Grundstudium · ~300 Min.
Ein E-Bike mit lauter Mängeln
ZJS 2023, S. 1713
Sachverhalt
Kerstin (K) hat während der Corona-Pandemie ihre Anstellung in einem Mainzer Restaurant verloren. Deshalb plant sie, sich mit einem Lieferdienst selbständig zu machen. Über eine App sollen Kunden heiße Gerichte bei lokalen Restaurants bestellen können, K will diese dann auf einem E-Bike ausliefern und die Abrechnung mit Kunden und Restaurants vornehmen. Das dazu benötigte E-Bike kauft K für 4.000 € bei Vincent (V), einem in Wiesbaden sitzenden Hersteller von Fahrrädern mit Direktvertrieb. Vereinbart ist die Abholung des Fahrrads im Geschäft des V, die 15 km Rückfahrt nach Mainz sind für K und ihr elektrifiziertes Gefährt aber kein Problem.
Die Freude am neuen Rad hält nicht lange: Als sie die erste Lieferung durchführen will, springt ihr die Kette von der Gangschaltung und verhakt sich. Der bei V angestellte und üblicherweise sehr sorgfältig arbeitende Monteur Michael (M) hatte die Gangschaltung aus Nachlässigkeit nicht richtig montiert. K kann das Fahrrad auf die Schnelle nicht mehr fahrbereit machen.
Am nächsten Tag ruft K bei V an, erzählt ihm was vorgefallen ist und verlangt Abholung des Rades bei ihr zuhause in Mainz und Reparatur. V will das Fahrrad aber nicht abholen, sondern besteht darauf, dass K das Rad im Ladengeschäft abgibt: Wer im Ladengeschäft etwas kaufe, der müsse die Sache bei Reklamationen eben auch wieder dort vorbeibringen. K hingegen ist der Meinung, dass ihr Recht als Käuferin auf Reparatur defekter Sachen auch beinhalte, dass sie sich um den Transport nicht kümmern müsse.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
K könnte gegen V einen Anspruch auf Abholung und Nachbesserung des Fahrrades aus §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB haben.
I. Kaufvertrag
Den dazu erforderlichen Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB haben K und V geschlossen.
II. Sachmangel bei Gefahrübergang
Weiterhin müsste die Kaufsache entgegen § 433 Abs. 1 S. 2 BGB sach- oder rechtsmangelhaft sein. In Betracht kommt ein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB. Das Fahrrad weist einen Sachmangel auf, wenn es entgegen § 434 Abs. 1 BGB bei Gefahrübergang nicht kumulativ den subjektiven Anforderungen, objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entspricht.
1. Subjektive Anforderungen, § 434 Abs. 2 BGB
Die subjektiven Anforderungen an die Kaufsache richten sich nach der Parteivereinbarung. Die Vertragsparteien müssten daher – mindestens konkludent – eine Eigenschaft bzw. vertraglich vorausgesetzte Verwendung der Kaufsache die Übergabe von Zubehör und Anleitungen vereinbart haben.2 Eine solche Vereinbarung hinsichtlich der Funktion der Gangschaltung ist hier aber nicht ersichtlich. Das Fahrrad entspricht daher den subjektiven Anforderungen gem. § 434 Abs. 2 BGB.
2. Montageanforderungen, § 434 Abs. 4 BGB
Das Fahrrad erfüllt – im Umkehrschluss aus § 434 Abs. 4 BGB3 – die Montageanforderungen nicht, wenn entweder der Verkäufer oder eine seiner Hilfspersonen die Montage unsachgemäß durchführt oder der Käufer aufgrund einer mangelhaften Montageanleitung eine unsachgemäße Montage vornimmt. Eine Montage ist dabei jede handwerkliche Leistung, durch die die Kaufsache durch Zusammenfügen von Teilen oder Anbringen an eine weitere Sache für den Käufer verwendbar gemacht wird.4
Zwar wurde die Montage des E-Bikes unsachgemäß durchgeführt. Ungeachtet der Frage, ob M Erfüllungsgehilfe und die durch ihn durchgeführte Montage dem V nach § 278 BGB zurechenbar ist, stellt sich hier die Frage, ob die Montage überhaupt unter den Begriff der Montageanforderungen gem. § 434 Abs. 4 BGB fällt. In Abgrenzung zu den subjektiven und objektiven Anforderungen an die Kaufsache fallen unter § 434 Abs. 4 Nr. 2 Alt. 1 BGB nur solche Montagen, die der Verkäufer vertraglich zusätzlich zur Übergabe und Übereignung der Kaufsache schuldet (Kauf mit Montageverpflichtung), also solche, die erst nach Gefahrübergang der Kaufsache geschuldet sind.7
V hat das Fahrrad bereits vor Gefahrübergang montieren lassen. Diese Montage ist daher nicht unter dem Aspekt der Montageanforderungen gem. § 434 Abs. 4 BGB zu bewerten, das Fahrrad erfüllt daher die Montageanforderungen gem. § 434 Abs. 4 BGB.
3. Objektive Anforderungen, § 434 Abs. 3 BGB
Zuletzt ist zu prüfen, ob das E-Bike die objektiven Anforderungen des § 434 Abs. 3 BGB erfüllt. Die Kaufsache müsste sich dazu für die gewöhnliche Verwendung eignen, § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB. Dies ist der Fall, wenn sie sich für solche Verwendungszwecke eignet, für die Sachen derselben Art gewöhnlich verwendet werden. Fahrräder werden für gewöhnlich zur Fortbewegung verwendet. Ist die Gangschaltung nur lose montiert und löst sich deswegen die Kette vom Rad, eignet sich dieses nicht mehr zur Fortbewegung und damit nicht zur gewöhnlichen Verwendung.
Weiterhin könnte das E-Bike zusätzlich entgegen § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB nicht die Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen derselben Art üblich sind und die Käufer erwarten konnten. Zur Beschaffenheit gehört jede Eigenschaft der Kaufsache, die ihr unmittelbar körperlich und dauerhaft anhaften, aber auch Beziehungen der Kaufsache zur Umwelt.8 Es ist ein herstellerübergreifender Vergleichsmaßstab mit ähnlichen Sachen zu ziehen und auch der Preis der Kaufsache zu berücksichtigen.9 Üblicherweise sind gerade höherpreisige Fahrräder so beschaffen, dass sie ordentlich montiert sind und sich keine Bauteile bei der Fahrt lösen. Dies konnte K auch erwarten.
Das E-Bike erfüllt daher nicht die objektiven Anforderungen gem. § 434 Abs. 3 BGB, da es sich weder für die gewöhnliche Verwendung eignet noch die übliche und von K erwartbare Beschaffenheit aufweist.
IV. Kein Ausschluss der Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 4 BGB
Der Nacherfüllungsanspruch dürfte nicht ausgeschlossen sein. Hier wäre an § 439 Abs. 4 BGB zu denken, nach dem der Verkäufer ein Leistungsverweigerungsrecht hat, wenn die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Sachverhalt gibt zu der Höhe der Nacherfüllungskosten keine Anhaltspunkte. Es ist aber davon auszugehen, dass die Nachbesserung handwerklich einfach durchzuführen ist und daher sowohl im Verhältnis zur Nachlieferung (relative Unverhältnismäßigkeit) als auch im Verhältnis zum Wert der Sache und dem Leistungsinteresse des Käufers (absolute Unverhältnismäßigkeit) für V nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Darüber hinaus hätte er ein ihm möglicherweise zustehendes Leistungsverweigerungsrecht nicht geltend gemacht. Der Anspruch auf Nachbesserung ist daher nicht ausgeschlossen.
V. Anspruchsinhalt: Ort der Nacherfüllung
Fraglich ist zuletzt der genaue Inhalt des Nachbesserungsanspruchs. In jedem Fall ist V verpflichtet, den Mangel vollständig zu beseitigen und das Fahrrad in ein in jeder Hinsicht vertragsgemäßen Zustand zu versetzen.12 Die nur teilweise Beseitigung des Mangels (Ausbesserung) genügt nicht. Wie der Mangel genau beseitigt wird, liegt dagegen im Ermessen des Verkäufers;13 das Wahlrecht des Käufers aus § 439 Abs. 1 BGB besteht nur zwischen Nachbesserung und Nachlieferung.
Problematisch ist vorliegend aber der Leistungsort, also der Ort, an dem V die Nacherfüllung zu erbringen hat.
1. Belegenheitsort der Sache?
Ein Teil der früheren instanzgerichtlichen Rechtsprechung und ein erheblicher Teil der Lehre sieht den Leistungsort der Nacherfüllung beim aktuellen Belegenheitsort der Kaufsache. Für diese Auffassung wird als Begründung häufig die Rechtsunsicherheit genannt, die mit einem einzelfallabhängigen Leistungs- und Erfüllungsort einhergeht.16
2. § 269 Abs. 1 BGB als Ausgangspunkt
Demgegenüber bleibt es nach der Auffassung des BGH17 und einem ebenfalls nicht unerheblichen Teil der Literatur bei der Regel des § 269 Abs. 1 BGB, nach welcher der Nacherfüllungsort mangels Parteivereinbarung nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Natur des Schuldverhältnisses zu bestimmen ist. In den meisten Fällen, insbesondere bei Käufen im Ladengeschäft, läuft dies nach der Verkehrsauffassung auch bei sperrigeren Gegenständen darauf hinaus, dass der Käufer die Kaufsache zur Nacherfüllung an den Sitz des Verkäufers bringen muss.19
Hierfür spricht die Kostentragungspflicht des § 439 Abs. 2 (und Abs. 3) BGB, die lediglich die Kosten der Nacherfüllung (und eventuelle Aus- und Einbaukosten) dem Verkäufer zuweist. Aus dieser reinen Kostentragungspflicht lässt sich entnehmen, dass der Transport der Kaufsache vom Schuldner nicht per se geschuldet ist.20 Zum selben Ergebnis kommt im vorliegenden Fall eine weitere Auffassung aus der Literatur, die aus dem Charakter des Nacherfüllungsanspruchs als modifizierten ursprünglichen Erfüllungsanspruchs ableitet, dass der Nacherfüllungsort dem ursprünglichen Erfüllungsort entspricht.21 Zumindest in den Fällen, in denen der Käufer die Kaufsache ursprünglich im Ladengeschäft abgeholt hatte, kommt diese Auffassung ebenfalls zum Ort der Nacherfüllung am Sitz des Verkäufers.
3. Keine Vorgaben durch EuGH und WRKL
Der EuGH hatte auf Vorlage eines deutschen Gerichts zur Frage des Nacherfüllungsorts im Verbrauchsgüterkauf entschieden, dass die Bestimmung des Nacherfüllungsorts grundsätzlich Sache der Mitgliedsstaaten sei, solange für den Verbraucher keine erheblichen Unannehmlichkeiten entstehen.22 Die seit 1.1.2022 umgesetzte Warenkaufrichtlinie (WKRL)23 stellt ebenfalls keine Vorgaben für den Nacherfüllungsort auf.24 Gleichwohl verböte auch eine etwaige Vorgabe der WKRL außerhalb des Anwendungsbereiches (Verbrauchsgüterkauf i.S.d. §§ 474 ff. BGB) keine andere Auslegung.
4. Zwischenergebnis
Die überzeugenderen Argumente sprechen dafür, dass K das Fahrrad zum Geschäftssitz des V zur Nacherfüllung bringen muss und daher keinen Anspruch auf Abholung hat (a.A. gut vertretbar). Ihr dadurch entstehende Kosten wären dann durch V gem. § 439 Abs. 2 BGB zu ersetzen.
VI. Ergebnis
K hat gegen V einen Anspruch auf Reparatur des E-Bikes aus §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB, sie muss das Fahrrad aber in die Werkstatt bringen.
Zur Vertiefung
Stein, ZJS 2023, S. 1713.