Schwerpunkt · ~300 Min.

Fortgeschrittenenhausarbeit: Parteimitglieder im Schützenverein

ZJS 2020, S. 1429

§ 49 VwVfG

Sachverhalt

P ist passionierter Sportschütze. Um seinem Hobby nachgehen zu können, schaffte er sich im Jahre 2008 ein Repetiergewehr an, dessen Besitz erlaubnispflichtig im Sinne des Waffengesetzes (WaffG) ist. Die zuständige Ordnungsbehörde erteilte P antragsgemäß eine Waffenbesitzkarte, in der das Repetiergewehr eingetragen ist. Im März 2020 trat er der N-Partei bei. Diese sympathisiert offen mit dem historischen Nationalsozialismus, leugnet den Holocaust und hat sich zum Ziel gesetzt, einen autoritär geführten Einparteienstaat zu etablieren. Das BVerfG hat die N-Partei für verfassungsfeindlich erklärt, jedoch nicht ihre Verfassungswidrigkeit festgestellt.1

Wenig später teilte die zuständige Ordnungsbehörde P in einem Schreiben mit, dass seine waffenrechtliche Erlaubnis aufgehoben werde. Zur Begründung führte sie aus, Voraussetzung für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte sei die Zuverlässigkeit des Waffenträgers. Hieran haben bereits wegen seiner Mitgliedschaft in der N-Partei hinreichende Zweifel bestanden. P ist empört. Die bloße Mitgliedschaft in der N-Partei ohne konkreten Nachweis einer verfassungsfeindlichen Gesinnung des P könne doch nicht ausreichen, um seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen. Zudem habe die Ordnungsbehörde – was zutrifft – keinerlei Verstöße des P gegen das Waffenrecht festgestellt. Im Übrigen stelle es eine nicht zu rechtfertigende Beschränkung der Betätigungsfreiheit der N-Partei dar, P allein wegen seiner Mitgliedschaft in dieser Vereinigung die waffenrechtliche Erlaubnis zu entziehen.

Abwandlung

Am 22.5.2020, nach vorheriger Anhörung, erhielt P ein weiteres Schreiben der zuständigen Ordnungsbehörde. In dem mit ordnungsgemäßer Begründung versehenen Bescheid wird P verpflichtet, das in der Waffenbesitzkarte eingetragene Repetiergewehr innerhalb einer Frist von drei Wochen dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen (Ziff. 1). Zudem wurde die Anordnung aus Ziff. 1 für sofort vollziehbar erklärt (Ziff. 2). In Ziff. 3 des Bescheids drohte die Behörde schließlich an, die Waffen sicherzustellen, wenn P der Anordnung aus Ziff. 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkomme. P reagierte in keiner Weise auf das Schreiben. Am 18.6.2020 entschloss sich die Behörde daher, die Anordnung vom 22.5.2020 zu vollstrecken. An der Wohnung des P angekommen, zeigten die Beamten der Ordnungsbehörde dem verärgerten und protestierenden P eine ordnungsgemäße, vom zuständigen Verwaltungsgericht ausgestellte Durchsuchungsanordnung zur Sicherstellung des Repetiergewehrs vor. Weil sich P dennoch beharrlich weigerte, den Beamten das gesuchte Gewehr herauszugeben, drückten sie ihn schließlich gewaltsam von seiner Haustüre weg und begannen die Durchsuchung. Schnell entdeckten die Beamten einen ordnungsgemäß gesicherten Waffenschrank, brachen diesen auf und fanden dort die gesuchte Schusswaffe des P vor. Die Beamten nahmen daraufhin das Repetiergewehr an sich und verließen die Wohnung.

Nach erfolgter Anhörung erhielt P einige Tage später einen Kostenbescheid mit der Verpflichtung, für die Sicherstellung der Waffen einen Betrag in Höhe von 500 € zu zahlen. Damit ist P nicht einverstanden: Die Behörde habe schon wegen seines Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung keinerlei Recht gehabt, ohne seine Einwilligung eine Wohnungsdurchsuchung vorzunehmen. Daher sei es nicht nachzuvollziehen, warum er nun die Kosten für die Sicherstellung seines Gewehrs zu tragen habe.

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# Lösungsvorschlag

zu Teil 1: Aufhebung der Waffenrechtlichen Erlaubnis

Zu prüfen ist, ob die Aufhebung der waffenrechtlichen Erlaubnis formell und materiell rechtmäßig ist.

I. Ermächtigungsgrundlage

Zunächst stützt die Ordnungsbehörde die Aufhebung der waffenrechtlichen Erlaubnis auf Tatsachen, die erst nach Erteilung der Waffenbesitzkarte im Jahre 2008 eingetreten sind. Mithin geht es nicht um die Rücknahme, sondern um den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Ermächtigungsgrundlage ist daher § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG, der insoweit lex specialis zu § 49 VwVfG ist.2

II. Formelle Rechtsmäßigkeit

Anhaltspunkte, die gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Aufhebung der waffenrechtlichen Erlaubnis sprechen, sind nicht ersichtlich.

III. Materielle Rechtmäßigkeit

Fraglich ist jedoch, ob der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis materiell rechtmäßig ist.

1. Anwendungsbereich des WaffG, Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis

Zunächst handelt es sich bei dem Repetiergewehr des P um eine Schusswaffe, die gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG in den Anwendungsbereich des WaffG fällt. Zudem ist der Besitz des Repetiergewehrs ausweislich des Sachverhalts erlaubnispflichtig. Eine solche Erlaubnis hat die zuständige Ordnungsbehörde hier im Jahre 2008 in Form einer Waffenbesitzkarte erteilt.3

2. Tatbestandliche Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage

Gem. § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ergeben sich aus § 4 Abs. 1 WaffG. Gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 WaffG setzt eine waffenrechtliche Erlaubnis u.a. voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Diese Anforderung erfüllen nach der Wertung des Gesetzgebers nur solche Personen, „die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.“4 Bei dem Begriff der Zuverlässigkeit handelt es sich, mangels einer gesetzlichen Definition im WaffG, um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung und Auslegung durch die jeweilige Behörde der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit unterliegt. Ein sog. Beurteilungsspielraum besteht nicht.5 Eine Konkretisierung des Zuverlässigkeitsbegriffs findet sich jedoch in § 5 WaffG, der persönliche Eigenschaften des Antragstellers umschreibt, die einer Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis entgegenstehen.6

Für den vorliegenden Fall könnten die Unzuverlässigkeitstatbestände des § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b und Nr. 3 lit. b WaffG n.F. erfüllt sein, die sich beide mit der Mitgliedschaft des Waffenträgers in Parteien und Vereinigungen befassen.

a) § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG

Eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ist gem. § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG in der Regel anzunehmen, wenn die antragstellende Person Mitglied in einer Partei ist, deren Verfassungswidrigkeit das BVerfG nach § 46 BVerfGG festgestellt hat. Im vorliegenden Fall ist P Mitglied der N-Partei, die das BVerfG für verfassungsfeindlich, jedoch nicht für verfassungswidrig erklärt hat. Folglich ist eine waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit des P gem. § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG zu verneinen.

b) § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG n.F.

Jedoch könnte sich eine Unzuverlässigkeit des P aus § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG n.F. ergeben. Dies ist der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Waffenträger in den letzten fünf Jahren Mitglied in einer Vereinigung war, die Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG n.F. i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a, sublit. aa WaffG n.F.

aa) Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG n.F.

Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG n.F. für den vorliegenden Fall zur Anwendung kommen kann. Im Lichte der bis zum 19.2.2020 geltenden Rechtslage gingen einige Stimmen in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG a.F. alle Sachverhaltskonstellationen abschließend erfasse, in denen es um eine Unzuverlässigkeit des Waffenträgers wegen vereinsoder parteiverbundener Tätigkeiten gehe.7 Allein für solche Fälle, in denen der Waffenträger in einer sonstigen verfassungsfeindlichen Vereinigung engagiert ist, sei auf den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. zurückzugreifen.8 Dies wurde u.a. damit begründet, dass sowohl Vereine als auch Parteien eine verfassungsrechtlich herausgehobene Position innehaben. Aus diesem Grund knüpfe der Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG die Unzuverlässigkeit des Waffenträgers an die Voraussetzung, dass die Partei oder der Verein wegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen verboten worden sei. Ein solches Verbotserfordernis bestehe im Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG a.F. (wie auch im neuen § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG) hingegen nicht. Der Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG verbliebe also kein nennenswerter Anwendungsbereich mehr, wenn parteiverbundene Aktivitäten des Waffenträgers gleichzeitig auch durch § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG a.F. erfasst wären.9

Die wohl herrschende Meinung lehnte ein Spezialitätsverhältnis zwischen beiden Normen hingegen ab. Dies wurde u.a. mit der systematischen Erwägung begründet, dass § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG a.F. nicht lediglich das organisationsbezogene Merkmal der Mitgliedschaft, sondern darüber hinaus ein dem Waffenträger zurechenbares aktives Verfolgen oder Unterstützen der verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Vereinigung vorausgesetzt habe.10 Eine außenwirksame Unterstützungshandlung bestand u.a. in der Wahrnehmung einer leitenden Funktion oder die (auch erfolglose) Teilnahme an Wahlen als Bewerber für die verfassungsfeindliche Partei.11

Ein solches tätigkeitsbezogenes Element ist für Mitglieder einer verfassungsfeindlichen Vereinigung mit der zum 20.2. 2020 in Kraft getretenen Neufassung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG jedoch entfallen. Gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG n.F. begründet nunmehr bereits die bloße Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, eine waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit. Nur für solche Sachverhaltskonstellationen, in denen der Waffenträger einzeln handelt oder als Nichtmitglied die verfassungsfeindliche Vereinigung von außen unterstützt, fordern die Tatbestände des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a und c WaffG n.F. noch ein aktives Tätigwerden. Insofern ist die Frage einer möglichen parallelen Anwendbarkeit zwischen § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b und Nr. 3 lit. b WaffG n.F. neu zu beurteilen.

Systematische und teleologische Erwägungen sprechen jedoch weiterhin gegen eine Spezialität von § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG n.F. gegenüber § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG n.F.: Zum einen setzt § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG eine Wohlverhaltensphase von zehn Jahren voraus, während § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG n.F., wie bereits § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F., hingegen einen Zeitraum von nur fünf Jahren abdeckt.12 Insofern geht der Gesetzgeber weiterhin von unterschiedlich langen Zeiträumen aus, in denen der Waffenträger seine Zuverlässigkeit wieder „zurückerlangen“ kann. In der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG n.F. heißt es weiterhin, der veränderte Tatbestand solle auch gerade solche Parteien erfassen, die vom BVerfG als verfassungsfeindlich, jedoch nicht für verfassungswidrig i.S.d. Art. 21 Abs. 2 GG erklärt worden seien.13 Bereits eine Mitgliedschaft habe typischerweise zur Folge, „dass diese Person nachhaltig die verfassungsfeindlichen Ziele der Vereinigung teilt, also die Ablehnung der Grundsätze der Verfassungsordnung zum Ausdruck bringt.“14 Mehr noch als eine Unterstützungshandlung von außen begründe daher die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung hinreichende Zweifel, dass der Waffenträger in der Lage ist, verantwortungsvoll mit Waffen umzugehen.15

Sinn und Zweck der Neufassung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG ist es daher, Schutzlücken zu schließen, die sich bisher aus dem Umstand ergeben haben, dass die verfassungsfeindliche Partei nicht im Verfahren gem. § 46 BVerfGG verboten worden ist (und damit § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG nicht greift), die zuständige Ordnungsbehörde eine aktive Tätigkeit des Waffenträgers in der verfassungsfeindlichen Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG a.F. jedoch nicht nachweisen konnte.16 Es entspricht daher dem Willen des Gesetzgebers, die Tatbestände des § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG und der § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG n.F. parallel zur Anwendung kommen zu lassen, um die „Risiken des Waffenbesitzes auf ein Mindestmaß zu beschränken“17, also Gefahren für Leib und Leben der Allgemeinheit soweit wie möglich zu verringern. Folglich ist § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG n.F. für Fälle der Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei neben § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG anwendbar.

bb) Auslegung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG n.F. im Lichte des Art. 21 Abs. 1 S. 2 GG

Der Unzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG n.F. könnte aber im Lichte des Grundsatzes der Betätigungsfreiheit der Parteien gem. Art. 21 Abs. 1 S. 2 GG einschränkend auszulegen sein mit der Konsequenz, dass der Tatbestand für Mitglieder einer als verfassungsfeindlich eingestuften Partei nicht zur Anwendung kommen darf. Der Grundsatz der Betätigungsfreiheit der Parteien gilt nicht nur zugunsten der Partei selbst, sondern im Sinne eines Individualrechts auch für deren Mitglieder.18 Waffenrechtliche Erlaubnisse sind jedoch für eine Parteimitgliedschaft oder ein parteipolitisches Engagement ohne Belang, sodass jedenfalls kein zielgerichteter Eingriff in das Individualrecht der parteilichen Betätigungsfreiheit gem. Art. 21 Abs. 1 S. 2 GG vorliegt.19 Dennoch ist nicht auszuschließen, dass Waffenträger von einem weiteren parteipolitischen Engagement absehen, wenn zu befürchten ist, dass ihnen die waffenrechtliche Erlaubnis allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einer Partei entzogen wird.20 Insofern ist von einem mittelbaren bzw. faktischen Eingriff in Art. 21 Abs. 1 S. 2 GG auszugehen. Daher ist der Grundsatz der Betätigungsfreiheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 S. 2 GG für den vorliegenden Fall mit der kollidierenden Schutzverpflichtung des Staates aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG abzuwägen. Letztere erfordert, dass der Gesetzgeber hinreichende Maßnahmen ergreift, um mögliche Gefahren für Leib und Leben der Bevölkerung, die von unzuverlässigen Waffenbesitzern ausgehen können, abzuwenden.21 Dabei steht diesem ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu.22 Nach den oben dargestellten Wertungen des WaffG begründet schon die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung im Regelfall hinreichende Zweifel, dass der Waffenträger künftig ordnungsgemäß mit der Waffe umgehen wird. Anhaltspunkte dafür, dass diese Erwägungen des Gesetzgebers nicht sachgerecht sein könnten, sind nicht ersichtlich; im Gegenteil wird das hohe Gefahrenpotenzial, das vom Umgang mit Waffen ausgehen kann, mit dieser Maßnahme in angemessener Weise berücksichtigt. Eine einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG n.F. im Lichte des Art. 21 Abs. 1 S. 2 GG ist daher nicht geboten.

cc) Zwischenergebnis

Es bleibt festzuhalten, dass § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG n.F. für den vorliegenden Fall neben § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG zur Anwendung kommt. Eine einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG im Lichte des Art. 21 Abs. 1 S. 2 GG kommt nicht in Betracht.

dd) Unzuverlässigkeit des P im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG

Zu prüfen ist daher, ob P unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG ist. Maßgeblich für die Unzuverlässigkeit des Waffenträgers ist eine Prognoseentscheidung für die Zukunft.23 Nach den zuvor dargestellten Wertungen des Gesetzgebers begründet die – wenn auch kurzzeitige – Mitgliedschaft des P in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG hinreichende Zweifel dafür, dass dieser künftig mit seinen Waffen verantwortungsvoll umgehen wird.

Während § 5 Abs. 1 WaffG absolute Unzuverlässigkeitsgründe festlegt, normiert § 5 Abs. 2 WaffG nur eine Regelvermutung, die der Waffenträger durch Geltendmachung atypischer Umstände entkräften kann.24 Der beanstandungsfreie Waffenbesitz, wie von P geltend gemacht, ist jedoch bei jedem Waffenbesitzer vorauszusetzen; es handelt sich damit zwar um eine notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung, um die Regelvermutung zu widerlegen.25

Somit ist eine Unzuverlässigkeit des P gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG n.F. anzunehmen.

IV. Ergebnis zu Teil 1

Folglich ist der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis rechtmäßig erfolgt.

Lösungsvorschlag zu Teil 2: Vollstreckung einer waffenrechtlichen Sicherstellungsanordnung

Weiterhin ist zu prüfen, ob der Kostenbescheid formell und materiell rechtmäßig ist.

I. Ermächtigungsgrundlage

Als belastende Regelung muss sich der Kostenbescheid auf eine Rechtsgrundlage stützen lassen. Ermächtigungsgrundlage könnte vorliegend sowohl § 83 S. 1 RhPfLVwVG26 als auch § 25 Abs. 3 S. 1 RhPfPOG27 sein. Während § 25 Abs. 3 S. 1 RhPfPOG die Kosten für eine Sicherstellung nach § 22 RhPfPOG28 betrifft, regelt § 83 S. 1 RhPfLVwVG die Kosten der Verwaltungsvollstreckung. Maßgeblich für die Bestimmung der Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Kostenbescheids ist daher die Frage, ob die dem Kostenbescheid zugrundeliegenden Maßnahmen – also die Wegnahme des Repetiergewehrs und die Wohnungsdurchsuchung – als polizeiliche Standardmaßnahmen oder als Handlungen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung i.S.d. §§ 61 ff. RhPf-LVwVG29 zu qualifizieren sind.

Bei der Sicherstellung i.S.d. § 22 RhPfPOG handelt es sich um ein Verlangen der Ordnungsbehörde an den Störer, eine Sache in amtliche Verwahrung zu geben.30 Im vorliegenden Fall gab P das Repetiergewehr nicht freiwillig heraus, sondern weigerte sich beharrlich, der Anordnung der Ordnungsbehörde Folge zu leisten. Die Beamten drückten ihn daraufhin gewaltsam von der Haustüre weg und nahmen schließlich das Repetiergewehr an sich. Sie gingen also im Wege des Verwaltungszwangs vor mit dem Ziel, den entgegenstehenden Willen des P zu brechen. Daher handelt es sich im vorliegenden Fall nicht lediglich um ein bloßes Herausgabeverlangen, sondern um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung. Wegen des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit dem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis liegt es im Übrigen nahe, dass die Beamten keine gegenüber P mündlich ausgesprochene Grundverfügung i.S.d. § 22 RhPfPOG vollstreckt haben, sondern die waffenrechtliche Anordnung zur Unbrauchbarmachung oder Übergabe an eine berechtigte Person vom 22.5.2020.

Zudem ist fraglich, ob auch die Wohnungsdurchsuchung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung zu qualifizieren ist. Es könnte sich hier sowohl um eine polizeiliche Standardmaßnahme im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 POG31 (Durchsuchung zur Sicherstellung) als auch um eine Durchsuchung im Rahmen der verwaltungsrechtlichen Vollstreckung gem. § 9 Abs. 1 RhPfLVwVG32 handeln. In beiden Fällen kann die Wohnungsdurchsuchung auch ohne die Einwilligung des Pflichtigen auf Grundlage einer richterlichen Anordnung stattfinden. Hingegen bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr im Verzug, die einen solchen Gerichtsbeschluss entbehrlich machen würde. Für die Einordnung als Vollstreckungsmaßnahme im Sinne des § 9 Abs. 1 RhPfLVwVG spricht, dass die Beamten P hier eine Durchsuchungsordnung des Verwaltungsgerichts vorzeigten, vgl. § 9 Abs. 2 S. 2 RhPfLVwVG.33 Für die Durchsuchung zur Sicherstellung wäre hingegen ein Beschluss des zuständigen Amtsgerichts erforderlich, vgl. § 21 Abs. 1 S. 2 POG.34 Auch der Gesamtzusammenhang der Maßnahme, also der erfolglose Ablauf der in der Anordnung gesetzten Frist zur Unbrauchbarmachung des Repetiergewehrs oder zur Übergabe der Schusswaffe an einen Berechtigten, spricht dafür, dass die Wohnungsdurchsuchung vollstreckungsrechtlich geprägt war. Aus alledem folgt, dass es sich vorliegend um Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung gehandelt hat. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Kostenbescheids ist mithin § 83 S.1 RhPfLVwVG.

II. Formelle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids

Der Kostenbescheid müsste weiterhin formell rechtmäßig sein. Zuständig für den Erlass von Kostenbescheiden ist die Vollstreckungsbehörde, also diejenige Behörde, die den vollstreckten Grundverwaltungsakt erlassen hat, vgl. §§ 83 S. 1, 4 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 RhPfLVwVG35. Eine Anhörung des P i.S.d. § 1 Abs. 1 RhPfLVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 BVwVfG ist erfolgt. Im Übrigen handelt es sich bei einem Kostenbescheid nicht um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung, wie vom Tatbestand des § 28 Abs. 2 Nr. 5 BVwVfG vorausgesetzt, sondern um ein Verwaltungshandeln, das der Vollstreckung nachgelagert ist.36 Daher wäre eine Anhörung auch nicht nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 BVwVfG entbehrlich gewesen.

Weiterhin sind keine Verstöße gegen Formvorschriften ersichtlich. Somit ist der Kostenbescheid formell rechtmäßig.

III. Materielle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids

Der Kostenbescheid ist materiell rechtmäßig, wenn die kostenauslösende Maßnahme rechtmäßig ist,37 dieser den richtigen Kostenschuldner benennt und rechnerisch zutreffend ist.

1. Rechtmäßigkeit der Wegnahme des Repetiergewehrs

Zu prüfen ist zunächst, ob die Wegnahme des Repetiergewehrs, verbunden mit dem Wegdrücken des P von seiner Haustür, formell und materiell rechtmäßig erfolgt ist.

a) Ermächtigungsgrundlage

Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich vorliegend um eine Maßnahme zur Vollstreckung der am 22.5.2020 erlassenen Grundverfügung zur Unbrauchbarmachung des Repetiergewehrs bzw. der Weitergabe der Waffe an einen Berechtigten. Hierbei handelt es sich um eine waffenrechtliche Standardmaßnahme im Sinne des § 46 Abs. 2 S. 1 WaffG.38 Der Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist als rechtsgestaltender Verwaltungsakt nicht vollstreckungsfähig. Durch den Erlass einer Anordnung gem. § 46 Abs. 2 S. 1 WaffG kann die Behörde dafür sorgen, dass der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis nicht wirkungslos bleibt:39 Im Falle des fruchtlosen Fristablaufs ist die Behörde auf Grundlage des § 46 Abs. 2 S. 2 WaffG ermächtigt, die Anordnung zu vollstrecken, indem sie die Waffe sicherstellt.40 Hervorzuheben ist hierbei, dass „Sicherstellung“ in diesem Zusammenhang also gerade keine polizeiliche Standardmaßnahme meint, sondern eine spezialgesetzlich determinierte Form der Verwaltungsvollstreckung.

Eine Sicherstellung im Sinne des § 46 Abs. 2 S. 2 WaffG erlaubt der Vollstreckungsbehörde auch die Anwendung unmittelbaren Zwangs.41 Soweit die bundesrechtliche Vorschrift keine Vorgaben macht, kann die Behörde dabei ergänzend auf die landesrechtlichen Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung zurückgreifen.42 Dies ergibt sich schon daraus, dass die Bundesländer das bundesrechtliche WaffG gem. Art. 83 GG als eigene Angelegenheit ausführen und damit gem. Art. 84 Abs. 1 S. 1 GG auch das Verwaltungsverfahren selbst regeln. Die Sicherstellung der in Ziff. 1 der Verfügung genannten Waffe sowie die Anwendung unmittelbaren Zwangs gegenüber dem Waffenträger zum Zwecke der Sicherstellung richten sich daher nach § 46 Abs. 2 S. 2 WaffG i.V.m. § 65 RhPfLVwVG43.

b) Formelle Rechtmäßigkeit der Sicherstellung

Die Zuständigkeit der Ordnungsbehörde zur Vollstreckung der Anordnung vom 20.5.2020 ergibt sich aus § 4 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 RhPfLVwVG44, wonach die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für dessen Vollstreckung zuständig ist. Zudem ist gem. § 28 Abs. 2 Nr. 5 BVwVfG eine Anhörung entbehrlich, wenn es sich, wie vorliegend, um Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung handelt. Ob es sich beim unmittelbaren Zwang um einen Verwaltungsakt handelt, kann daher im Ergebnis dahinstehen.45 Schließlich ist auch eine Androhung der Sicherstellung und der damit verbundenen Möglichkeit der Anwendung unmittelbaren Zwangs in Ziff. 3 des Bescheids vom 22.5.2020 erfolgt.

c) Materielle Rechtmäßigkeit der Sicherstellung

aa) Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen

Zunächst müssten die allgemeinen Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung gem. §§ 61 ff. RhPfLVwVG vorliegen. Dazu müsste die Grundverfügung einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben, wirksam sowie vollstreckbar im Sinne des § 2 RhPfLVwVG46 sein.

Zunächst stellt die Anordnung vom 22.5.2020 auf ein Handeln des P ab, nämlich die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen (Ziff. 1). Sie hat somit einen vollstreckungsfähigen Inhalt im Sinne des § 61 Abs. 1 RhPfL-VwVG47. Weiterhin bestehen im Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verwaltungsakt nichtig gewesen sein könnte. Auch rechtswidrige Verwaltungsakte entfalten Rechtswirkung, vgl. § 43 Abs. 2 BVwVfG, sodass nicht zu prüfen ist, ob die Anordnung auch rechtmäßig war.

Die Anordnung müsste schließlich vollstreckbar sein. Dies ist gem. § 2 RhPfLVwVG48 der Fall, wenn die Anordnung unanfechtbar ist, der Rechtsbehelf gegen die Anordnung keine aufschiebende Wirkung hat oder die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet wurde. Im vorliegenden Fall wurde die Anordnung für sofort vollziehbar erklärt (Ziff. 2). Zudem bestehen im Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell oder materiell rechtswidrig gewesen sein könnte. Somit liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor.

bb) Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen

Weiterhin müssten auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen im Hinblick auf die Anwendung unmittelbaren Zwangs vorgelegen haben.

(1) Subsidiarität des unmittelbaren Zwangs, § 65 Abs. 1 RhPf-LVwVG

Aus § 65 Abs. 1 RhPfLVwVG49 geht hervor, dass unmittelbarer Zwang erst dann anzuwenden ist, wenn eine Ersatzvornahme oder die Verhängung eines Zwangsgeldes untunlich sind. Die Regelung des § 46 Abs. 2 S. 2 WaffG stellt jedoch eine bundesrechtlich determinierte Form des unmittelbaren Zwangs dar und schließt daher andere Zwangsmittel (wie eine Ersatzvornahme oder die Androhung von Zwangsgeld) für alle Fälle waffenrechtsspezifischer Vollstreckungshandlungen aus.51 Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall das Subsidiaritätserfordernis des § 65 Abs. 1 RhPfLVwVG nicht greift.

(2) Verhältnismäßigkeit

Zudem ist zu prüfen, ob die Sicherstellung durch Anwendung unmittelbaren Zwangs zulasten des P verhältnismäßig gewesen ist. Dies setzt voraus, dass der Maßnahme ein legitimer Zweck zugrunde lag und diese geeignet, erforderlich und angemessen war.

Legitimer Zweck der Maßnahme ist, das Repetiergewehr in staatliche Verwahrung zu nehmen, um Gefahren für die Bevölkerung, die vom unzuverlässigen Waffenträger P ausgehen, abzuwenden. Diese Maßnahme stellt sich auch als geeignet, also als taugliches Mittel zur Zielerreichung dar. Die Maßnahme müsste auch erforderlich gewesen sein. Dies ist der Fall, wenn kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Verfügung stand. Als milderes Mittel kommt hier eine Fristverlängerung zur Unbrauchbarmachung oder Überlassung der Waffe an einen Berechtigten in Betracht. Vor dem Hintergrund, dass P sich beharrlich weigerte, das Gewehr an die Beamten herauszugeben, erscheint eine Verlängerung der Frist jedoch nicht als zielführend. Die Festsetzung eines Zwangsgelds ist wegen der spezialgesetzlichen Regelung des § 46 Abs. 2 S. 2 WaffG ausgeschlossen und stellt daher kein gleich geeignetes Mittel zur Zielerreichung dar. Somit war die Anwendung unmittelbaren Zwangs auch erforderlich. Schließlich müsste die Vollstreckungshandlung auch angemessen gewesen sein. Angemessen ist eine staatliche Maßnahme, wenn diese nicht außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs steht. Für den vorliegenden Fall ist zwischen der Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und der körperlichen Integrität des P aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG sowie seinem Eigentumsrecht an dem Repetiergewehr gem. Art. 14 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG abzuwägen. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass die Beamten in erheblicher Weise in Ps Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit eingegriffen haben. Es hat lediglich ein Wegdrücken von der Haustür stattgefunden; keine Anhaltspunkte im Sachverhalt bestehen hingegen dafür, dass die Vollstreckungsmaßnahme zu etwaigen Verletzungen der körperlichen Integrität des P geführt haben. Angesichts der erheblichen Gefahren, die von Schusswaffen für die Allgemeinheit ausgehen – insbesondere, wenn sich diese im Besitz von unzuverlässigen Waffenträgern befinden – kann auch das Eigentumsrecht des P nicht gegenüber der Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG überwiegen. Folglich waren die Sicherstellung des Repetiergewehrs und die Anwendung unmittelbaren Zwangs angemessen.

Die Vollstreckungsmaßnahme war somit verhältnismäßig.

d) Zwischenergebnis

Die Sicherstellung des Repetiergewehrs durch Anwendung unmittelbaren Zwangs gem. § 46 Abs. 2 S. 2 WaffG i.V.m. § 65 RhPfLVwVG ist formell und materiell rechtmäßig erfolgt.

2. Rechtmäßigkeit der Wohnungsdurchsuchung (nebst Aufbrechen des Waffenschranks)

Weiterhin ist zu prüfen, ob die Wohnungsdurchsuchung sowie das Aufbrechen des Waffenschranks formell und materiell rechtmäßig erfolgt sind.

a) Ermächtigungsgrundlage

Wie oben dargelegt, ist die Sicherstellung der Waffen im Sinne einer Vollstreckungsmaßnahme spezialgesetzlich in § 46 Abs. 2 S. 2 WaffG geregelt. Hierfür ist regelmäßig das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung des Pflichtigen erforderlich.52 Vor diesem Hintergrund kann die Vollstreckungsbehörde, soweit es der Zweck der Vollstreckungsmaßnahme erfordert, gem. § 9 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 RhPf-LVwVG53 auch die Wohnräume des Pflichtigen durchsuchen.54 Unter dem Begriff der Durchsuchung ist dabei das zweck- und zielgerichtete Suchen nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts zu verstehen.55

b) Formelle Rechtmäßigkeit der Wohnungsdurchsuchung

In formeller Hinsicht setzt eine Wohnungsdurchsuchung entweder die Einwilligung des Vollstreckungsschuldners oder eine entsprechende richterliche Anordnung voraus, § 9 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 RhPfLVwVG, Art. 13 Abs. 2 GG. Eine solche richterliche Anordnung hat das zuständige Verwaltungsgericht vorliegend erteilt. Nicht erforderlich war eine vorherige förmliche Zustellung der Durchsuchungsanordnung an P; es genügt hier eine Bekanntgabe anlässlich der Vollstreckung.56

c) Materielle Rechtmäßigkeit der Wohnungsdurchsuchung

Weiterhin müssen die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorgelegen haben.

aa) Tatbestandliche Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 RhPfL-VwVG

Im Hinblick auf die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen ist auf die Ausführungen zur Sicherstellung zu verweisen. In materieller Hinsicht kann die Vollstreckungsbehörde die Wohnräume sowie Behältnisse des Vollstreckungsschuldners durchsuchen, soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordert, § 9 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 RhPfLVwVG. Hierbei dürfen die Vollstreckungsbeamten auch verschlossene Behältnisse öffnen (Hs. 2). Daher war hier nicht nur das Betreten der Wohnung, sondern auch das Aufbrechen des Waffenschranks von der Ermächtigungsgrundlage des § 46 Abs. 2 S. 2 WaffG i.V.m. § 9 Abs. 1 RhPfLVwVG erfasst.

bb) Verhältnismäßigkeit

Weiterhin ist zu prüfen, ob die Wohnungsdurchsuchung und das Aufbrechen von Ps Waffenschrank verhältnismäßig gewesen sind. Im Hinblick auf den legitimen Zweck der Vollstreckungsmaßnahme gilt das oben Gesagte. Die Wohnungsdurchsuchung war im Übrigen geeignet, das Repetiergewehr aufzufinden und sicherzustellen. Es fragt sich jedoch, ob die Maßnahme erforderlich gewesen ist, also keine milderen Mittel bei gleicher Eignung vorgelegen haben. Angesichts des vehementen Widerstands des P stellten, wie oben ausgeführt, eine Fristverlängerung und der damit verbundene vorläufige Verzicht auf die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen kein gleich geeignetes Mittel zur Zielerreichung dar. Die Sicherstellung des Repetiergewehrs setzte vor diesem Hintergrund zwingend das Betreten von Ps Wohnung voraus, in der dieser die Waffe aufbewahrte.

Im Rahmen der Angemessenheit ist zwischen den durch das WaffG geschützten Rechtsgütern, insbesondere Leib und Leben der Bevölkerung, und Ps Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG sowie seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG abzuwägen. Für das Überwiegen der Interessen der Allgemeinheit kann im Wesentlichen auf die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung verwiesen werden. Zudem ist anzuführen, dass sich die Beamten nur so lange in der Wohnung des P aufgehalten haben, bis sie die gesuchten Gegenstände gefunden und an sich genommen hatten. Der Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG wurde entsprechend dem Zweck der Maßnahme in seiner Intensität so gering wie möglich gehalten. Folglich ist die Wohnungsdurchsuchung angemessen und im Ergebnis verhältnismäßig.

d) Zwischenergebnis

Somit war auch die Wohnungsdurchsuchung und die hierbei erfolgte Einwirkung auf den Waffenschrank des P gem. § 9 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 RhPfLVwVG formell und materiell rechtmäßig.

3. Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids im Übrigen

Neben der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der kostenauslösenden Maßnahme ist weiterhin zu prüfen, ob die Ordnungsbehörde die Kosten der Maßnahme zutreffend berechnet hat. Dies ist laut Bearbeitungsvermerk der Fall. Zudem ist P als Verpflichteter der Sicherstellung gem. § 46 Abs. 2 S. 2 WaffG richtiger Adressat des Kostenbescheids.

IV. Ergebnis zu Teil 2

Der Kostenbescheid ist formell und materiell rechtmäßig. P ist demnach verpflichtet, an den Landkreis L einen Betrag in Höhe von 500 € zu zahlen.

Zur Vertiefung

Kemper/Heuschen, ZJS 2020, S. 1429.

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