Grundstudium · ~300 Min.
Ein gebrochener Arm und viele Scherben
ZJS 2023, S. 1727
Sachverhalt
Emil (E) hat sich im Ruhestand aufs Land zurückgezogen und bewohnt dort ein ihm gehöriges Einfamilienhaus. Es befindet sich in sehr ruhiger Lage. Die nächsten Nachbarn wohnen bereits einige hundert Meter entfernt. Emils Grundstück hat einen kleinen Vorgarten und einen großen Garten hinter dem Haus. Beide sind durch ein schmales Stück Rasen links des Hauses verbunden. Um wenigstens eine optische Trennung zu haben, hat Emil dort aber eine ca. 50 cm hohe Hecke gepflanzt. Von der Straße aus gesehen gleich hinter dieser Hecke befindet sich ein Schacht mit einer Kellertreppe aus Beton, der seitlich, nicht aber zur Hecke hin mit einem Metallgeländer gesichert ist.
An diesem Wochenende ist Hilde (H) mit ihrem Hund Lumpi zu Besuch bei ihrer Tante in Es Nachbarschaft. Die Landluft scheint dem sonst sehr gut gehorchenden Lumpi nicht gut zu bekommen. Er ist schon den ganzen Tag über ungewöhnlich aufgeregt. Als die Tante am späten Abend noch einmal die Haustür öffnet, nutzt Lumpi die Gelegenheit und büxt aus. Er rennt die Straße entlang und auf Es Grundstück; dort zwängt er sich durch die Hecke und gelangt, am Kellerschacht vorbei, in den hinteren Garten.
H, die mittlerweile auf der Straße auf und ab gelaufen ist und nach Lumpi gerufen hat, hört ihn nun im Garten hinter Es Haus winseln. Das Grundstück ist unbeleuchtet. Auch in Es Haus brennt kein Licht mehr, denn E ist schon zu Bett gegangen und hat, weil er etwas schwerhörig ist, nichts von den Geschehnissen mitbekommen. H, die in der Dunkelheit nur Schemen erkennen kann, sucht nach einem Weg zu Lumpi. Sie steigt über die Hecke – und fällt in den Schacht, den sie nicht bemerkt hatte. Dabei bricht sie sich den Arm.
Fallfrage 1
Hat H gegen E einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld?
Abwandlung 1
H ist nicht in den Schacht gestürzt, sondern konnte Lumpi ohne Verletzung einfangen. Zuvor allerdings hatte Lumpi eine Decke von Es Gartentisch gezerrt, auf dem noch Geschirr vom Abendessen im Wert von 250 € gestanden hatte. Dieses war auf die Fliesen gestürzt und zerbrochen. Am nächsten Morgen entschuldigt H sich bei E und übergibt ihm 250 € in bar „für sein Geschirr“. Das Geschirr hatte E erst zwei Tage zuvor auf einem Flohmarkt von dessen Eigentümerin Gertrud (G) erworben. Einige Tage nach dem Vorfall mit Lumpi stellt sich heraus, dass G dabei schon geschäftsunfähig gewesen war.
Fallfrage Abwandlung 1
Hat G gegen H oder E Anspruch auf Zahlung von 250 €?
Abwandlung 2
Das Geschirr war G von einem Unbekannten bei einem größeren Wohnungseinbruch gestohlen worden. Der Einbrecher hatte sich des Geschirrs am Straßenrand im Wohngebiet des Dieter (D) entledigt, der dieses gefunden und angenommen hatte, der Eigentümer oder die Eigentümerin habe das Eigentum daran wohl aufgegeben. Er hat das Geschirr gereinigt und unter Einsatz von 25 € restauriert, es war dann 280 € wert. Später hat D es E für 300 € auf dem Flohmarkt verkauft.
Fallfrage Abwandlung 2
Hat G einen Anspruch gegen D auf Zahlung? Wenn ja, in welcher Höhe? Was muss sie (bzw. ihr gesetzlicher Vertreter) dafür ggf. noch tun?
Bearbeitungsvermerke
Die drei Fragen sind in einem umfassenden Rechtsgutachten zu beantworten.
Auf § 935 BGB wird hingewiesen.
Planen Sie ungefähr die gleiche Bearbeitungszeit für alle Fragen ein, denn auch für die Bewertung sind die drei Abschnitte in etwa gleichwertig.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
bb) Insbesondere: Verkehrspflicht bei unbefugter Nutzung eines Grund-
b) Ersatzleistung an einen nichtberechtigten Dritten, in dessen Besitz sich die
I. Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB
1. Rechts-/Rechtsgutsverletzung
Der Arm der H ist gebrochen, ihre körperliche Integrität verletzt. Mithin liegt eine Verletzung des Körpers als absolutes Rechtsgut i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB vor.
2. Verletzungshandlung
Zudem müsste eine zurechenbare Verletzungshandlung seitens des E vorliegen. Die Verletzungshandlung i.R.d. § 823 Abs. 1 BGB kann in einem positiven Tun oder Unterlassen liegen.2 Ein positives Tun des E ist jedenfalls nicht ersichtlich.
a) Verletzungshandlung durch Unterlassen
Fraglich ist, ob ein tatbestandsmäßiges Unterlassen des E vorliegt: Nicht jedes Unterlassen genügt für eine Verletzungshandlung i.S.d. § 823 ff. BGB; vielmehr muss den Schädiger eine Pflicht zur Gefahrenabwehr treffen und die Gefahrenabwehr für denselben möglich sein.3
E müsste also zur Abwehr der Gefahr verpflichtet gewesen sein. Eine gesetzliche oder gar vertragliche Pflicht zum Handeln ist nicht ersichtlich. E könnte aber eine Verkehrspflicht treffen. Derjenige, der eine Gefahrenquelle – gleich welcher Art – schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.4 E unterhält als Eigentümer des Grundstücks den Schacht und hat die Bestimmungsgewalt über die Gefahrenquelle.
aa) Umfang der Verkehrspflicht
Fraglich ist insofern, ob die durch E vorgenommenen Maßnahmen zur Sicherung des Kellerschachts zum Vorgarten hin durch die Pflanzung der Hecke ausreichend waren oder ob ihn besondere, darüber hinaus gehende Pflichten zur Sicherung der Gefahrenquelle trafen.5 Dabei ist zu beachten, dass keine allgemeine Pflicht zur Abwehr abstrakter Gefahr existiert, schon weil es keine Verkehrssicherungsmaßnahmen, die zur Abwehr jedweder Gefahr geeignet sind, gibt.6 Vielmehr darf vom Verkehrspflichtigen nur das Treffen derjenigen Maßnahmen verlangt werden, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.7 Maßgebliche Kriterien zur Bestimmung des Umfangs einer Verkehrspflicht sind die Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts, die Qualität der gefährdeten Rechtsgüter, die zu erwartende Schadenshöhe sowie die Erkennbarkeit für die gefährdete Person und der wirtschaftliche Vermeidungsaufwand für den (potenziell) Verkehrspflichtigen.8
Die Wahrscheinlichkeit des Gefahreintritts ist eher gering einzustufen: Das Grundstück befindet sich in sehr ruhiger Lage auf dem Land, auch wird das Grundstück von der Straße durch eine Hecke getrennt. Eine Nutzung durch Dritte steht nicht zu erwarten. Für die Annahme einer Verkehrspflicht spricht indes die hohe Qualität der gefährdeten Rechtsgüter: der körperlichen Unversehrtheit und im schlimmsten Fall sogar des Lebens. Auch die zu erwartende Schadenshöhe ist als erheblich einzuschätzen, da ein Sturz auf Beton droht. Der Vermeidungsaufwand ist zudem eher gering, weil sich eine deutliche Verbesserung der Gefährdungslage insbesondere schon etwa durch eine (bessere) Beleuchtung oder das Anbringen einer günstigen Absicherung wie einer Schnur erreichen lässt. Der Aspekt der Erkennbarkeit ist vorliegend janusköpfiger Natur: Zwar ist der Schacht bei Tageslicht gut erkennbar, in der Dunkelheit wegen der mangelnden Beleuchtung jedoch nicht. Insgesamt spricht nach bisherigerer Analyse einiges für die Annahme einer Verkehrspflicht.
bb) Insbesondere: Verkehrspflicht bei unbefugter Nutzung eines Grundstücks
Zu beachten bleibt jedoch, dass den Eigentümer eines Grundstücks gemeinhin keine Pflicht zur Sicherung vor Unbefugten (insbesondere – wie hier – Erwachsenen) trifft; eine etwaige Ausweitung des Schutzbereichs auf Unbefugte kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn innerhalb des Grundstücks erhebliche Gefahren zu erwarten sind oder gerade eine bestimmungswidrige Nutzung nahe liegt.10 H handelt unbefugt; insbesondere das Verfolgungsrecht des § 867 BGB rechtfertigt nicht das Betreten eines fremden Grundstücks.11 Des Weiteren handelt es sich um ein Grundstück, das sich im ländlichen Gebiet in sehr ruhiger Lage befindet. Auch aufgrund des niedrigen Personenaufkommens ist erst recht in den Abendstunden ein unbefugtes Betreten Dritter für E nicht vorauszusehen. Umgekehrt besteht auch kein schutzwürdiges Vertrauen der H dahingehend, sich auf sicheres Areal zu begeben, weil sie vielmehr vor dem Hintergrund des unbekannten Terrains sowie der schlechten Lichtverhältnisse eigene Sicherheitsvorkehrungen hätte ergreifen können, etwa durch ein besonders vorsichtiges Vorschreiten.12
b) Zwischenergebnis: Keine Verkehrspflichtverletzung
E hat keine Verkehrspflicht verletzt. Es liegt kein für § 823 Abs. 1 BGB tatbestandsmäßiges Verhalten vor.
Zwischenergebnis
H hat gegen E keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB.
II. Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB (i.V.m. StGB)
Ein Anspruch der H gegen E aus § 823 Abs. 2 BGB besteht mangels Vorliegens der Verletzung eines Schutzgesetzes, insbesondere einer solchen des StGB, nicht.
III. Anspruch aus § 826 BGB
Mangels vorsätzlicher Schädigung besteht auch kein Anspruch der H gegen E aus § 826 BGB.
IV. Ergebnis zu Frage 1
H hat gegen E keinen Anspruch auf Schadensersatz. Damit besteht auch kein Anspruch der H gegen E auf Schmerzensgeld gem. § 253 Abs. 2 BGB, der einen erfüllten haftungsbegründenden Tatbestand voraussetzt.
Zur Vertiefung
Wilke/Straub, ZJS 2023, S. 1727.