Staatsexamen · ~300 Min.
Examensübungsklausur: Selbstjustiz bei Mietbatterien?
ZJS 2023, S. 1751
Sachverhalt
Im Zuge der Klimakrise und des gesteigerten Umweltbewusstseins in der Bevölkerung sinkt der Absatz von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren stetig. Der sächsische Automobilkonzern Rönnow-AG (R) konzentriert sich deshalb stärker auf die Herstellung von Elektroautos. Das erste serienmäßig produzierte E-Auto der Rönnow-Flotte verkauft sich allerdings nur schleppend. Der „Rönnow Chloe“ kostet nämlich im Normalverkauf 24.900 € – deutlich zu viel für einen Kleinwagen mit wenigen Ausstattungshighlights. Das Vertriebsteam der R hat sich deshalb einen besonderen „Verkaufstrick“ einfallen lassen: Weil der Lithium-Ionen-Akku („Batterie“) den größten Kostenpunkt bei der Preisgestaltung des Fahrzeugs bildet, soll dieser künftig nicht mehr mitverkauft, sondern über die konzerneigene Rönnow-Bank-GmbH (B) an die Käufer der Fahrzeuge vermietet werden. Erwirbt ein Kunde einen Rönnow Chloe, zahlt er 15.000 € an die R-AG und mietet die Batterie von der B-GmbH zu einem monatlichen Mietzins von 100 €. Die Mietbatterie wird bereits ab Werk in jedem Auto montiert, steht aber im Eigentum der B-GmbH. Weil es sich um „Klick-Einsätze“ handelt, kann die Batterie leicht wieder ausgebaut werden. Batterien anderer Hersteller lassen sich allerdings nicht einbauen. Für den umweltbewussten Rönnow-Fan Uwe (U) kommt dieses Angebot wie gerufen: Schon lange interessiert er sich für diesen E-Kleinwagen, weshalb er nun die Gelegenheit nutzt, „günstig“ einen Rönnow Chloe zu erwerben. Zugleich mietet er die bereits eingebaute Batterie bei der B-GmbH, die dabei ihren standardisierten und zeitlich unbefristeten „Batterie-Mietvertrag“ (BMV) nutzt, der unter § 7 mit der Überschrift „Folgen der Beendigung der Leistungserbringung“ folgenden Passus enthält: „Im Falle der außerordentlichen Vertragsbeendigung infolge Kündigung wird die Vermieterin eine Sperre der Wiederauflademöglichkeit der Batterie zunächst mit 14-tägiger Frist vorher ankündigen. Die Androhung kann auch zusammen mit der Kündigung erfolgen. Die Vermieterin ist in diesem Fall nach Ablauf der Ankündigungsfrist berechtigt, ihre Leistungspflicht einzustellen und die Wiederauflademöglichkeit der Batterie zu unterbinden. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs bleibt hiervon unberührt.“
Der darauffolgende § 8 unter der Überschrift „Kündigung aus wichtigem Grund“ enthält folgende Ergänzung:
„Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter die Batterie wiederholt an einer nicht von R lizenzierten Ladestation lädt.“
Hintergrund dieser Regelung sind Sicherheitsstandards und eine deutliche Verkürzung der Lebensdauer der von R verwendeten, technisch eher einfach aufgebauten und für hohe Stromstärken nicht ausgelegten Batterie, wenn diese nicht mit einer zuvor exakt definierten Stromleistung geladen wird. Die bei Schnellladestationen möglichen Ladeleistungen beschleunigen zwar das Aufladen, erhitzen jedoch die Batterie, was neben einem Kapazitätsrückgang („Degradation“) sogar zu einem „thermischen Durchgehen“ (mit der Folge einer möglichen Explosion) führen kann.
U kennt sich mit alledem nicht aus, kümmert sich aber auch nicht weiter um die vorher erfolgte Aufklärung durch eine Verkäuferin der R. Weil ihm das Laden an öffentlichen Ladestationen oder über die Haushaltssteckdose zu lange dauert, bestellt er sich im Internet (über nicht ganz so seriöse Verkaufsplattformen) eine für den europäischen Markt nicht zugelassene Ladestation für zuhause. Diese lädt unter Umgehung des Batterie-Management-Systems die dafür ungeeignete Batterie in weniger als 30 Minuten, verwendet dafür jedoch eine Ladeleistung, die der einer öffentlichen Schnellladestation entspricht. Deutlich zu viel für die kleine Mietbatterie von R.
Schon bei der ersten Nutzung der Ladestation springen bei B alle Kontrollleuchten an: Durch einen in der Batterie eingebauten Chip mit mobilem Internetanschluss werden die Daten der vertragswidrigen Aufladung nämlich unmittelbar an B gesendet und so auch die Gefahr einer Entzündung der Batterie festgestellt. Noch am selben Tag versendet B daher einen als „Abmahnung“ bezeichneten Brief an U, in dem dieser zum sofortigen Unterlassen der Nutzung dieser Ladestation aufgefordert wird. Darin wird ihm auch angedroht, dass im Falle weiteren Zuwiderhandelns eine außerordentliche Kündigung des Mietvertrages ausgesprochen wird.
U ist verblüfft darüber, dass B ihn und seine Batterie „ausspioniert“, sieht aber ansonsten keinen Handlungsbedarf. Nachdem B im Laufe der nächsten Woche noch drei weitere Ladevorgänge dieser Art registriert, übersendet sie U einen weiteren Brief, in dem sie ihm die „außerordentliche Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens“ erklärt und außerdem ankündigt, die Wiederauflademöglichkeit der Batterie nach Ablauf der 14-tägigen Frist ab Zustellung der Kündigung durch den in der Batterie verbauten Chip einzustellen.
Am 15. Tag nach der Zustellung der Kündigung gibt die Batterie beim Versuch des U, sie aufzuladen, nur noch einen anhaltenden Piep-Ton von sich. Ein Wiederaufladen der Batterie ist für den Kunden technisch unmöglich geworden – und das auch an einer vertragsgemäßen Ladestation. Bei B könnte man die Batterie hingegen „per Knopfdruck“ wieder freischalten.
U, der beruflich auf sein Fahrzeug angewiesen ist, ist entsetzt. Er beschwert sich telefonisch bei B und fordert diese zur umgehenden Aufhebung der Wiederaufladesperre auf. B lässt sich auf nichts ein, ihr Verhalten sei zur Vermeidung der Explosionsgefahr gerechtfertigt, es liege ein klarer Fall von Notstand vor. U müsse die Batterie auf eigene Kosten austauschen lassen oder sie B abkaufen. U kann sich weder eine neue Batterie leisten, noch will er gegenüber B „einknicken“, es könne schließlich nicht sein, dass diese seinen „rechtmäßigen Besitz an der Batterie“ durch einen technischen Kniff völlig unbrauchbar mache.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
cc) Besitzschutzansprüche bei Fernzugriffen, Verhinderung von Selbstjustiz .. 505
I. Anspruch aus § 535 Abs. 1 S. 1 BGB
Ein Anspruch auf Beseitigung der Wiederaufladesperre des U gegen B könnte sich aus § 535 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben. Liegt ein wirksamer Mietvertrag vor, so ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gestatten und damit auch Gebrauchshemmnisse aufzuheben.
1. Bestehender Mietvertrag
Ursprünglich wurde ein Mietvertrag geschlossen. Dieser könnte allerdings durch die Kündigung der B erloschen sein, §§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 S. 1 BGB.
a) Kündigungsgrund
Erste Voraussetzung einer außerordentlichen Kündigung ist ein wichtiger Kündigungsgrund i.S.d. § 543 Abs. 1 S. 1 BGB, aufgrund dessen B die Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar ist. aa) § 8 BMV
Dieser könnte sich aus § 8 BMV ergeben, wonach ein wichtiger Grund darin liegen kann, dass der Mieter die Batterie wiederholt an einer unzulässigen Ladesäule lädt und dies auch trotz Aufforderung nicht unterlässt. So liegt es hier. U hat die Batterie an einer in Europa und von R nicht zugelassenen Ladestation geladen, was zu erheblichen Gefahren für Batterie und Umgebung führen kann. Zu prüfen wäre jedoch, ob diese Klausel überhaupt in den Vertrag einbezogen wurde und wirksam ist. Hierauf kommt es allerdings nicht an, wenn sich ein wichtiger Grund auch in einer anderen Rechtsnorm finden lässt.
d) Zwischenergebnis
Mithin liegen alle Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung vor. Die Kündigung ist wirksam.
2. Nachvertragliche Treuepflichten?
Es ließe sich diskutieren, ob eine Pflicht zur Beseitigung der Sperre aus einer nachvertraglichen Treuepflicht aus dem Mietvertrag i.V.m. § 242 BGB folgt.3 Gerade im Wohnraummietrecht kann der Vermieter auch nach einer (außerordentlichen) Kündigung noch zur Vornahme gewisser Handlungen verpflichtet sein,4 so etwa zur Aufrechterhaltung der Energieversorgung. § 546a BGB enthält für solcherlei Fälle sogar eine gesetzliche Entschädigungsregelung des Vermieters. Diese Norm kommt insbesondere in Fällen der verzögerten Rückgabe zur Anwendung und kann dann mit Treuepflichten des Vermieters korrespondieren.5 Allein aus einer Entschädigungspflicht des Mieters auf eine Gewährungspflicht des Vermieters zu schließen, griffe aber zu kurz. Vielmehr sind Inhalt und Grenzen des Treueverhältnisses durch Auslegung im Einzelfall zu ermitteln.6
B hat die Batterie deaktiviert, weil ein thermisches Durchgehen der Batterie droht. Es besteht daher eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter der Vermieterin und auch der Allgemeinheit, welche allein aus dem Verhalten des Mieters rührt. Die schutzwürdigen Interessen der B gehen klar dahin, das Vertragsverhältnis zu beenden und bis zur Wiedererlangung der Batterie weitere Gefährdungen zu unterbinden.
Im Übrigen hat B dem U 14 Tage Zeit gewährt, eine Alternative zu organisieren. Treuepflichten können jedenfalls nicht dazu führen, dass U einen dauerhaften Anspruch auf (kostenlose) Gewährung der Mietsache über das Ende des Mietvertrages hinaus hat. Im Übrigen steht der Zweck der außerordentlichen Kündigung der Aufrechterhaltung der Auflademöglichkeit gerade entgegen.
3. Ergebnis
In Ermangelung eines wirksamen Mietvertrages besteht kein Anspruch des U gegen B aus § 535 Abs. 1 S. 1 BGB.
II. Anspruch aus § 862 Abs. 1 S. 1 BGB
In Betracht kommt ferner ein Anspruch auf Beseitigung der Wiederaufladesperre gem. § 862 Abs. 1 S. 1 BGB. Voraussetzung hierfür ist eine auf verbotener Eigenmacht beruhende Besitzstörung.
1. Besitz
U hat weiterhin die tatsächliche Sachherrschaft über die Batterie und ist daher, wie von § 862 Abs. 1 BGB verlangt, Besitzer. Dass B die Batterie nicht mehr nutzen kann, ändert hieran nichts.7
2. Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht
In diesem Besitz kann U durch die Wiederaufladesperre gestört sein.
a) Besitzstörung
Besitzstörung ist die Beeinträchtigung oder Verhinderung der tatsächlichen Sachherrschaft in einzelnen Beziehungen. Die Sachherrschaft an der Batterie wurde U nicht entzogen. Er wird auch ansonsten nicht in der Ausübung seiner Herrschaft über die Sache beeinträchtigt. Die potenzielle Störung ergibt sich jedoch daraus, dass sich die Batterie nicht mehr aufladen lässt und sie für U daher völlig funktionslos wird. Es ist gerade der Zweck einer Batterie, Energie zu speichern und sie später wieder freizugeben. Wird die Speicherung der Energie unmöglich gemacht, wird auch die ordnungsgemäße Benutzbarkeit der Batterie vollständig aufgehoben.9 Diese Frage berührt eine sich intensivierende Debatte über die Beschränkung der Nutzbarkeit softwaregesteuerter Sachen im Fernzugriff.10 Einer ausführlichen Aufarbeitung des Streitstandes bedarf es hier nicht, die Lösung soll vielmehr im wertungsmäßigen Vergleich mit bekannten Fallgruppen der Besitzstörung gesucht werden, wobei auf die zielführenden Ansätze zur Entwicklung der Kategorie einer digitalen Eigenmacht hier nur hingewiesen werden kann.12
aa) Besitzstörung durch Entziehung der Nutzungsmöglichkeit?
Im Kern stellt sich zunächst die Frage, ob eine ausschließlich die Nutzbarkeit der Sache beeinträchtigende Handlung ohne Angriff auf die eigentliche Sachherrschaft im Sinne physischer Gewalt als Besitzstörung bewertet werden kann.
Den Besitz kennzeichnen grundsätzlich nur zwei Dimensionen: Einerseits die faktische Einwirkungsmacht auf die Sache, andererseits eine Ausschlussmacht gegenüber Dritten, die durch das Besitzschutzsystem der §§ 858 ff. BGB entsteht.14 Dagegen fehlt dem Besitz – gerade im Gegensatz zu Sachenrechten wie etwa das Eigentum – eine positive Zuweisung von rechtlichen Befugnissen. Auf dieser Grundlage hat der Bundesgerichtshof beispielsweise in Fällen der Einstellung der Energieversorgung von Wohnungen als bloße Nutzungsbeeinträchtigung eine Besitzstörung abgelehnt, weil es am Eingriff in den „Bestand“ der tatsächlichen Sachherrschaft fehle.16 Hieran ist richtig, dass sich ein großer Teil der Nutzungsmöglichkeiten am Besitz erst durch eine Zuweisung bestimmter Vorteile von außen, insbesondere aus der vertraglichen Vereinbarung ergeben. Bei den „klassischen“ Fällen der Entmietung durch sog. „Ausfrieren“ geht es um die Einhaltung mietvertraglicher Pflichten, die – jedenfalls nach überwiegender Auffassung – auch mietvertraglich einzufordern sind.17 Die – zutreffende – Gegenauffassung gewährt Besitzschutz bei berechtigtem Besitz, dem insofern, entsprechend der Rechtsprechung zum deliktischen Besitzschutz analog § 823 Abs. 1 BGB, ein vertraglicher Zuweisungsgehalt zukommt.18 Diese Überlegung führt im vorliegenden Fall jedoch nicht weiter, weil der Batteriemietvertrag wirksam gekündigt wurde.
Bei genauerer Betrachtung kommt jedoch ein Besitzschutz für solche Nutzungen, die mit der Sachherrschaft selbst korrespondieren, stets in Betracht. Die Abschaltung der Nutzbarkeit einer Sache durch Fernzugriff kommt in der Wertung der Blockade eines Autos oder dem Auswechseln des Schlosses einer Mietwohnung gleich. Ohne dass es dabei auf die vertragliche Nutzungsbefugnis ankommt,19 wird ihre „an sich“ gegebene Nutzbarkeit durch einen Eingriff aufgehoben.20 Entscheidend für die Bewertung ist dabei, dass der Besitzschutz mit dem Verbot von Eingriffen in den Besitz zwar keine mit ihm ohnehin nicht verbundenen Benutzungsrechte gewährleistet, aber die Durchsetzung von Rückgabeansprüchen im Wege der Selbstjustiz verhindert und dadurch zugleich die Wahrung des staatlichen Gewaltmonopols und des gesellschaftlichen Friedens durch das Verbot von einseitigen Besitzstörungen bezwecken soll.21
Gerade dies steht hier in Frage. Durch die Wiederaufladesperre im Wege eines Fernzugriffs und die hierdurch bewirkte Unmöglichmachung der Nutzung möchte B einseitig und unmittelbar unter Umgehung staatlicher Mitwirkung seine vertraglichen Rechte durchsetzen. Dieser Eingriff in den Bestand der Sachherrschaft stellt eine Besitzstörung dar.22
Diese Einwände verfangen indes nicht: Eine Beschränkung der Besitzstörungen auf Eingriffe von außen lässt sich dem Wortlaut der §§ 858 ff. BGB nicht entnehmen und mutet zudem künstlich an, zumal das Besitzschutzrechtssystem – anders als beispielsweise § 906 BGB (analog) – nicht an einen Eingriff von außen anknüpft.24 Im Übrigen findet die Nutzung von Sachen stets im Rahmen eines sozialen Kontextes statt, der mit Einwirkung von außen oder innen nicht überzeugend differenziert wird. Und dass eine nachträgliche Veränderung der Nutzbarkeit einen Eingriff darstellt, kann so wenig in Frage gestellt werden wie die jederzeitige Möglichkeit eines Eingriffs in die Nutzbarkeit eines Grundstücks durch den von vornherein störungswilligen Nachbarn.
cc) Besitzschutzansprüche bei Fernzugriffen, Verhinderung von Selbstjustiz
Folgt man den bislang angestellten Überlegungen nicht, so erscheint doch eine Anwendung des Besitzschutzes auf Fälle der Störung der Nutzbarkeit von softwaregesteuerten Sachen durch Fernzugriff jedenfalls in solchen Fällen gerechtfertigt, welche sich durch die Durchsetzung von Ansprüchen im Wege der Selbstjustiz auszeichnen. Wenn nämlich – wie hier – eine Abschaltung der Nutzbarkeit zu dem Zweck erfolgt, einen Anspruch durchzusetzen, ist ein zentraler Regelungszweck der §§ 858 ff. BGB betroffen. Da B tatsächlich die Wiederauflademöglichkeit zur Durchsetzung vertraglicher Vereinbarungen und damit unter Umgehung staatlicher Rechtsdurchsetzung abgeschaltet hat, liegt eine Besitzstörung vor.25
b) Ohne den Willen des Besitzers
Diese Besitzstörung müsste durch verbotene Eigenmacht i.S.d. § 858 Abs. 1 BGB verübt worden sein. Dafür ist zunächst erforderlich, dass die Besitzstörung ohne den Willen des Besitzers erfolgt ist. Als Zustimmung zur Wiederaufladesperre ließe sich § 7 BMV deuten. Immerhin ist dort ausdrücklich von der Wiederaufladesperre und deren Voraussetzungen die Rede und U wurde über die Folgen aufgeklärt und hat dem Vertrag zugestimmt. Auch hier kann eine AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB26 dahinstehen, wenn die Klausel aus einem anderen Grund nicht zur Gestattung der Abschaltung führt. Wie ausgeführt, dienen die §§ 858 ff. BGB der Sicherung des staatlichen Gewaltmonopols und der Verhinderung der Selbstjustiz. Damit wäre es nicht vereinbar, sich per Klausel eine „Generalvollmacht“ für Besitzstörungen einräumen lassen zu können. Es entspricht daher allgemeiner Ansicht, dass eine vorherige Zustimmung jederzeit widerruflich ist.27 Folglich liegt auch dann verbotene Eigenmacht vor, wenn zwar ursprünglich eine Zustimmung in die Störung erfolgte, dieser Wille aber bei Vornahme der Störung nicht mehr besteht.28
U hat gegen die Wiederaufladesperre protestiert und signalisiert, dass er der Besitzstörung nicht zustimmt. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt – richtigerweise aber auch ohne diesen Protest – handelt B daher ohne den Willen des U.
Die Besitzstörung ist mithin nicht durch eine Zustimmung des U gestattet.
c) Keine Gestattung durch Gesetz
Zu prüfen ist zuletzt, ob sich die Wiederaufladesperre rechtfertigen lässt. Erforderlich wäre dafür eine Gestattung durch Gesetz (jede Rechtsnorm i.S.d. Art. 2 EGBGB).
aa) Selbsthilfe, § 229 BGB
In Betracht kommt zunächst Selbsthilfe i.S.d. § 229 BGB. Zwar besteht durch das Aufladen des U an unzulässigen Ladestationen eine erhebliche Gefahr für das Eigentum der B. Zur Rechtfertigung erforderlich wäre aber, dass obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen war. Hier hat B aber gar nicht versucht, im Wege des Zivilprozesses oder durch Verständigung der Polizei, Hilfe zu erlangen. Damit ist eine Rechtfertigung nach § 229 BGB ausgeschlossen.
bb) Aggressivnotstand, § 904 S. 1 BGB
Denkbar wäre auch eine Rechtfertigung nach § 904 S. 1 BGB. Voraussetzung dafür ist, dass eine Notstandslage besteht, d.h. eine gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter. Von einer gegenwärtigen Gefahr ist die Rede, wenn die Entstehung eines Schadensereignisses droht, welches eine sofortige Abhilfe notwendig macht.29 Diese Gefahr darf im Falle des Aggressivnotstands nicht von der beschädigten Sache selbst ausgehen,30 vielmehr soll § 904 S. 1 BGB die Einwirkung auf eine „unbeteiligte“ Sache rechtfertigen.31 Letzteres steht für den vorliegenden Fall einer Rechtfertigung nach § 904 S. 1 BGB entgegen: Gefahrquelle und Eingriffsobjekt waren identisch.
Problematischer ist das Merkmal der „fremden Sache“. Hierfür müsste die Batterie (zumindest auch) im Eigentum eines anderen stehen. Die Batterie gehört aber B. Damit handelt es sich nicht um eine fremde Sache. Eine direkte Anwendung scheidet insoweit aus.
Hinweis: Dies lässt sich mit guten Gründen anders sehen, insbesondere, wer als Eingriffsgut den Besitz und als Schutzgut die Integrität der Sache sieht. Es müsste dann weiter geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 228 S. 1 BGB vorliegen. Wie gezeigt, besteht eine Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut. Problematisch ist dann allerdings, dass B keinerlei Versuch unternommen hat, obrigkeitliche Hilfe zu erlangen. Es wäre ihr möglich gewesen, Polizei und Feuerwehr auf die Gefahr eines thermischen Durchgehens aufmerksam zu machen. Jedenfalls der Versuch hätte unternommen werden müssen, um von der Erforderlichkeit der Abschaltung der Batterie auszugehen. Ebenso hätte B versuchen können, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes U auf die Einhaltung der Vertragsbedingungen zu verpflichten. Zuletzt dürfte davon auszugehen sein, dass die Interessen der B am Schutz von Eigentum, Leib und Leben höher wiegen als das Interesse an einer freien Ladesäulenwahl des U. Problematisch wäre dann wiederum der Abwendungswille der B, die ja eigentlich keine fremden Rechtsgüter, sondern ausschließlich ihr Eigentum schützen will. Für die Lösung kommt es also darauf an, welche Anforderungen man an das subjektive Element des Notstands stellt.
III. Gesamtergebnis
Im Ergebnis kann U von B aus § 862 Abs. 1 S. 1 BGB die Beseitigung der Wiederaufladesperre verlangen.
Abwandlung
2. Frage: Hat die (zulässige) Klage der V Aussicht auf Erfolg?
Die Klage der V hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist.
I. Zulässigkeit
Die Klage der V ist zulässig.
II. Begründetheit
Fraglich ist aber, ob die Klage der V auch begründet ist. Das ist der Fall, wenn ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des § 7 BMV gem. § 1 UKlaG besteht.
1. Vorliegen einer AGB
§ 7 BMV müssten zuvorderst AGB i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB darstellen. Dafür muss es sich um eine für eine Vielzahl von Verträgen und vom Verwender einseitig vorformulierte Vertragsbedingungen handeln, § 305 Abs. 1 S. 1 BGB.
B verwendet § 7 BMV für sämtliche Batteriemietverträge mit ihren Kunden; eine Dispositionsmöglichkeit über diese Vorschrift haben die Kunden nicht, ebenso wenig handelt es sich um eine Individualvereinbarung i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB. Mithin handelt es sich bei § 7 BMV um eine AGB. Dagegen kommt es auf die wirksame Einbeziehung der Klausel im konkreten Vertrag nicht an. Dies wird weder vom Wortlaut des § 1 UKlaG gefordert noch würde es in Anbetracht der abstrakten Klagemöglichkeit der Verbraucherschutzverbände Sinn ergeben.
In Betracht kommt hier ein Verstoß gegen den Grundgedanken des § 858 Abs. 1 BGB. Das Rechtsinstitut der verbotenen Eigenmacht „dient dem Schutz des staatlichen Gewaltmonopols, indem es eigenmächtige Eingriffe in Sachen, die in fremdem Besitz stehen, unabhängig von der schuldrechtlichen Rechtslage untersagt. Die §§ 858 ff. BGB sollen sicherstellen, dass ein Eingriff in die unmittelbare Sachherrschaft des Besitzers nur aufgrund eines staatlichen Vollstreckungstitels in einem geordneten Verfahren erfolgen darf.“41 Dieser Grundsatz lässt sich auch mit § 229 BGB begründen. Die Norm regelt einen absoluten Ausnahmefall der erlaubten Selbsthilfe und ist deshalb an strenge Grenzen geknüpft. Insbesondere ist erforderlich, dass obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist. Auch hier manifestiert sich also das prägende Element der Sicherung des staatlichen Gewaltund Durchsetzungsmonopols.
Die Wiederaufladesperre lässt sich mit dieser Wertung nicht in Einklang bringen. Die Einrichtung einer Sperre macht die Batterie schlechterdings wertlos. B verfolgt seine Interessen daher im Wege einer unberechtigten Selbsthilfe, mit anderen Worten mit Selbstjustiz. Gerade dies sollen die Schutzvorschriften der §§ 858 ff. BGB aber verhindern, indem sie selbst dem berechtigten Besitzer nur zeitlich eng befristete Gewaltrechte zugestehen und ansonsten auf den Klageweg verweisen. Ebenjener Klageweg wäre nun aber nicht mehr von demjenigen zu beschreiten, der sich auf den für ihn günstigen Umstand beruft, sondern vom Besitzer der Batterie. Steht die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung in Frage, müsste sich im Normalfall B an das Gericht wenden und Herausgabe der Batterie und (inzident) Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung verlangen. Hier wird nun aber die Klagelast auf den Mieter verlagert, weil dieser die Freischaltung der Batterie erwirken muss, um sein Fahrzeug weiter benutzen zu können.42
Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass die Mieter ja die Möglichkeit hätten, die Batterie von B zu erwerben und B eine 14-tägige Schonfrist nach Zugang der Kündigung gewährt. Denn die Vertragskonstellation des Autokaufs verbunden mit der Miete der Batterie, verfolgt ja gerade den Zweck, weniger solventen Kunden den Kauf eines E-Autos zu ermöglichen.43 Wie der Fall von U zeigt, sind die Käufer bisweilen nicht in der Lage, die Batterie zu kaufen – und mieten sie deshalb.44 Nicht gerechtfertigt ist § 7 BMV auch mit Blick auf die Prävention von Gefahren bei nicht lizenzierten Aufladevorgängen. Einerseits zeigt die Wertung des § 229 BGB, dass grundsätzlich obrigkeitliche Hilfe vorrangig ist; andererseits ist die Abschaltung keineswegs auf Fälle von unmittelbaren Gefahren beschränkt. Weil § 8 BMV die unzulässige Zahlung nur „insbesondere“ erwähnt, sind auch andere außerordentliche Kündigungsgründe denkbar, etwa der (erhebliche) Zahlungsrückstand. Gerade in einem solchen Fall sind Gläubiger aber auf den Mahn- und Klageweg verwiesen, um ihre Ansprüche geltend zu machen.
Es handelt sich bei § 7 BMV mithin um eine Klausel, die mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes unvereinbar ist und daher (potenzielle) Mieter unangemessen benachteiligt. Sie ist daher wegen Verstoßes gegen §§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.
3. Zwischenergebnis
Der Anspruch aus § 1 UKlaG ist mithin begründet.
III. Ergebnis
Die Klage der V gegen B ist zulässig und begründet und hat daher Aussicht auf Erfolg.
Zur Vertiefung
Halkenhäuser/Kainer, ZJS 2023, S. 1751.