. §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB. Uneinheitlich wird das Verhältnis zur Strafbarkeit gem. §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB beurteilt. Die Rspr. geht von einer Gesetzeseinheit aus, da dem Diebstahl bei vollendetem Raub keine eigenständige Bedeutung mehr zukomme, sondern der (auch qualifizierte) Diebstahl in diesem aufgehe.44 Der Gewahrsamsbruch in Zueignungsabsicht wäre damit abgegolten. Dabei würde hingegen das spezifische Unrecht, der Bruch der häuslichen Privatsphäre, nicht hinreichend erfasst, weshalb es überzeugender erscheint, Tateinheit gem. § 52 StGB anzunehmen (a.A. vertretbar). Sofern dieser Ansicht gefolgt wird, bleibt aus Klarstellungsgründen hierzu ebenfalls in Tateinheit gem. § 52 StGB die Strafbarkeit nach §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 4, 25 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB bestehen.46 § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB tritt hinter § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB zurück,47 während § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB hinter § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB zurücktritt.48
B hat sich gem. §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Ebenfalls aus Klarstellungsgründen bleibt hierzu in Tateinheit gem. § 52 StGB die Strafbarkeit gem. §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 4, 25 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB bestehen.49 § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB tritt hinter § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB zurück.50
Zur Vertiefung
Fett, ZJS 2025, S. 1934.