Schwerpunkt · ~300 Min.

Fortgeschrittenenhausarbeit: Die Lügen des „Finder-Schwindlers

ZJS 2023, S. 1791

§ 261 StGB§ 53 StGB§ 263 StGB§ 37 GmbHG§ 242 StGB§ 266 StGB

Sachverhalt

Timon (T) pflegt einen exklusiven und äußerst kostspieligen Lifestyle. Um die für sein Glamour-Leben erforderlichen Geldmittel zu generieren, praktiziert er bereits seit einiger Zeit ein ausgefuchstes „Geschäftsmodell“: Über die Dating-App „Finder“ verwickelt er mittels eines gefälschten Profils Frauen in intime Beziehungen, um sie dann dazu zu bewegen, ihm hohe Geldbeträge zu zahlen. In seinem „Finder“-Profil nennt er sich „Timon Reviev“ und gibt vor, der Sohn des Geschäftsmannes Rev Reviev zu sein, der als „König der Diamanten“ bekannt ist und über ein erhebliches Vermögen verfügt. Eine der Frauen, die mit T über „Finder“ in Kontakt treten, ist Ocilie (O), eine erfolgreiche Reiseund Lifestyle-Influencerin aus G. T inszeniert sich O gegenüber als Mann von schier unerschöpflichem Reichtum, indem er sie in exklusive Restaurants und zu Luxusurlauben rund um die Welt in seinem Privatjet einlädt. Der Wert dieser Einladungen beläuft sich auf rund 250.000 €. O verliebt sich in T und seinen mondänen Alltag. Zugleich „bemerkt“ sie aber auch die Schattenseiten des Lebens an der Spitze des internationalen Diamantengeschäfts: T spiegelt O vor, Drohungen zu erhalten und sich in stetiger Lebensgefahr zu befinden. Zu seinem vermeintlichen Schutz folgt T sein in alle Pläne eingeweihter „Personenschützer“ Dieter (D) bei jedem Schritt.

Nach einer gemeinsamen Reise erhält O einen verzweifelten Hilferuf des vorübergehend in Dubai weilenden T. In einer emotionalen Sprachnachricht berichtet T von einem körperlichen Angriff seiner Feinde und von seiner Todesangst. Er schickt Fotos, die ihn mit Verletzungen zeigen, sowie ein Video, in dem der stark aus einer Kopfverletzung blutende D zu sehen ist. Die Fotos und Videos hatten T und D zuvor gemeinsam gestellt, um den Überfall möglichst authentisch darzustellen. T schwindelt O vor, dass er nun Sicherheitsvorkehrungen treffen müsse und seine Kreditkarten nicht mehr benutzen dürfe, da seine Feinde hierüber seinen Aufenthaltsort ermitteln würden. T bittet O, ihm 200.000 € Bargeld zur Verfügung zu stellen, damit er seine Widersacher abschütteln könne. Dabei ist es ihm gleichgültig, wie O das Geld beschafft. O hat schnell eine Idee, wie sie T helfen kann: Als Influencerin ist sie Inhaberin der „Ocilies Pretty Castle E-Commerce GmbH“ (OCP-GmbH) mit Sitz in G, über die sie ihre gesamten Social-Media-Aktivitäten abwickelt und die über eine prall gefüllte Geschäftskasse verfügt. O hält als Gesellschafterin 90 % der Anteile an der OCP-GmbH und ist auch deren Geschäftsführerin. An der GmbH ist nur noch ihre Freundin F mit einem Anteil von 10 % als Gesellschafterin beteiligt. Laut Gesellschaftsvertrag ist O verpflichtet, für Zahlungen über 100.000 € einen Gesellschafterbeschluss einzuholen. Im Keller befindet sich schon lange ein Koffer mit 200.000 € Bargeld der GmbH als Reserve. O hält es für die einfachste Möglichkeit, T hiermit schnell zu helfen. Ohne F nach ihrer Meinung zu fragen, holt sie den Geldkoffer aus dem Keller und fliegt damit kurzerhand nach Dubai. Dort übergibt sie T das Geld der GmbH, der es dankend annimmt. Auf die Idee, dass O das Geld durch einen „unkonventionellen Kredit“ erlangt hat, kommt T nicht. Eine Rückzahlung wurde nie vereinbart, und T denkt auch gar nicht daran. Stattdessen gibt er das ganze Geld aus. Nach einigen Wochen möchte O das Geld von T nun doch schnellstmöglich zurück. Sie bittet ihn, den „Kredit“ zurückzuzahlen und gibt ihm dafür die Bankverbindung ihres privaten Schweizer Nummernkontos. O hält dies für eine tolle Gelegenheit, sich als Belohnung für das gut laufende Geschäft der OCP-GmbH nachträglich eine kleine „Sonderprämie“ auszuzahlen. Sie geht davon aus, dass T ihr die Summe ohne weiteres aus seinem erheblichen Eigenkapital zurückzahlen kann. O plant, die etwas unkonventionelle „Prämie“ anschließend durch viele komplizierte Transaktionen mit ihren eigens hierfür vorgehaltenen Briefkastengesellschaften auf den Cayman Islands zu kaschieren. So möchte sie das Finanzamt verwirren und neugierige Fragen zur Herkunft des Vermögens vermeiden. Zwei Monate später hat T der O das Geld trotz mehrfacher Aufforderung noch immer nicht zurückgezahlt. Frustriert scrollt O durch ein soziales Netzwerk, als ihr ein Foto von T auffällt: Ein großes deutsches Nachrichtenmagazin berichtet dort über den „Finder-Schwindler“ T und darüber, wie er viele junge Frauen mit seiner „Masche“ in den finanziellen Ruin trieb. Entsetzt liest O, dass T ein verurteilter Straftäter ist und nun vor den Strafverfolgungsbehörden flüchtet. Da fasst O den Entschluss zur Rache: Sie gibt vor, T weiter sehr zu lieben und ihn zu unterstützen. O schlägt T vor, einige von Ts wertvollen Luxusgegenständen zu verkaufen. Da aktuell niemand mehr mit T selbst Geschäfte machen wolle, stelle sie sich gern als „Stroh-Frau“ für die Verkäufe zur Verfügung. O verspricht T, ihm alle Gewinne aus den Verkäufen auszuzahlen. Tatsächlich beabsichtigt sie, die Verkaufserlöse für sich privat zu behalten, um wenigstens einen Teil dessen zurückzubekommen, was sie dem T zuvor gezahlt hat.

T ist von Os Idee begeistert und lässt ihr zunächst ein E-Bike, das von dem deutschen Rapper „Yuma 208“ handsigniert wurde, zukommen. Da „Yuma 208“ der Ausnahme-Künstler hinter dem 2019er-Sommerhit „Bike“ ist, hat das E-Bike einen Sammlerwert von 50.000 €. Das E-Bike wurde T großzügigerweise von seinem Geschäftspartner G geschenkt, von dem T genau weiß, dass er in leitender Position in ein Drogenkartell involviert ist. Er weiß zwar nicht, wie dieser an das seltene Sammlerstück gekommen ist, aber da ihm die Sache nicht ganz geheuer ist, will er das E-Bike lieber schnell wieder loswerden. Das Gericht kann später nachweisen, dass G das E-Bike vollständig mit Gewinnen aus seinen Drogengeschäften finanziert hat. O stellt das E-Bike in ein Online-Verkaufsportal für Gebrauchtware ein. Zum Grund des Verkaufs schreibt sie, dass es sich um ein gut gemeintes Geschenk gehandelt habe, sie aber gar nicht Rad fahren könne. Über den „jetzt-kaufen“-Button kann das E-Bike sofort gekauft werden. Es findet sich allerdings niemand, der dies tut.

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# Lösungsvorschlag

(2) In den Verkehr bringen und Verschleiern der rechtswidrigen

Strafbarkeit der O gem. §§ 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 3, Abs. 7, 22, 23 Abs. 1 StGB

Strafbarkeit gem. § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB durch Annahme des E-Bikes

Strafbarkeit gem. § 263 Abs. 1 StGB gegenüber und zulasten des T durch Erlangen

cc) Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung und

II. Strafbarkeit gem. § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Alt. 1, Abs. 6 S. 1 StGB durch Annahme

bb) Tatentschluss bzgl. des in den Verkehr bringen und Verschleiern der

A. Strafbarkeit des T

I. Strafbarkeit gem. § 263 Abs. 1 StGB durch Vorspiegeln einer Bedrohungslage

Indem T behauptete, sich in einer Bedrohungssituation zu befinden und auf Bargeldmittel angewiesen zu sein, um Gefahren für Leib und Leben abzuwenden, könnte er sich gem. § 263 Abs. 1 StGB wegen Betruges gegenüber O und zulasten der OPC-GmbH strafbar gemacht haben.

1. Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB

aa) Täuschung

T müsste O über Tatsachen getäuscht haben. Eine Täuschung ist das Einwirken auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel der Irreführung über Tatsachen. Tatsachen sind vergangene oder gegenwärtige Zustände oder Ereignisse, die dem Beweis zugänglich sind.1 T behauptete gegenüber O in einer Sprachnachricht, von persönlichen Feinden angegriffen worden zu sein und nun Bargeld zu benötigen, um seine Feinde abschütteln zu können. Anderenfalls könne er durch die Nutzung seiner Bankkarten geortet und erneut angegriffen werden. Zusätzlich schickte er ihr Bilder und Videos mit gestellten Verletzungen. So sollte bei O die Vorstellung über das Bestehen einer akuten Gefahrensituation und eines daraus resultierenden Bargeldbedarfs hervorgerufen werden. Eine Täuschung über Tatsachen liegt damit vor.

Lage ist, über das Vermögen des Geschädigten zu verfügen, wie es auch die O als Geschäftsführerin der GmbH konnte.4

(2) Lagertheorie

Die Lagertheorie verlangt hingegen normativ einschränkend neben einem faktischen Verfügen-Können hinsichtlich des fremden Vermögensbestandteils zusätzlich ein besonderes Näheverhältnis des Getäuschten zum Geschädigten, das schon vor der Tat bestand und den Getäuschten in eine engere, die Zurechnung legitimierende Beziehung zum Vermögenkreis des Geschädigten bringt.5 O stand als Geschäftsführerin und Gesellschafterin mit einer neunzigprozentigen Beteiligung bereits im Lager der GmbH und verwaltet auch deren Vermögenswerte. Auch hiernach ist somit das erforderliche Näheverhältnis gegeben. Teilweise wird innerhalb der Lagertheorie jedoch einschränkend vertreten, dass bei einer bewussten Grenzüberschreitung durch den Verfügenden die Annahme eines Näheverhältnisses nicht mehr erfolgen könne und damit eine Zurechnung ausgeschlossen sei.6 Hier hat O gezielt ohne Gesellschafterbeschluss Vermögen der GmbH verschenkt und somit bewusst gegen die Interessen der Gesellschaft gehandelt, sodass nach dieser Ansicht die Zurechnung ausgeschlossen wäre.

(3) Ermächtigungstheorie

Nach der Ermächtigungstheorie muss der verfügende Dritte sogar zivilrechtlich zu der Verfügung (hier: Besitzübertragung) ausdrücklich, stillschweigend oder zumindest dem Anschein nach rechtlich ermächtigt gewesen sein.7 Hierbei kann es nur darauf ankommen, ob der Getäuschte subjektiv im Rahmen seiner objektiv bestehenden Ermächtigung handelt, da ihm die „Befugnis“ oft gerade vorgespiegelt wird.8 Hier war das Vorgehen der O nicht durch einen Gesellschafterbeschluss gedeckt; O war überdies bewusst, dass sie nicht zu der Verfügung ermächtigt war. Demnach wäre ein Näheverhältnis ebenfalls zu verneinen.

(4) Stellungnahme

Da lediglich nach der Nähe- und nach der Lagertheorie der h.M. eine Zurechnung möglich ist, ist ein Streitentscheid erforderlich. Im Kern geht es in diesem Fall sowohl bei der Ermächtigungstheorie als auch bei der eingeschränkten Variante der Lagertheorie darum, ob im Falle einer bewussten Schädigung einer juristischen Person eine Zurechnung möglich sein soll oder nicht.

Gegen die zivilrechtlich orientierte Ermächtigungstheorie spricht generell, dass die Auslegung der Merkmale der Vermögensverfügung und des Vermögensschadens bei § 263 StGB typischerweise faktisch orientiert erfolgt. Nach einer faktischen Betrachtung stellt sich die Weggabe von Vermögenswerten durch die Geschäftsführerin aber als eine Schädigung der GmbH von innen heraus dar: So muss sich etwa die GmbH im Rechtsverkehr auch Fehlverhalten des Geschäftsführers nach § 37 GmbHG zurechnen lassen; sie kann lediglich im Innenverhältnis Regressansprüche nach § 43 Abs. 2, Abs. 3 GmbHG geltend machen. Zudem zieht die Theorie etwa in Fällen, in denen die Prüfung des § 242 StGB wiederum an fehlender Zueignungsabsicht scheitert, Strafbarkeitslücken nach sich.9 Bei einer rein faktischen Auslegung, wie sie nach der Nähetheorie erfolgt, ist jedoch die Abgrenzung zum Diebstahl in mittelbarer Täterschaft schwierig, da auch hier stets die tatsächliche Möglichkeit eines Zugriffs bestehen muss. Somit stellt sich die Lagertheorie als überzeugender dar – fraglich ist jedoch, ob der zum Teil vertretene Ausschluss eines Näheverhältnisses bei einer Schädigungsabsicht sinnvoll ist. Dafür mag sprechen, dass sich in diesem Fall die verfügende Person stärker mit dem Täter als mit dem Geschädigten solidarisiert; es findet keine unbewusste Schädigung, wie es regelmäßig der Fall ist, statt. Andererseits würden so insbesondere bei juristischen Personen Strafbarkeitslücken für bewusste schädigende Eingriffe von innen heraus, die zugleich letztlich ein gesteigertes Maß an krimineller Energie ausdrücken, entstehen. Die Diebstahlsprüfung scheitert hier nämlich regelmäßig, da die Geschädigte eine juristische Person ist und selbst somit keinen Gewahrsam ausüben bzw. Willensbetätigungen vornehmen kann. Juristische Personen insbesondere sind daher auf ein redliches Verhalten ihrer Vertreter angewiesen, sodass ein entsprechender strafrechtlicher Schutz auch angemessen erscheint. Daher ist es sinnvoll, hier im Sinne der Lagertheorie ein Näheverhältnis anzunehmen und damit das Vorliegen einer Vermögensverfügung zu bejahen. Sowohl gegen die weite Lagertheorie als auch gegen die bloße Nähetheorie lässt sich dagegen vorbringen, dass sie dazu führen, eine Konstellation der bewussten Schädigung fremden Vermögens „von innen“ zu erfassen. Das Betrugsunrecht besteht aber zumindest typischerweise in der unbewussten Selbstschädigung bzw. in Konstellationen des Dreiecksbetruges der unbewussten Schädigung des Vermögens durch einen Dritten. Die bewusste Schädigung des Vermögens eines Dritten „von innen heraus“ ist dagegen gesetzgeberisch als Untreue gem. § 266 StGB vertypt.

(5) Zwischenergebnis

Da der OPC-GmbH das Verhalten der O zugerechnet werden kann, liegt eine Vermögensverfügung vor. dd) Vermögensschaden

Infolge der Vermögensverfügung müsste es auch zu einem Vermögensschaden gekommen sein. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn sich beim Vergleich des Vermögens mit und ohne die Verfügung eine negative Differenz ergibt (Prinzip der Gesamtsaldierung).10

Da O dem T das Geld schenkungsweise ohne Rückzahlungsvereinbarung überlassen hat, war von vornherein keine wirtschaftliche Kompensation vorgesehen. Ein etwaiger Rückzahlungsanspruch wäre als bloße reparatio damni ohnehin irrelevant für die Schadensbeurteilung.11 Nach einer Ansicht sind derartige Fälle der bewussten Selbstschädigung, wo der Verfügende weiß, dass er keine Gegenleistung erhält, nicht mehr vom Betrugstatbestand erfasst.12 Charakteristisch für den Betrug sei gerade die unbewusste Selbstschädigung.13 Demnach läge kein Schaden vor. Dagegen wird auf dem Boden der Zweckverfehlungslehre dennoch ein Schaden in diesen Konstellationen bejaht: Wer zur Erfüllung eines sozial anerkannten Zwecks Geld aufgrund einer Täuschung übergibt, erleidet einen Vermögensschaden, wenn der durch die Zahlung verfolgte Zweck, der Beweggrund für die Zahlung war, nicht erreicht wird.14 Der soziale Zweck tritt an die Stelle des wirtschaftlichen Äquivalents. O verfolgt hier den in besonderem Maße schutzwürdigen Zweck, einem in einer (angeblichen) Notlage befindlichen Menschen zu helfen. Da T hier das Geld nicht benötigt und verwendet, um seine Feinde abzuschütteln, tritt dieser von O verfolgte Zweck nicht ein, sodass nach dieser Ansicht ein Schaden zu bejahen wäre. Für die Zweckverfehlungslehre spricht, dass der Wortlaut keine unbewusste Selbstschädigung voraussetzt; vielmehr schützt der Betrug als Vermögensdelikt die Integrität des Vermögens insgesamt. Ein täuschungsbedingter Verlust von Vermögensmasse findet in der vorliegenden Konstellation in jedem Fall statt, sodass es entgegen dem häufig vorgetragenen Argument hier nicht nur zu einer Beeinträchtigung der Dispositionsfreiheit kommt.15 Ein Vermögensschaden auf Seiten der OPC-GmbH liegt infolge der Zweckverfehlung vor (a.A. vertretbar).

2. Rechtswidrigkeit und Schuld

Da keine echte Gefahr für den T bestanden hat, kommen Rechtfertigungsgründe sowie Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe nicht in Betracht. T handelte rechtswidrig und schuldhaft.

3. Strafantragserfordernis

Es kann kurz thematisiert werden, ob ein Strafantrag erforderlich ist. Da aber nichteheliche Partnerschaften nicht den Angehörigenbegriff i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllen und auch keine häusliche Gemeinschaft zwischen T und O bestand, ist ein Strafantrag nach § 263 Abs. 4 StGB i.V.m. 247 StGB nicht erforderlich.

II. Ergebnis

T hat sich gem. § 263 Abs. 1 StGB wegen Betruges strafbar gemacht (a.A. vertretbar).

als faktischen Inhabern zugeordnet wird,18 besteht diese Befugnis der O aufgrund der Beteiligung der F an der GmbH in jedem Fall in Bezug auf fremdes Vermögen.

(2) Missbrauch der eingeräumten Befugnis

Diese Befugnis müsste O missbraucht haben. Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Täter von seiner Befugnis rechtlich wirksam Gebrauch macht, diese aber pflichtwidrig ausübt. Es wird somit wirksames rechtsgeschäftliches Handeln oder hoheitliches Handeln vorausgesetzt, rein tatsächliche Handlungen genügen nicht. O hat einen Geldkoffer mit 200.000 € Bargeld aus dem Keller der GmbH mitgenommen und T ohne Rückzahlungsvereinbarung übergeben, ohne dass dafür ein entsprechender Gesellschafterbeschluss vorlag. Da diese Handlung aufgrund von § 138 BGB unwirksam ist, kommt lediglich der Treuebruchtatbestand in Betracht.

cc) Vermögensnachteil

Dadurch müsste es zu einem Nachteil der OPC-GmbH gekommen sein, was eine unfreiwillige Vermögenseinbuße ist. Das Vermögen der OPC-GmbH ist infolge der Geldübergabe an T um 200.000 € verringert worden. Folglich ist ein Nachteil entstanden.

b) Subjektiver Tatbestand

Es kam O gerade darauf an, das Geld an sich zu bringen und nach ihren privaten Wünschen weitergeben zu können. Dabei hat sie einen Nachteil bei der GmbH bewusst in Kauf genommen, sodass Vorsatz besteht.

2. Rechtswidrigkeit

Da keine echte Gefahr für den T bestanden hat, kommen Rechtfertigungsgründe nicht in Betracht. O handelte rechtswidrig.

III. Strafbarkeit gem. § 246 Abs. 1, Abs. 2 StGB durch Übergabe des Bargeldes an T

Eine Strafbarkeit der O nach § 246 Abs. 1, Abs. 2 StGB wäre gegenüber der Untreue der O jedenfalls formal subsidiär.

IV. Strafbarkeit gem. § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 7 StGB durch Übergabe des Bargelds an T

O könnte sich gem. § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 7 StGB wegen Geldwäsche strafbar gemacht haben, indem sie den zuvor im Wege der Untreue zulasten der OPC-GmbH erlangten Bargeldkoffer an T übergab.

1. Tatbestandsmäßigkeit

a) Objektiver Tatbestand

aa) Tatobjekt: Gegenstand, der aus rechtswidriger Vortat herrührt

Als klassisches Anschlussdelikt knüpft § 261 StGB an eine rechtswidrige Tat i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB an. Als taugliche Geldwäschevortaten kommen seit der 2021 erfolgten Reform des § 261 StGB durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche prinzipiell alle Delikte in Betracht. Die Neufassung des Tatbestandes führt zur Abschaffung des bisherigen enumerativen Vortatenkatalogs. Nun gilt in § 261 StGB das „all-crimes-Prinzip“.24 Durch die eigenmächtige Mitnahme des Bargeldes aus dem Keller der OPC-GmbH zwecks Unterstützung des T hat O eine Untreue gem. § 266 Abs. 1 StGB und somit eine taugliche Geldwäschevortat verwirklicht. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Untreue möglicherweise erst im Zeitpunkt der Kofferübergabe vollendet wurde. Als taugliche Geldwäschevortaten kommen bereits versuchte Delikte in Betracht,25 sodass die Vollendung der Vortat auch mit der Geldwäschehandlung selbst zusammenfallen kann. Das an T übergebene Bargeld stellt auch einen Gegenstand dar, der aus der Untreue-Vortat herrührt i.S.d. § 261 Abs. 1 S. 1 StGB. Es handelt sich hierbei um den unmittelbar aus der Vortat herrührenden Tatertrag, mithin um den sog. Ursprungsgegenstand.

bb) Täterqualität

Auch als Täterin der Vortat kann O wegen Geldwäsche zu bestrafen sein, sofern die zusätzlichen Anforderungen an ihre Tathandlung nach § 261 Abs. 7 StGB erfüllt sind.

cc) Tathandlung: Verschaffen, § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB

O müsste den inkriminierten Gegenstand gem. § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Alt. 2 StGB „einem Dritten verschafft“ haben. Zudem müsste sie in der hier einschlägigen Konstellation der Selbstgeldwäsche nach § 261 Abs. 7 StGB diesen Gegenstand in den Verkehr gebracht und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert haben.

(1) Verschaffen an einen Dritten, § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Alt. 2 StGB

Hinsichtlich des „Verschaffens“ die für die Hehlerei entwickelte Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals herangezogen werden.26 Zu verlangen ist daher, dass der Dritte – hier T – eine eigentümergleiche Verfügungsgewalt über das Tatobjekt erlangt hat.27 Wie bei § 259 StGB ist nach Abs. 2 ein abgeleiteter Erwerb erforderlich, das heißt, es muss einvernehmlich mit dem Vorbesitzer zusammengewirkt werden.28 T erlangte auf Wunsch der O durch die Übergabe des Bargeldkoffers eine eigentümerähnliche Herrschaftsbeziehung zu dem inkriminierten Gegenstand. Folglich verschaffte O dem T das Geld auch i.S.d. § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Alt. 2 StGB.

(2) In den Verkehr bringen und Verschleiern der rechtswidrigen Herkunft, § 261 Abs. 7 StGB Darüber hinaus müsste O nach § 261 Abs. 7 StGB den Gegenstand in den Verkehr gebracht und dabei seine rechtswidrige Herkunft verschleiert haben. Diese soll nach dem Willen des Gesetzgebers sicherstellen, dass der Vortäter nur wegen Geldwäsche bestraft wird, wenn er ein über das Unrecht der Vortat hinausgehendes, weiteres Unrecht begeht.29 Der Gegenstand wird in den Verkehr gebracht, wenn „der Täter den inkriminierten Gegenstand aus seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt entlässt und ein Dritter die tatsächliche Verfügungsgewalt […] erlangt“30. Denkbar sind hier verschiedene Handlungen wie beispielsweise der Verkauf oder das Verschenken der Sache an einen Dritten.31 Indem O das Bargeld an T übergibt, bringt sie es in den Verkehr gem. § 261 Abs. 7 StGB.

Verschleiern der rechtswidrigen Herkunft meint darüber hinaus „zielgerichtete, irreführende Machenschaften mit dem Zweck, einem Vermögensgegenstand den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest seine wahre Herkunft zu verbergen“.32 O verschleiert die Herkunft des Bargeldes nicht aktiv. Sie hätte etwa T vorspiegeln können, dass das Geld aus einem Bankdarlehen stamme und somit aktiv die Unwahrheit behaupten können. Dies tat sie jedoch nicht; vielmehr unterließ O es, den bestehenden Irrtum des T über die rechtswidrige Herkunft des Geldes aufzuklären. Dies genügt nicht dem eine aktive Verschleierungshandlung fordernden § 261 Abs. 7 StGB.

b) Zwischenergebnis

O verwirklichte bereits keine taugliche Tathandlung des § 261 StGB. Der objektive Tatbestand ist nicht erfüllt.

2. Ergebnis

O hat sich nicht wegen Geldwäsche gem. § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 7 StGB strafbar gemacht.

C. Strafbarkeit des T als Teilnehmer bzw. im Anschluss an die Taten der O

Strafbarkeit gem. §§ 266 Abs. 1 Alt. 2, 26 StGB durch Erbitten der 200.000 €

T hat sich mit der Bitte um Zahlung der 200.000 € nicht wegen Anstiftung zur Untreue der O gem. §§ 266 Abs. 1 Alt. 2, 26 StGB strafbar gemacht. Zwar ist T gleichgültig, wie O die Summe beschafft; daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass T bei ihr den Entschluss zu einer rechtswidrigen Beschaffungstat hervorrufen wollte. Denkbar wäre auch gewesen, dass O auf legalem Wege, etwa durch die Aufnahme eines Darlehens oder durch Rückgriff auf private Ersparnisse, an das Geld gelangt. Ein vorsätzliches Bestimmen zur Tat kann T nicht unterstellt werden.

II. Strafbarkeit gem. § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB durch das Ausgeben des erlangten Geldes

T hat sich durch das Ausgeben des von O erlangten Bargeldes nicht wegen Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Alt. 2 StGB strafbar gemacht. Er konnte nicht wissen, dass O dieses Geld aus einer Straftat erlangt hat. Er handelte damit weder vorsätzlich noch leichtfertig (§ 261 Abs. 6 StGB) hinsichtlich des Herrührens der Summe aus einer rechtswidrigen Vortat der O.

Ergebnis 1. Tatkomplex

Im 1. Tatkomplex hat sich O gem. § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB strafbar gemacht. Bei T besteht eine Strafbarkeit nach § 263 Abs. 1 StGB.

2. Tatkomplex: Die „Sonderprämie“

lichen Voraussetzungen auch auf § 261 Abs. 3 StGB, sodass die versuchte Selbstgeldwäsche ebenfalls strafbar ist (siehe § 261 Abs. 7 StGB: „wird nach den Absätzen 1 bis 6 […] bestraft“).

2. Tatentschluss

O müsste Tatentschluss zur Vollendung einer Geldwäsche i.S.d. § 261 Abs. 1, Abs. 7 StGB, also einen endgültigen Handlungswillen zur Verwirklichung aller objektiven Tatbestandsmerkmale des § 261 StGB, gehabt haben.

a) Tatentschluss bzgl. Gegenstand, der aus rechtswidriger Vortat herrührt

O stellte sich vor, dass T ihr 200.000 € überweist, um den Betrag auszugleichen, den sie zuvor im Rahmen einer strafbaren Untreue nach § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB erlangt und an T ausgezahlt hat. Da O die Untreue selbst verwirklichte, umfasst ihr Tatentschluss diese als taugliche Geldwäschevortat. sein Wert im Wesentlichen auf der selbständigen Leistung Dritter und nicht mehr auf dem Ursprungsgegenstand beruht.36

O stellte sich nicht vor, dass T ihr 200.000 € zurückzahlt, die in irgendeiner Form auf einer geldwäschetypischen Umwandlungs- oder Verwertungskette des ursprünglichen Bargeldes beruhen. Folglich hatte O bei der Bitte um Rückzahlung kein Geldwäschesurrogat vor Augen.

Vielmehr bezog sich ihr Tatentschluss darauf, dass T das übergebene Bargeld verbraucht und ihr 200.000 € aus seinem Eigenkapital zurückzahlt. Damit zielt sie auf die von T ersparten Aufwendungen, die sich in seinem Eigenkapital während der Flucht vor seinen „Feinden“ ergaben.

O hatte Tatentschluss dahingehend, dass T ihr „ersparte Aufwendungen“ aus seinem eigenen Vermögen als Ausgleich zahlt. Ersparte Aufwendungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers seit der Reform gar nicht mehr als Tatobjekte der Geldwäsche in Betracht kommen: „Ersparten Aufwendungen fehlt [der] kriminelle Ursprung, denn es handelt sich regelmäßig um legal erworbenes Vermögen, das wegen der Tat nur weiterhin in der Vermögensgesamtheit des Täters als rechnerischer Vorteil verbleibt“37. Folglich rührt das im Eigenkapital des T vorhandene und von O erstrebte Vermögen nicht aus der Vortat her. O handelte ohne Tatentschluss hinsichtlich eines aus der Vortat herrührenden Geldwäschetatobjekts.

b) Zwischenergebnis

Die von O erstrebte Überweisung stellt kein geldwäschetaugliches Tatobjekt dar. Somit hatte sie keinen Tatentschluss zur Selbstgeldwäsche.

II. Ergebnis

O hat sich nicht wegen versuchter Selbstgeldwäsche nach §§ 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Alt. 1, Abs. 3, Abs. 7, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Ergebnis 2. Tatkomplex

O hat sich nicht strafbar gemacht.

3. Tatkomplex: Die Rache am Finder-Schwindler

A. Strafbarkeit des T

I. Strafbarkeit gem. § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB durch Annahme des E-Bikes von G

Indem T das E-Bike von G entgegennahm und es einige Zeit aufbewahrte, könnte er sich wegen Geldwäsche gem. § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB strafbar gemacht haben.

1. Tatbestandsmäßigkeit

a) Objektiver Tatbestand

aa) Tatobjekt: Gegenstand, der aus rechtswidriger Vortat herrührt

Geldwäschetaugliche Vortaten sind die Drogengeschäfte des G, die gem. den §§ 29 ff. BtMG strafbar sind. Zwar lässt der Sachverhalt offen, aus welchen konkreten Strafnormen sich die Vortaten des G ergeben; für den neu gefassten § 261 StGB mit dem ihm zugrunde liegenden „all-crimes-Ansatz“ genügt es aber, wenn das Gericht irgendeine nicht näher zu konkretisierende Tat nachweisen kann.38 Dabei gilt nach dem Willen des Gesetzgebers aber „weiterhin, dass die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorliegen einer Vortat erforderlich ist. Das Gericht muss von der strafrechtlichen Herkunft des Geldwäschegegenstands überzeugt sein, also zu seiner sicheren Überzeugung feststellen, dass der zu waschende Gegenstand Tatertrag, Tatprodukt oder ein an dessen Stelle getretener anderer Vermögensgegenstand ist.“39 Diesen Anforderungen ist ausweislich des Sachverhaltes Genüge getan, da das Gericht später den sicheren Nachweis erbringen kann, dass das E-Bike mit inkriminierten Mitteln aus dem Drogengeschäft des G erworben wurde. Taugliche Vortaten liegen somit vor. Ursprungsgegenstand waren zwar die aus den Drogengeschäften des G erlangten finanziellen Mittel; da das E-Bike jedoch im Rahmen eines Austauschgeschäfts mit diesen bemakelten Mitteln erworben wurde, handelt es sich dabei um ein ebenfalls von § 261 Abs. 1 StGB umfasstes Surrogat.40 bb) Tathandlung: Verschaffen, § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB

T erlangte durch die Übergabe des E-Bikes mit Willen des G eine eigentümerähnliche Herrschaftsbeziehung zu dem E-Bike und verschaffte sich somit gem. § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB einen inkriminierten Gegenstand.

bb) Leichtfertigkeit

§ 261 Abs. 6 S. 1 StGB sieht die Strafbarkeit jedoch auch dann vor, wenn der Täter leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen aus einer Vortat herrührenden Gegenstand handelt. Leichtfertigkeit soll dann anzunehmen sein, wenn der Täter den Verdacht hatte oder ihm hätte bekannt sein müssen, dass der Vermögensgegenstand aus einer kriminellen Tätigkeit stammt.42 Es kommt also darauf an, dass sich ihm die deliktische Herkunft „geradezu aufdrängt“ und er „gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt“43. T weiß, dass der G an leitender Stelle in ein Drogenkartell involviert ist. Es hätte sich ihm also unter Berücksichtigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt aufdrängen müssen, dass G ihn mit einem inkriminierten Gegenstand beschenkt. Bei lebensnaher Betrachtung musste T davon ausgehen, dass G das seltene Sammlerstück mit aus seinen Drogengeschäften herrührenden Mitteln erworben hat. Für die Annahme seiner Leichtfertigkeit spricht auch der Umstand, dass T das E-Bike schnell wieder loswerden möchte. Ihm ist „die Sache nicht ganz geheuer“. Daraus lässt sich bereits eine gewisse Ahnung des T bzgl. der Herkunft des E-Bikes ableiten. T verkannte folglich leichtfertig die rechtswidrige Herkunft des E-Bikes gem. § 261 Abs. 6 S. 1 StGB.

c) Zwischenergebnis

T verwirklichte den Tatbestand des § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Alt. 2, Abs. 6 S. 1 StGB.

2. Rechtswidrigkeit und Schuld

T handelte rechtswidrig und schuldhaft.

3. Ergebnis

T hat sich wegen leichtfertiger Geldwäsche gem. § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Alt. 2, Abs. 6 S. 1 StGB strafbar gemacht, indem er das von G mit Drogengeld finanzierte E-Bike annahm.

II. Strafbarkeit gem. § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Alt. 2 StGB durch Übergabe des E-Bikes an O

T hat sich auch gem. § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Alt. 2, Abs. 6 S. 1 StGB wegen Geldwäsche strafbar gemacht, indem er O das E-Bike zukommen ließ. Er verschaffte dadurch leichtfertig einer Dritten einen inkriminierten Gegenstand. Diese Tat steht zur Geldwäsche durch Annahme des E-Bikes von G in Tatmehrheit, § 53 StGB.

B. Strafbarkeit der O

I. Strafbarkeit gem. § 263 Abs. 1 StGB gegenüber und zulasten des T durch Erlangen des E-Bikes

O könnte sich wegen Betruges gegenüber und zulasten des T gem. § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem sie im Zuge ihrer „Racheaktion“ vorgab, ihm den Erlös aus dem Verkauf seines E-Bikes auszuzahlen.

1. Tatbestandsmäßigkeit

a) Objektiver Tatbestand

aa) Täuschung

Indem O dem T wahrheitswidrig versprach, ihm den Gewinn aus dem Verkauf des überlassenen E-Bikes auszuzahlen, täuschte sie ihn ausdrücklich über die innere Tatsache ihrer Auszahlungsbereitschaft.

bb) Irrtum

Hierdurch entwickelte T eine falsche Vorstellung von der Wirklichkeit, indem er nämlich glaubte, die von O erzielten Verkaufserlöse anschließend ausgezahlt zu bekommen.

cc) Vermögensverfügung

Infolge dieser Fehlvorstellung übergab T der O ein E-Bike im Wert von 50.000 € zum Verkauf. Damit nahm er eine Handlung vor, die sich für ihn unmittelbar vermögensmindernd auswirkte. dd) Vermögensschaden

Vergleicht man das Vermögen des T vor und nach der Vermögensverfügung (Übergabe des E-Bikes), ergibt sich nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung bereits zu diesem Zeitpunkt ein negativer Saldo. Zwar haben O und T grundsätzlich einen wirksamen Auftragsvertrag i.S.d. § 662 BGB geschlossen, da der geheime Vorbehalt der O, das Erklärte gar nicht zu wollen, gem. § 116 S. 1 BGB unbeachtlich ist. Auch hat O das E-Bike noch gar nicht verkaufen und somit T noch keinen Erlös vorenthalten können. Trotz der bestehenden gegenseitigen Ansprüche entstand aber gleichwohl bereits zum Zeitpunkt der Übergabe ein sog. Gefährdungsschaden bei T. Ein solcher Gefährdungsschaden wird dann angenommen, wenn die Gefahr des Vermögensverlustes nach den Umständen des Einzelfalles so nahe liegt und so groß ist, dass nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise in dieser Gefährdung bereits eine Verschlechterung der gegenwärtigen Vermögenslage liegt.44 Das BVerfG verlangt zudem, dass auch in den Fällen des Gefährdungsschadens eine wirtschaftlich nachvollziehbare Quantifizierung des konkret drohenden Schadens erfolgt (Bezifferungsgebot).45

Aus wirtschaftlicher Sicht ist es bereits in dem Zeitpunkt, in dem T der O das E-Bike verschafft, sehr wahrscheinlich, dass er hierfür keine Kompensation erhalten wird. O hatte nie vor, T den Verkaufserlös auszuzahlen. Vielmehr wollte sie sich durch diese „Racheaktion“ die zuvor von T erschwindelte Summe zumindest teilweise „zurückholen“. Daher kann bereits im Zeitpunkt der Übergabe als gesichert gelten, dass O den Anspruch des T auf Herausgabe des Erlangten nicht erfüllen wird. Folglich ist bereits im Zeitpunkt der Vermögensverfügung durch Übergabe des E-Bikes an O unmittelbar ein mit dem Wert des Fahrrades i.H.v. 50.000 € bezifferbarer Gefährdungsschaden bei T eingetreten. das Argument, durch die Rechtsfigur des Vermögensschadens in Form einer konkreten Vermögensgefährdung werde die Tatvollendung vorverlagert, an Überzeugungskraft.

erlangt § 246 Abs. 2 StGB eine eigenständige Bedeutung. Die veruntreuende Unterschlagung ist sodann gesondert zu prüfen.

Hinweis: Es ist positiv zu bewerten, wenn die Bearbeiter*innen an diesem Punkt überhaupt Problembewusstsein zeigen und die Besonderheit des Falles erkennen, die darin besteht, dass es einen (fälligen und einredefreien) Schadenersatzanspruch gegen T gibt und O handelt, um „ihren“ Schaden aus dem vorangegangenen Betrug des T wenigstens teilweise wiederauszugleichen. Wenn dabei übersehen wird, dass der Schadenersatzanspruch nicht O, sondern der OPC-GmbH zustand, ist dies dennoch einer Lösung vorzuziehen, die überhaupt nicht anspricht, dass Ansprüche gegen T bestehen. Vertretbar ist es zudem, angesichts des in diesem Punkt nicht völlig eindeutigen Sachverhalts anzunehmen, dass O die Verwertung des E-Bikes als Geschäftsführerin zugunsten der OPC-GmbH beabsichtigt. In diesem Fall lässt sich die (objektive) Rechtswidrigkeit der Besitzerlangung an dem E-Bike als der unmittelbar erstrebten Bereicherung mit dem Blick darauf verneinen, dass diese letztlich nur als Zwischenschritt erfolgte, um eine Vermögenszuordnung zwischen T und der OPC-GmbH zu erreichen, die den Wertungen des Zivilrechts gerade entsprach. Schließlich lässt sich vertreten, dass O der Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung fehlte, weil sie angesichts des fälligen und einredefreien Schadenersatzanspruchs der OPC-GmbH glaubte, auch zu einer solchen Verbesserung ihrer Durchsetzungsmöglichkeiten berechtigt zu sein.

E-Bikes zum Kreis inkriminierter Gegenstände gerade nicht aufdrängen musste. Dies vermag jedoch nur bedingt zu überzeugen, da auch O davon ausgehen konnte, dass T einen Luxusgegenstand wie das E-Bike wohl nicht aus seinen eigenen Ersparnissen finanziert hat.

b) Tatentschluss bzgl. Verschaffen, § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB

O müsste zum einen Tatentschluss dazu gehabt haben, diesen inkriminierten Gegenstand gem. § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Alt. 2 StGB einem Dritten zu verschaffen. Zum anderen müsste sich ihr Vorsatz zusätzlich nach § 261 Abs. 7 StGB darauf beziehen, diesen Gegenstand in den Verkehr zu bringen und dabei dessen rechtswidrige Herkunft zu verschleiern.

aa) Tatentschluss bzgl. des Verschaffens an einen Dritten

O stellte das E-Bike in ein Verkaufsportal ein, wobei es ihr gerade darauf ankam, einem Dritten (dem*der Käufer*in) eine eigentümerähnliche Herrschaftsbeziehung zu diesem inkriminierten Gegenstand zu gewähren. Ihr Tatentschluss bezog sich darauf, einem Dritten das E-Bike zu verschaffen i.S.d. § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Alt. 2 StGB.

Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem sie das durch einen Betrug erlangte E-Bike auf der Online-Plattform zum Verkauf anbot.

Ergebnis 3. Tatkomplex

T ist im 3. Tatkomplex wegen Geldwäsche in zwei tatmehrheitlich verwirklichten Fällen wegen der Annahme des E-Bikes als Geschenk des G sowie der Weitergabe an O strafbar. Sofern eine Rechtswidrigkeit der von O durch Erlangung des E-Bikes erstrebten Bereicherung verneint wird, ist sie nur wegen leichtfertiger Geldwäsche strafbar (wegen der Annahme des E-Bikes von T). Andernfalls ist O strafbar wegen Betruges gegenüber und zulasten des T sowie wegen leichtfertiger Geldwäsche und versuchter Selbstgeldwäsche. Die Geldwäschetaten der O stehen zueinander ebenso wie zum Betrug gegenüber und zulasten des T im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 53 StGB. Die Übernahme des E-Bikes von T und das anschließende Angebot zum Verkauf beruhen auf eigenständigen Handlungen der O (Handlungsmehrheit) und stellen eigenständige Verschiebungsakte i.S.d. § 261 StGB dar.

Gesamtergebnis

T ist strafbar wegen Betrugs gem. § 263 Abs. 1 StGB und wegen zwei Fällen der leichtfertigen Geldwäsche gem. § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Alt. 2, Abs. 6 S. 1 StGB. Die Taten stehen in Tatmehrheit (§ 53 StGB). O hat sich wegen Untreue gem. § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB sowie wegen Betruges gegenüber und zulasten des T gem. § 263 Abs. 1 StGB und wegen leichtfertiger Geldwäsche sowie versuchter Selbstgeldwäsche gem. §§ 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Alt. 2, Abs. 3, Abs. 7, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Die Taten stehen zueinander in Realkonkurrenz, § 53 StGB.

Zur Vertiefung

Marburg/Biastoch/Reisch, ZJS 2023, S. 1791.

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