Schwerpunkt · ~300 Min.
Das Abfalldilemma
ZJS 2022, S. 1659
Sachverhalt
Georg Graf (G) ist Geschäftsführer der G-GmbH, welche in ihrer Fabrik Lacke herstellt. Dabei verwendete die G-GmbH täglich bislang 24 Tonnen der zur Herstellung benötigten flüchtigen Lösemittel. Ab 25 Tonnen pro Tag bedürfte die Anlage gem. § 4 Abs. 1 S. 1 BImSchG i.V.m. Ziff. 4.10 der Anlage 1 der 4. BImSchV eine Genehmigung. Die G-GmbH nahm die Anlage im Juni 2020 ordnungsgemäß in Betrieb. Im Januar 2021 gerät die G-GmbH durch Misswirtschaft in finanzielle Schwierigkeiten. Um keine Arbeitsplätze abbauen zu müssen, entschied sich G daraufhin dazu, die zur Verfügung stehenden Restkapazitäten seiner Anlage auszunutzen, weshalb fortan täglich 40 Tonnen an Lösemittel verarbeitet wurden. Eine erforderliche Genehmigung beantragte G trotz Erfüllung aller materiellen Voraussetzungen aus Kostengründen nicht. Mit der erhöhten Herstellung fielen zwangsläufig größere Mengen an giftigen Flüssigabfällen an, die G in die einzig noch vorhandenen, jedoch stark verrosteten Fässer füllte. Da eine schnelle Entsorgung nicht möglich war und die zur Lagerung aufgetürmten Fässer die Aufmerksamkeit der Behörde auf sich ziehen würden, vergrub G sie in einem ausgehobenen Loch. Infolge des schlechten Zustandes leckten die Fässer schließlich, wodurch ein großer Teil des umliegenden zum Betriebsgelände gehörenden Erdreichs mit großen Mengen der Flüssigabfälle kontaminiert wurde. Bei dieser Menge wäre eine Auskofferung des Bodens notwendig. Im Untergrund lebende Kleinstlebewesen sowie eine 50 Zentimeter hohe Eiche starben aufgrund der Flüssigabfälle ab. G hatte sämtliche schädliche Wirkungen befürchtet, sich damit jedoch abgefunden. Diese hätte er durch das Bergen der vergrabenen Fässer bzw. das rechtzeitige Auskoffern des betroffenen Bodens weitgehend verhindern können.
Mit der Zeit fürchtete der zunehmend nervöser werdende G aufzufliegen. Daher wies er im Mai 2021 seinen Nachbarn Nino Namhaft (N) an, die Fässer auszugraben und in dem nahegelegenen Badesee zu versenken. G gab N vor, dass es sich bei dem Fassinhalt um gesammeltes Regenwasser handele. N befolgte die Anweisungen, las jedoch – anders als von G geplant – die an den Fässern angebrachte Beschriftung, sodass er über die Flüssigabfälle Bescheid wusste. Beim Hineinwerfen der Fässer in den See traf er aus Versehen den Schwimmer Wolfgang Wein (W), der aufgrund einer Kopfverletzung sofort verstarb. Wie G und N in Kauf nahmen, verursachten die aus den Fässern nun gänzlich austretenden restlichen Lackierabfälle eine Trübung des Sees sowie Hautund Augenreizungen von 19 der anwesenden 30 Badegästen. Ein weiteres Baden war fortan nicht mehr möglich.
Nachdem der Zustand des Badesees im Juni 2021 immer mehr zum Gesprächsthema der Anwohner wurde, fürchtete G staatliche Untersuchungen. Um diese abzuwenden, wollte G die alte Wasserqualität des Badesees wiederherstellen, indem er einen nahegelegenen Teich mittels einer mobilen Pumpe bis auf das Gewässerbett in den Badesee pumpte. Die Wasserqualität des Badesees wurde dadurch jedoch nicht erfolgreich wiederhergestellt. Bei seiner nächtlichen Pumpaktion nahm G die zahlreichen Warnschilder am Teich, die auf die streng geschützte Gelbbauchunke (Bombina variegata) hinwiesen, zur Kenntnis. Infolge des Wasserverlustes starben vor Ort alle Exemplare der Gelbbauchunke. Die genehmigungsfreie mobile Pumpe wurde beim Betreiben so laut, dass Anwohner in der näheren Umgebung nicht schlafen konnten und infolgedessen am Folgetag über Müdigkeit und Kopfschmerzen klagten. Eine Gemeindesatzung verbot eine Lärmverursachung durch Arbeitsgeräte in der Nacht. G wusste all dies, nahm es jedoch als bloße „Banalität“ in Kauf.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
Tatkomplex 1: Januar 2021
A. Strafbarkeit des G
I. Bodenverunreinigung, § 324a Abs. 1 StGB
G könnte sich wegen Bodenverunreinigung nach § 324a Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er die Fässer vergrub.
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt: Boden
Dazu müsste es sich bei dem Erdreich um Boden handeln. Nach Auslegung anhand von § 2 Abs. 1 BBodSchG1 ist Boden die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in § 2 Abs. 2 BBodSchG genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten. Das hiesige Erdreich dient der Lebensgrundlage von Kleinstlebewesen und einer Eiche, kommt also der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. a BBodSchG genannten Funktion einer Lebensgrundlage für Pflanzen und Bodenorganismen nach. Es handelt sich mithin um Boden.
b) Verunreinigung oder sonst nachteilige Veränderung
Der Boden müsste in einer zur Schädigung der benannten Rechtsgüter geeigneten Weise (Nr. 1) oder in bedeutendem Umfang (Nr. 2) verunreinigt oder sonst nachteilig verändert worden sein. Fraglich ist, ob das Material der Fässer oder der an den Fässern haftende Rost eine schädliche Wirkung haben. Auf dem Betriebsgelände starben zwar im Boden lebende Kleinstlebewesen sowie eine 50 Zentimeter hohe Eiche ab, jedoch geschah dies nicht durch das Material bzw. den Rost der Fässer an sich. Auch sind weder das eisenhaltige Material der Fässer noch der Rost als Eisenoxid, welches ohnehin in der Natur vorkommt, gesundheitsschädlich. Die leicht zu entfernenden und nicht schädlichen Fässer und Rost stellen qualitativ sowie quantitativ keine erhebliche, also etwa besonders intensive oder langanhaltende, Beeinträchtigung des Bodens in einem bedeutendem Umfang dar.2 Folglich wurde der Boden durch das Vergraben der Fässer nicht tatbestandsmäßig verunreinigt oder sonst nachteilig verändert.
2. Ergebnis
G hat sich durch das Vergraben der Fässer nicht gem. § 324a Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
II. Bodenverunreinigung, § 324a Abs. 1 StGB
G könnte sich indes wegen Bodenverunreinigung nach § 324a Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er das Auslaufen der Fässer nicht verhinderte.
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt: Boden
Bei dem betreffenden Erdreich handelt es sich um Boden.
b) Verunreinigung oder sonst nachteilige Veränderung
Fraglich ist, ob die austretenden Flüssigabfälle den Boden verunreinigt oder sonst nachteilig verändert haben. Dies wäre unter anderem der Fall, wenn sie geeignet wären, Tiere oder Pflanzen von bedeutendem Wert zu schädigen. Dieser wird nach wirtschaftlichen und ökologischen Anhaltspunkten bestimmt.3 Es handelt sich bei den Kleinstlebewesen und der 50 Zentimeter großen Eiche weder um für den Naturhaushalt bedeutsame Tatobjekte noch überschreitet ihre Schädigung einen bedeutsamen wirtschaftlichen Wert von 750 €5. Mögliche Beeinträchtigungsvariante wäre auch die Eignung der Abfälle zur Gesundheitsschädigung anderer. Dabei entspricht der Gesundheitsbegriff den §§ 223 ff. StGB,6 wobei die Schädigungseignung nur besteht, wenn zum Zeitpunkt der Verunreinigung andere in Kontakt mit dem Boden geraten können.7 Die Flüssigabfälle können Haut- und Augenreizungen verursachen, also das körperliche Wohlbefinden und die körperliche Unversehrtheit beeinträchtigen. Ebenso kann nicht ausgeschlossen werden, dass Mitarbeiter mit dem belasteten Boden in Berührung geraten. Zudem ist es möglich, dass durch Versickerung das Grundwasser geschädigt wird. Eine Schädigungseignung nach Nr. 1 ist somit gegeben.
Ebenso könnte eine Beeinträchtigung in bedeutendem Umfang nach Nr. 2 bestehen. Hier wurde ein großer Teil des Erdreichs kontaminiert, sodass zur Beseitigung eine aufwendige Auskofferung notwendig wäre. Mithin hat die Beeinträchtigung eine hohe Intensität und einen großen räumlichen Umfang, sodass ein bedeutender Umfang gegeben ist.
Der Boden ist verunreinigt, wenn er durch den Eintrag von Stoffen eine äußerlich wahrnehmbare, nicht unerhebliche schlechtere physikalische, chemische oder biologische Eigenschaft aufweist als vorher.8 Dagegen ist eine sonst nachteilige Veränderung jede äußerlich nicht wahrnehmbare Verschlechterung der natürlichen Bodeneigenschaften.9 Aufgrund des Stoffeintrags kommt der Boden nicht mehr seiner Funktion als Lebensgrundlage nach, sodass er äußerlich nicht wahrnehmbar sonst nachteilig verändert wurde.
c) Tathandlung
Tathandlungen des § 324a Abs. 1 StGB sind das Einbringen, Eindringenlassen oder Freisetzen von Stoffen in den Boden. Eindringenlassen ist das pflichtwidrige Nichtverhindern, dass der Boden durch Stoffe verunreinigt wird.10 G unternahm nichts gegen die leckenden und auslaufenden Fässer, ließ die Flüssigabfälle also eindringen.
Strittig ist, ob die Handlungsvariante des „Eindringenlassens“ ein echtes Unterlassungsdelikt, das das bloße Eindringenlassen ausreichen lässt,11 oder ein unechtes Unterlassungsdelikt ist, welches darüber hinaus eine Garantenstellung nach § 13 StGB erfordert.12 Dies kann jedoch dahinstehen, wenn G eine Garantenstellung innehatte. G hatte die Flüssigabfälle in stark verrosteten Fässern unsachgemäß vergraben und damit die nahe Gefahr des Austretens und der Bodenverunreinigung geschaffen,13 weshalb er eine Überwachungsgarantenstellung aus Ingerenz innehatte.
Hätte G die Fässer rechtzeitig geborgen oder den betroffenen Boden ausgekoffert, wären die Stoffe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht weiter in den Boden eingedrungen und hätten diesen nicht verunreinigt. Durch das Nichteinschreiten setzte er auch ein rechtlich missbilligtes Risiko, welches sich tatbestandstypisch in Form der Bodenverunreinigung verwirklichte. Mithin war seine Handlung für den Erfolg kausal und der Erfolg ihm objektiv zurechenbar. d) Verwaltungsakzessorietät: Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten
G müsste eine hinreichend bestimmte und eine bodenspezifische verwaltungsrechtliche Pflicht i.S.d. § 330d Abs. 1 Nr. 4 StGB verletzt haben. In Betracht kommt § 4 Abs. 1 BBod-SchG, wonach sich jeder auf den Boden Einwirkende so zu verhalten hat, dass keine schädliche Bodenveränderung hervorgerufen wird. Zwar wird teilweise angenommen, es ergebe sich aus § 4 Abs. 1 BBodSchG eine Verhaltensanforderung,15 jedoch handelt es sich dabei lediglich um bloß allgemeine Sorgfaltspflichten, die nicht hinreichend bestimmt und somit untauglich sind.16 Auch § 7 S. 1 BBodSchG ist mangels Bestimmtheit als heranzuziehende verwaltungsrechtliche Pflicht untauglich.17 Hingegen kann § 28 Abs. 1 S. 1 KrWG, der die hinreichend konkretisierte Pflicht begründet, Abfälle nur in dafür zugelassenen Anlagen zu beseitigen, trotz seines Abfallbezugs aufgrund des tatbestandsspezifischen Schutzzweckzusammenhangs zum Boden als bodenschützende verwaltungsrechtliche Pflicht herangezogen werden.18 Die ausgehobene Grube stellt keine zugelassene Anlage dar, weshalb G gegen die verwaltungsrechtliche Pflicht nach § 28 Abs. 1 S. 1 KrWG verstößt.
2. Subjektiver Tatbestand
G wusste von allen Folgen seines Handelns und hatte sich damit abgefunden, handelte also mit Vorsatz, § 15 StGB.
3. Rechtswidrigkeit und Schuld
G handelte mangels Rechtfertigungsgründen rechtswidrig und mangels Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründen schuldhaft.
4. Besonders schwerer Fall, § 330 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB
Im Rahmen der Strafzumessung kommt das Regelbeispiel nach § 330 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 in Betracht. Eine Beeinträchtigung kann nur mit außerordentlichem Aufwand beseitigt werden, wenn ein weit über dem Durchschnitt finanzieller oder arbeitsmäßiger Aufwand erforderlich ist.19 Hier ist zwar eine Auskofferung des Bodens notwendig, da der tatbestandliche Erfolg einer Bodenbeeinträchtigung jedoch regelmäßig eine Sanierung erfordert, führt deren Notwendigkeit allein nicht zum besonders schweren Fall.20 Da auch keine anderen Anhaltspunkte einer überdurchschnittlichen Beeinträchtigung gegeben sind, ist das Regelbeispiel nicht verwirklicht.
5. Ergebnis
G hat sich gem. § 324a Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
III. Unerlaubter Umgang mit Abfällen, § 326 Abs. 1 Nrn. 1, 4 lit. a StGB
G könnte sich wegen unerlaubten Umgangs mit Abfällen gem. § 326 Abs. 1 Nrn. 1, 4 lit. a StGB strafbar gemacht haben, indem er die mit Flüssigabfällen gefüllten Fässer im Boden vergrub.
1. Objektiver Tatbestand
a) Abfall
Abfälle sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss, § 3 Abs. 1 S. 1 KrWG. Die Flüssigabfälle dienen nicht mehr ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung, sondern sind aufgrund ihres konkreten Zustands geeignet, gegenwärtig die Umwelt zu gefährden, was nur durch ordnungsgemäße und schadlose Verwertung ausgeschlossen werden kann. Damit sind sie Zwangsabfall nach § 3 Abs. 4 KrWG. Zudem möchte sich G des Inhalts der Fässer entledigen, sodass es sich auch um subjektiven Abfall handelt.
b) Gefährlichkeit des Abfalls
Der Abfall müsste gefährlich sein. Dies ist er, wenn einer der in § 326 Abs. 1 Nrn. 1–4 genannten Umstände gegeben ist. Dabei ist Gift i.S.v. Nr. 1 jeder Stoff, der unter bestimmten Bedingungen geeignet ist, die Gesundheit von Menschen durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkungen zu zerstören.21 Die Gesundheit von Menschen wurde durch Haut- und Augenreizungen zerstört. Somit enthalten die Abfälle Gift. Darüber hinaus ist der Boden für längere Zeit und nicht unerheblich verändert, sodass eine nachhaltige Bodenveränderung i.S.v. Nr. 4 lit. a vorliegt. Ebenso sind die Abfälle dazu geeignet – etwa durch Trübung – den biologischen Wert eines Gewässers für längere Zeit zu mindern, mithin nachhaltig i.S.v. Nr. 4 lit. a zu verunreinigen.
Hinweis: Die Hürden der nachhaltigen Schädigungseignung i.R.v. § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB sind niedriger als die der Regelbeispiele nach § 330 Abs. 2 S. 2 StGB, da hier die bloße Eignung im Sinne einer abstrakten Gefahr genügt.
c) Tathandlung
G vergrub die Abfälle ursprünglich mit dem Ziel, sich ihrer auf Dauer zu entledigen, lagerte die Abfälle also ab.23
d) Verwaltungsakzessorietät: Außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage
Die Grube stellt keine nach abfallrechtlichen Regelungen zugelassene Abfallentsorgungsanlage dar.
2. Subjektiver Tatbestand
G wusste von der Gefährlichkeit des Abfalls und hatte sich damit abgefunden, handelte also mit Vorsatz, § 15 StGB.
3. Rechtswidrigkeit und Schuld
G handelte rechtswidrig und schuldhaft.
4. Ergebnis
G hat sich gem. § 326 Abs. 1 Nrn. 1, 4 lit. a StGB strafbar gemacht.
IV. Unerlaubtes Betreiben von Anlagen, § 327 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB
G könnte sich wegen unerlaubten Betreibens von Anlagen gem. § 327 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er die Anlage unter Verwendung von 40 Tonnen Lösemittel in Betrieb nahm.
1. Objektiver Tatbestand
a) Betrieb einer Anlage
Der Tatbestand setzt das „Betreiben“ einer Anlage voraus. Tauglicher Täter kann demnach nur der Betreiber der jeweiligen Anlage sein, weshalb es sich um ein Sonderdelikt handelt.24 Betreiber ist grundsätzlich derjenige, welcher die weisungsfreie Verfügungsgewalt über die Anlage hat.25 Danach wäre G, der durch seine Stellung als Geschäftsführer der G-GmbH die Weisungen über den Betrieb erteilt, Betreiber. Die Betreibereigenschaft könnte jedoch auch der Unternehmensträger, also die G-GmbH, innehaben.26 Dann würde deren Geschäftsführer G die Betreibereigenschaft als besonderes persönliches Merkmal gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB zugerechnet werden. G ist also in jedem Fall Betreiber und somit tauglicher Täter.
b) Genehmigungsbedürftige Anlage
Bei der Lacke herstellenden Fabrik handelt es sich um eine Anlage, die ab gegebener Verarbeitung von täglich 40 Tonnen Lösemittel die genehmigungsfreie Grenze von 25 Tonnen pro Tag überschreitet und somit nach § 4 Abs. 1 S. 1 BImSchG i.V.m. Ziff. 4.10 der Anlage 1 der 4. BImSchV einer Genehmigung bedarf.
c) Ohne Genehmigung
Die Anlage verfügt über keine Genehmigung. Fraglich ist jedoch wie sich auswirkt, dass sie materiell alle verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Dies wird unter dem Begriff der „formellen Illegalität“ diskutiert.27 Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine Genehmigung zu erteilen, es würde sich also um eine gebundene Entscheidung handeln.28 Daher wird teilweise auf Stützung der bloß materiellen Verwaltungsrechtslage angenommen, das formell genehmigungslose Betreiben müsse straflos sein,29 da durch einen voraussetzungskonformen Betrieb keine größere Umweltgefährdung bestünde.30 Vielmehr fehle es am Pflichtwidrigkeitszusammenhang.31 Es würde nur ein bloßer Verwaltungsungehorsam kriminalstrafrechtlich sanktioniert werden, wozu jedoch das Ordnungswidrigkeitenrecht offen stünde.32 Allerdings hat der Gesetzgeber durch die Tatbestandsgestaltung die Strafwürdigkeit an ungenehmigtes Verhalten angeknüpft, also streng verwaltungsakzessorisch ausgestaltet.33 Dies wird andernorts auch nicht hinterfragt.34 Zudem enthält der ungenehmigte Betrieb gerade eine typische abstrakte Gefahr, da die Behörde nicht die Möglichkeit zur präventiven Überprüfung der Umstände hatte.35 Auch sind den Behörden dadurch später regelmäßige Nachkontrollen nicht möglich, die gerade die Gefahren des Betriebes reduzieren sollen. Die bloße Genehmigungsfähigkeit kann daher trotz behördlicher Genehmigungspflicht (§ 6 Abs. 1 BImSchG) keine Genehmigung im Strafrecht ersetzen.36
2. Subjektiver Tatbestand
G betrieb die Anlage wissentlich und gewollt ohne Genehmigung, also mit Vorsatz, § 15 StGB.
3. Rechtswidrigkeit
G steigerte die Produktion, um Arbeitsplätze erhalten zu können. Zwar stellt dies durchaus ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Gefahrenabwehr dar. Eine Rechtfertigung nach § 34 StGB scheitert aber, da die Umweltschutzinteressen dem Erhalt von Arbeitsplätzen wesentlich überwiegen.37 G handelte mithin rechtswidrig.
4. Schuld
Ein Entschuldigungsgrund nach § 35 StGB kommt nicht in Betracht, da Arbeitsplätze kein dort genanntes notstandsfähiges Rechtsgut darstellen. G handelte mithin schuldhaft.
5. Ergebnis
G hat sich nach § 327 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB strafbar gemacht.
V. Unerlaubtes Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage, § 327 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB
G könnte sich wegen unerlaubten Betreibens einer Abfallentsorgungsanlage gem. § 327 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er die mit Flüssigabfällen gefüllten Fässer im Boden vergrub.
1. Tatbestand
G könnte durch das Ablagern der Fässer eine Deponie betrieben haben. Deponien sind als Abfallentsorgungsanlagen nach § 3 Abs. 27 KrWG Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erdoberfläche. Eine solche liegt vor, wenn aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters das betreffende Gebiet als sachliche Funktionseinheit zur zeitlich unbegrenzten Ablagerung von einer nicht unerheblichen Menge von Abfällen dienen soll.38 G lagerte Abfälle in großem Umfang unterirdisch ab. Gerade das Vergraben deutet objektiv auf den Zweck der endgültigen Entledigung hin. G hat als Geschäftsführer der G-GmbH die faktische Verfügungsgewalt über das Gelände, also die Betreibereigenschaft inne, welche ihm auch nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 StGB zugerechnet werden kann. Deponien bedürfen nach § 35 Abs. 2, Abs. 3 KrWG einer Planfeststellung. Diese verwaltungsrechtliche Pflicht richtet sich an den Betreiber G entweder direkt oder über den Unternehmensträger nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG. Indes handelte G ohne Planfeststellung. G wusste davon und wollte dies auch, handelt also mit Vorsatz, § 15 StGB.
2. Rechtswidrigkeit und Schuld
G handelte rechtswidrig und schuldhaft.
3. Ergebnis
G hat sich nach § 327 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB strafbar gemacht.
Hinweis: Für eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Gütern nach § 328 Abs. 3 Nr. 2 StGB bietet der Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ohnehin wäre keine Handlungsalternative einschlägig.
B. Ergebnis
G hat sich im ersten Tatkomplex gem. §§ 324a Abs. 1, 326 Abs. 1 Nrn. 1, 4 lit. a, 327 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 1, 327 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB schuldig gemacht. Zu den Konkurrenzen siehe sogleich.
Tatkomplex 2: Mai 2021
A. Strafbarkeit des N
I. Gewässerverunreinigung, §§ 324 Abs. 1, 330 Abs. 2 Nrn. 1, 2 StGB
N könnte sich gem. §§ 324 Abs. 1, 330 Abs. 2 Nrn. 1, 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er die Fässer in den See hineinwarf.
1. Objektiver Tatbestand
a) Grundtatbestand
Bei dem Badesee handelt es sich um ein ständig im Bett stehendes oberirdisches Gewässer i.S.v. § 330d Abs. 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 3 Nr. 1 WHG. Aus den Fässern drangen die Flüssigabfälle, welche eine anhand der Gewässertrübung des gesamten Sees äußerlich erkennbare, nicht unerheblich schlechtere chemische oder biologische Gewässereigenschaft verursacht haben, mithin den Badesee verunreinigt haben. Darüber hinaus könnte sich eine sonst nachteilige Veränderung aus der Benutzbarkeit als Badegewässer ergeben. Dies ist aber durch den ausreichenden Schutz der §§ 223 ff. StGB39 und das alleinige Abstellen in § 324 StGB auf die Wasserqualität als solche abzulehnen.40
b) Qualifikation, § 330 Abs. 2 Nr. 1 StGB
In Betracht kommt der Qualifikationstatbestand des § 330 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Unter einer schweren Gesundheitsschädigung ist nicht nur eine schwere Körperverletzung i.S.d. § 226 StGB, sondern auch andere langwierige Gesundheitsbeeinträchtigungen zu verstehen.41 Die Haut- und Augenreizungen der Badegäste vermindern zwar die körperliche Unversehrtheit und das körperliche Wohlbefinden, lassen aber keine Anzeichen einer langwierigen Beeinträchtigung erkennen. Alternativ könnte eine konkrete Gesundheitsgefährdung einer großen Zahl von Menschen bestanden haben. Darunter wird eine nicht sofort überschaubare Personenvielzahl verstanden,42 welche etwa bei 20 Personen liegt.43 Von den anwesenden Badegästen wurden 19 tatsächlich verletzt. Der Erfolgseintritt hing aber bei den übrigen Badegästen nurmehr vom Zufall ab.44 Es bestand mithin eine konkrete Gesundheitsgefahr für eine unüberschaubare große Zahl von Menschen. Die Qualifikation wurde also verwirklicht.
Hinweis: Ein anderes Ergebnis ist unter entsprechender Argumentation oder Heranziehung anderer Richtwerte vertretbar. Zu beachten wäre dann der Versuch der Qualifikation.
2. Subjektiver Tatbestand
N wusste von den Folgen und nahm sie in Kauf, handelte also mit Vorsatz, § 15 StGB.
3. Rechtswidrigkeit und Schuld
N handelte rechtswidrig und schuldhaft.
4. Erfolgsqualifikation, § 330 Abs. 2 Nr. 2 StGB
N könnte des Weiteren die Erfolgsqualifikation nach § 330 Abs. 2 Nr. 2 StGB verwirklicht haben. Durch das Hineinwerfen der Fässer in den See hat er den Tod des Schwimmers W kausal herbeigeführt. Die objektive Sorgfaltspflichtverletzung besteht in der Verwirklichung des Grundtatbestandes des § 324 Abs. 1 StGB. Dass man beim Hineinwerfen von Fässern einen im Wasser befindlichen Menschen übersehen kann, ist nicht fernliegend, also auch objektiv vorhersehbar. Entscheidendes Merkmal der Erfolgsqualifikation ist das Vorliegen des deliktspezifischen Gefahrzusammenhangs zwischen Grunddelikt und schwerer Folge. Fraglich ist, ob dabei an die Handlung, also das Hineinwerfen, oder den Grunddeliktserfolg, also die Gewässerverunreinigung, anzuknüpfen ist. Bei Anknüpfung an die Handlung wäre der deliktspezifische Gefahrzusammenhang verwirklicht. Allerdings besteht i.R.d. § 324 Abs. 1 StGB die deliktspezifische Gefahr erst in dem durch die Gewässerverunreinigung gesetzten Risiko,45 sodass an den Grunddeliktserfolg anzuknüpfen ist. In der schweren Folge hat sich somit nicht das für das Grunddelikt typische Risiko verwirklicht. Es fehlt am deliktspezifischen Gefahrzusammenhang.
5. Ergebnis
N hat sich gem. §§ 324 Abs. 1, 330 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.
Hinweis: Grundsätzlich wäre dem eine Strafbarkeitsprüfung nach § 222 StGB anzuschließen. Diese ist jedoch – außerhalb des 29. Abschnitts liegend – im Bearbeitungsvermerk ausgeschlossen.
II. Unerlaubter Umgang mit Abfällen, §§ 326 Abs. 1 Nrn. 1, 4 lit. a, 330 Abs. 2 Nr. 1 StGB
N könnte sich wegen unerlaubten Umgangs mit Abfällen gem. §§ 326 Abs. 1 Nrn. 1, 4 lit. a, 330 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er die Fässer in den See warf.
1. Tatbestand
Bei den in Fässern gefassten Flüssigabfällen handelt es sich um Abfälle, die eine Schädigungseignung nach Nr. 1 und Nr. 4 lit. a aufweisen. N warf sie in den See, mit dem Ziel, sich ihrer auf Dauer zu entledigen, also um sie abzulagern. Dies tat er außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage. N wusste darum und handelte willentlich, also mit Vorsatz, § 15 StGB. Dabei verwirklichte er sowohl objektiv als auch subjektiv die Qualifikation nach § 330 Abs. 2 Nr. 1 StGB.
2. Rechtswidrigkeit und Schuld
N handelte rechtswidrig und schuldhaft.
3. Ergebnis
N hat sich nach §§ 326 Abs. 1 Nrn. 1, 4 lit. a, 330 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.
Hinweis: Eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Betreibens einer Abfallentsorgungsanlage nach § 327 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StGB kommt wegen fehlender Verfügungsgewalt des N und G über das öffentliche Gewässer nicht in Betracht.46
B. Strafbarkeit des G
I. Gewässerverunreinigung in mittelbarer Täterschaft, §§ 324 Abs. 1, 330 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB
G könnte sich wegen Gewässerverunreinigung in mittelbarer Täterschaft gem. §§ 324 Abs. 1, 330 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er N anwies, die Flüssigabfälle beinhaltenden Fässer im Badesee zu versenken. G hat die Gewässerverunreinigung nicht eigenhändig herbeigeführt. Hätte er allerdings N nicht angewiesen, hätte dieser nicht erfolgsherbeiführend gehandelt. Möglicherweise kann ihm deswegen die kausale Erfolgsherbeiführung des N gem. § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB zugerechnet werden. Dazu müsste G mittels überlegenen Willens oder Wollens weiterhin die Tat beherrscht haben. Nach der Tatherrschaftslehre ist dies der Fall, solange er als Zentralgestalt das tatbestandsmäßige Geschehen planvoll lenkend in den Händen hält und es nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen kann.47 Dies ist typischerweise der Fall, wenn der Vordermann einen Strafbarkeitsmangel aufweist.48 N wusste um den bevorstehenden Taterfolg und nahm ihn zumindest billigend hin, womit er die Tat selbstverantwortlich als seine eigene verwirklichte und letztlich volldeliktisch handelte. Damit fehlt es G sowohl an einer Wissens- als auch an einer Willensherrschaft. Ein darüberhinausgehender Fall des sog. Täters hinter dem Täter ist nicht ersichtlich. Auch nach der gemäßigt subjektiven Theorie, die die Täterschaft anhand eines Täterwillens begründet, welcher unter anderem durch die Tatherrschaft des Einzelnen indiziert wird,50 ist mangels letzterer eine Täterstellung abzulehnen.51 G hat sich demnach nicht gem. §§ 324 Abs. 1, 330 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB strafbar gemacht.
II. Versuch der Gewässerverunreinigung in mittelbarer Täterschaft, §§ 324 Abs. 1, Abs. 2, 330 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB
G könnte sich wegen versuchter Gewässerverunreinigung in mittelbarer Täterschaft gem. §§ 324 Abs. 1, Abs. 2, 330 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er N anwies, die Fässer im Badesee zu versenken.
1. Vorprüfung
Die konkret geplante Tat der Gewässerverunreinigung in mittelbarer Täterschaft ist mangels Tatherrschaft des G nicht vollendet worden. Der Versuch ist strafbar nach §§ 23 Abs. 1 Alt. 2, 12 Abs. 2, 324 Abs. 2, 330 Abs. 2 Nr. 1 StGB.
2. Tatentschluss
G hatte die Gewässerverunreinigung und die konkrete Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen wissentlich in Kauf genommen. Er stellte sich auch vor, durch sein Anweisen die Handlung des N auszulösen. Letzterer sollte aufgrund der von G vorgenommenen Täuschung über den Fassinhalt vorsatzlos bezüglich der Verunreinigung handeln, sodass G ihn dabei kraft Wissensüberlegenheit täterschaftlich beherrschen wollte. G hatte also Tatentschluss (§ 15 StGB) auf die Haupttat und die Zurechenbarkeit nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB.
3. Unmittelbares Ansetzen
Der vermeintlich unmittelbare Täter N hat die Handlung bereits ausgeführt und es kam zu einer Gewässerverunreinigung. G hatte mithin unmittelbar angesetzt.
4. Rechtswidrigkeit und Schuld
G handelte rechtswidrig und schuldhaft.
5. Rücktritt, § 24 Abs. 2 StGB
Ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 Abs. 2 StGB durch Verdünnung des Badesees scheidet aus, da die Gewässerverunreinigung auch aus seiner Sicht bereits vollendet war, der Versuch mithin fehlgeschlagen ist.
6. Ergebnis
G hat sich gem. §§ 324 Abs. 1, Abs. 2, 330 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
III. Anstiftung zur Gewässerverunreinigung, §§ 324 Abs. 1, 330 Abs. 2 Nr. 1, 26 StGB
G könnte sich durch dieselbe Handlung wegen Anstiftung zur Gewässerverunreinigung gem. §§ 324 Abs. 1, 330 Abs. 2 Nr. 1, 26 StGB strafbar gemacht haben. Durch das Anweisen hat G bei N einen zuvor nicht bestehenden Tatentschluss hervorgerufen,53 mithin diesen zu einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat bestimmt. Fraglich ist jedoch, ob G auch Anstiftervorsatz besaß. Dieser könnte „als Minus“ im Vorsatz zur (schwereren) mittelbaren Täterschaft enthalten sein.54 Diese Übertragung verstößt allerdings gegen den Wortlaut des § 26 StGB, „einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat“ bestimmt zu haben, sofern – wie hier – der mittelbare Täter gerade einen Vorsatzmangel des Vordermanns will und ist deswegen unter Beachtung des Art. 103 Abs. 2 GG abzulehnen.55 G hat sich demnach nicht nach §§ 324 Abs. 1, 330 Abs. 2 Nr. 1, 26 StGB strafbar gemacht.
Hinweis: Der Gegenansicht kann mit entsprechender Begründung gefolgt werden. Fraglich ist dann das Konkurrenzverhältnis. Nach einer Ansicht soll der Versuch in mittelbarer Täterschaft als subsidiär hinter der Anstiftung zurücktreten.56 Nach anderer Ansicht soll zur Berücksichtigung des täterschaftlichen Unrechts Tateinheit angenommen werden.57 Freilich gilt dann selbiges für die mittelbare Täterschaft bezüglich § 326 Abs. 1 StGB.
IV. Versuch des unerlaubten Umgangs mit Abfällen in mittelbarer Täterschaft, §§ 326 Abs. 1 Nrn. 1, 4 lit. a, 330 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB
Aus denselben Gründen hat sich G wegen versuchten unerlaubten Umgangs mit Abfällen in mittelbarer Täterschaft nach §§ 326 Abs. 1 Nrn. 1, 4 lit. a, 330 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Tatkomplex 3: Juni 2021
Strafbarkeit des G
I. Gewässerverunreinigung, §§ 324 Abs. 1, 330 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB
G könnte sich wegen Gewässerverunreinigung gem. §§ 324 Abs. 1, 330 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB strafbar gemacht haben, indem er den Teich auspumpte.
1. Objektiver Tatbestand
a) Gewässer
Bei dem Teich handelt es sich um ein Gewässer i.S.v. § 330 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
b) Sonst nachteilige Veränderung
Fraglich ist, inwiefern in der vollständigen Beseitigung des Teichs eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften liegt. Schließlich sei vom Wortsinn der „Veränderung“ her ein noch bestehendes Gewässer erforderlich.58 Zudem unterscheidet § 329 Abs. 3 Nr. 3 StGB anders als § 324 Abs. 1 StGB gerade zwischen den Tathandlungen „verändern“ und „beseitigen“.59 Jedoch verfolgen § 329 Abs. 3 Nr. 3 StGB mit dem primären Schutz bestimmter Naturgebiete und § 324 Abs. 1 StGB mit dem ausschließlichem Gewässerschutz unterschiedliche Schutzzwecke.60 Zudem ist die gänzliche Wasserbeseitigung die größtmögliche nachteilige Veränderung für ein Gewässer.61 Bereits die notwendigen Zwischenschritte einer erheblichen Wasserspiegelabsenkung sind strafrechtlich erfasst, sodass dies erst recht für die vollständige Beseitigung gelten muss.62 Letztlich würde es mangels Anwendbarkeit von § 329 Abs. 3 Nr. 3 StGB und § 303 StGB regelmäßig zu Strafbarkeitslücken kommen.63 Ebenso widerspricht dies dem gesetzgeberischen Ziel eines umfassenden Gewässerschutzes,64 sodass eine umfassende Gewässerbeseitigung als sonst nachteilige Veränderung zu verstehen ist.65
2. Subjektiver Tatbestand
G wollte den Teich abpumpen, handelte also vorsätzlich, § 15 StGB.
3. Rechtswidrigkeit
G handelte, um die alte Wasserqualität des Badesees wiederherzustellen. Allerdings ist der Schaden der Gewässerverunreinigung, wie G auch wusste, bereits eingetreten, sodass eine Rechtfertigung nach § 34 StGB nicht in Betracht kommt.
4. Schuld
G handelte schuldhaft.
5. Besonders schwerer Fall, § 330 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB
Infolge der Gewässerbeseitigung starben alle am Teich lebenden Exemplare der strenggeschützten Gelbbauchunke aus. Damit könnte G das Regelbeispiel nach § 330 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB verwirklicht haben. Dabei setzt der Bestand ein räumlich zusammenhängendes, mehr als nur vereinzeltes Vorkommen der geschützten Art in einem bestimmten Gebiet voraus,67 also mehr als einzelne oder bloß wenige Tiere in einer räumlich zusammenhängenden Einheit.68 Hier starben die Exemplare um den räumlich zusammenhängenden Bereich des Teichs aus. Zur Wiederherstellung des Bestands müsste neben einer Aussetzung neuer Exemplare zunächst der Teich wieder aufgefüllt werden, was insgesamt einen überdurchschnittlichen Aufwand bedeutet, sodass die Schädigung auch nachhaltig geschieht.69 G nahm dies auch in Kauf, handelte also mit (Quasi-)Vorsatz bezüglich des Regelbeispiels. Hinweis: Bei entsprechender Argumentation lässt sich die nachhaltige Bestandsschädigung genauso gut verneinen. Dann müsste ein Versuch des Regelbeispiels angesprochen werden, wobei dieser nach der herrschenden Lehre abgelehnt wird.
6. Ergebnis
G hat sich gem. §§ 324 Abs. 1, 330 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB strafbar gemacht.
II. Verursachen von Lärm, § 325a Abs. 2 StGB
G könnte sich wegen Verursachens von Lärm gem. § 325a Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er die mobile Pumpe in Gang setzte.
1. Tatbestand
Bei der mobilen Pumpe müsste es sich um eine Anlage handeln. Eine Anlage ist eine auf gewisse Dauer berechnete, als Funktionseinheit organisierte Einrichtung von nicht ganz unerheblichen Ausmaßen, die der Verwirklichung beliebiger Zwecke zu dienen bestimmt ist.71 Die mobile Pumpe stellt eine solche Einrichtung zum Zwecke des Abpumpens, mithin eine Anlage dar, welche von G durch das weisungsunabhängige Ingangsetzen und Infunktionhalten betrieben wurde. Die Anlage wurde dabei so laut, dass Menschen Schlafmangel und Kopfschmerzen erlitten. Eine kurzfristige Gefahr von Schlafentzug für nur eine Nacht reicht nicht für eine Gesundheitsschädigung aus.73 Einen Tag lang andauernde Kopfschmerzen sind jedoch ausreichend, das körperliche Wohlbefinden und die Gesundheit der Betroffenen hinreichend zu schädigen,74 sodass eine konkrete Gefahr gegeben ist. Diese betrifft Menschen außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs. G nahm die Folgen in Kauf und handelte trotz Kenntnis der lärmverbietenden Gemeindesatzung, welche nach § 330d Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB eine verwaltungsrechtliche Pflicht begründet. G hatte mithin Vorsatz, § 15 StGB.
2. Rechtswidrigkeit und Schuld
G handelte rechtswidrig und schuldhaft.
3. Ergebnis
G hat sich nach § 325a Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
III. Gesundheitsgefährliche Lärmverursachung, § 325a Abs. 1 StGB
Die konkrete Gesundheitsgefährdung nach § 325a Abs. 2 StGB beinhaltet die abstrakte Schädigungseignung für die Gesundheit eines anderen nach § 325a Abs. 1 StGB. G hat sich daher aus denselben Gründen nach § 325a Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Gesamtergebnis und Konkurrenzen
A. Strafbarkeit des G
Der in Tatkomplex 1 verwirklichte § 324a Abs. 1 StGB verdrängt grundsätzlich § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz (materielle Subsidiarität), soweit das bloße Gefährdungsdelikt aus § 326 StGB vollständig im Verletzungsdelikt aufgeht.75 Da hier neben der Bodenverunreinigung auch eine nachhaltige Gewässergefährdung besteht, ist dies nicht der Fall. Somit stehen die §§ 324a Abs. 1; 326 Abs. 1 Nrn. 1, 4 lit. a; 327 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 und Nr. 3 Alt. 1 StGB zueinander in Tateinheit, § 52 StGB.
In Tatkomplex 2 stehen die §§ 324 Abs. 1, 2, 330 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2, 22; 326 Abs. 1 Nrn. 1, 4 lit. a, 330 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2, 22 StGB in Tateinheit, § 52 StGB.
Im dritten Tatkomplex ist § 325a Abs. 1 StGB als bloßes Eignungsdelikt materiell subsidiär zum konkreten Gefährdungsdelikt § 325a Abs. 2 StGB.76 § 325a Abs. 2 StGB und § 324 Abs. 1 StGB stehen in Tateinheit, § 52 StGB.
Die einzelnen Tatkomplexe wurden tatmehrheitlich verwirklicht, § 53 StGB.
B. Strafbarkeit des N
N verwirklichte die §§ 324 Abs. 1, 330 Abs. 2 Nr. 1 und die §§ 326 Abs. 1 Nrn. 1, 4 lit. a, 330 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit, § 52 StGB.
Zur Vertiefung
Groffik/Scheller, ZJS 2022, S. 1659.