Schwerpunkt · ~300 Min.
Fortgeschrittenenklausur: Dieselgate
ZJS 2016, S. 1062
Sachverhalt
Im April 2014 möchte sich B aus Göttingen einen nagelneuen Seat Alhambra zulegen. Im Internet findet er ein günstiges Angebot von einem Seathändler (H) aus Chemnitz. Er bestellt dort den Wagen und bekommt tags darauf die Auftragsbestätigung. H seinerseits bestellt das Auto umgehend bei Seat (genauer: bei der Seat Deutschland GmbH). Anfang Juli ist es soweit: Der Alhambra läuft vom Band, Seat liefert ihn an H, H informiert B, und B reist mit der Bahn nach Chemnitz. Dort zahlt er den vereinbarten Kaufpreis von 25.000 € und nimmt das neue Auto in Empfang.
Ein gutes Jahr lang hat B große Freude an dem Auto. Dann, im September 2015, erfährt er, dass in seinem Auto ein Motor mit „Schummelsoftware“ verbaut ist. Diese Software bewirkt, dass das Auto bei Testläufen weniger Schadstoff (Stickoxid) ausstößt als im normalen Straßenverkehr. Der Schadstoffausstoß im Straßenverkehr ist also höher als im Datenblatt von Seat angegeben (B hat das betreffende Datenblatt zwar vor seiner Bestellung überflogen; die Angaben zum Stickoxid-Ausstoß haben ihn jedoch – anders als die Kraftstoffverbrauchswerte – nicht sonderlich interessiert). Nach Angaben von Seat kann der Schadstoffausstoß jedoch durch ein Software-Update auf den im Datenblatt angegebenen Wert reduziert werden, ohne dass dies zu einer Leistungsminderung oder einem Mehrverbrauch des Wagens führen würde.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
Zu Frage 1: Anspruch B gegen H auf Nacherfüllung I. Anspruch auf Mängelbeseitigung, §§ 651, 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB
B könnte einen Anspruch auf Mängelbeseitigung aus den §§ 651, 437 Nr. 1, 439 Abs.1 BGB gegenüber H haben.
1. Anspruch entstanden
a) Werklieferungsvertrag
B und H haben laut Sachverhalt einen Vertrag geschlossen: Das Angebot des B hat H mit der Auftragsbestätigung angenommen. Da das konkrete Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht produziert war, handelt es sich bei dem Vertrag nicht um einen reinen Kauf-, sondern um einen Werklieferungsvertrag. Auf ihn finden gem. § 651 BGB jedoch die kaufrechtlichen Vorschriften Anwendung.
b) Sachmangel bei Gefahrübergang
Der gelieferte Alhambra müsste bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB aufgewiesen haben.
aa) Sachmangel
Ein solcher Sachmangel liegt gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB immer dann vor, wenn die gelieferte Sache nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Vorliegend haben B und H jedoch keine besondere Beschaffenheit vertraglich vereinbart; insbesondere haben sie sich nicht auf bestimmte Schadstoffwerte geeinigt.1 Das Datenblatt wurde wohl nicht in den Vertrag einbezogen.
Dass sich der Alhambra für eine besondere Verwendung eignen soll, haben B und H ebenfalls nicht vereinbart, so dass auch ein Mangel nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB ausscheidet. Es bleibt § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Danach liegt ein Mangel dann vor, wenn die Kaufsache nicht die gewöhnliche Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die gewöhnliche Art der Verwendung eignet.
Von einer mangelnden Eignung für die gewöhnliche Verwendung wird man dabei zunächst einmal nicht ausgehen können; da dem Alhambra bislang nicht die behördliche Zulassung (oder zumindest die grüne Plakette, die zur Einfahrt in Umweltzonen berechtigt) entzogen wurde, eignet er sich ohne weiteres für die gewöhnliche Verwendung im Straßenverkehr.2
Demgegenüber wird man ein Abweichen von der gewöhnlichen Beschaffenheit schon deshalb bejahen können, weil ein gewöhnliches Kraftfahrzeug nicht mit einer „Schummelsoftware“3 ausgestattet ist.4 Eine solche Software ist sogar ausdrücklich verboten.5
Fraglich ist, ob ein Abweichen von der gewöhnlichen Beschaffenheit darüber hinaus deswegen anzunehmen ist, weil der Alhambra im gewöhnlichen Verkehr mehr Schadstoffe ausstößt als im Datenblatt angegeben. Referenz für die gewöhnliche Beschaffenheit sind jedoch nicht die Angaben im Datenblatt des konkreten Alhambra-Modells, sondern gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Alt. 2 BGB vielmehr „Sachen der gleichen Art“. Von einem Sachmangel ist daher erst dann auszugehen, wenn der Schadstoffausstoß einen Wert erreicht, der (signifikant) über demjenigen der übrigen (modernen) Dieselfahrzeuge liegt. Ob dies vorliegend der Fall ist, lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen. Allerdings gehören gem. § 434 Abs. 1 S. 3 BGB zur gewöhnlichen Beschaffenheit „auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen […] des Herstellers […] insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.“
Vorliegend waren die „offiziellen“ Schadstoffwerte in einem Seat-Datenblatt angegeben. Dafür, dass H dieses Datenblatt nicht kannte, ergeben sich keine Anhaltspunkte im Sachverhalt; zumindest hätte er es als Fachhändler kennen müssen. Auch waren die im Datenblatt angegebenen Werte bis zum Vertragsschluss nicht berichtigt worden. Fraglich ist allerdings, ob die dritte Ausnahmevariante greift: ob ausgeschlossen werden kann, dass die Kaufentscheidung des B durch die Informationen in dem Datenblatt beeinflusst wurde. Immerhin haben ihn die betreffenden Werte „nicht sonderlich interessiert“. Allerdings verlangt § 434 Abs. 1 S. 3 BGB nicht, dass Kaufentscheidung kausal auf der Äußerung des Herstellers beruht. Vielmehr ist die Äußerung nur dann unbeachtlich, wenn sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Käufer die Äußerung überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat oder Kenntnis von ihrer Unrichtigkeit hatte.7 Ausweislich des Sachverhalts hat B das Datenblatt samt der darin genannten Werte jedoch zumindest gelesen. Eine Beeinflussung der Kaufentscheidung ist dementsprechend nicht ausgeschlossen. Die erhöhten Schadstoffwerte sind folglich ebenfalls als Sachmangel einzustufen.
bb) Bei Gefahrübergang
Beide Sachmängel (die „Schummelsoftware“ und der erhöhte Schadstoffausstoß) lagen bereits bei Gefahrübergang vor.
c) Zwischenergebnis
Ein Anspruch des B auf Mängelbeseitigung ist entstanden.
2. Anspruch erloschen
Der Anspruch könnte jedoch gem. § 275 Abs. 1 BGB erloschen sein, wenn es dem H (subjektiv) unmöglich wäre, das Update zu programmieren und aufzuspielen. In der Tat ist H selbst wohl nicht in der Lage, das Update durchzuführen. Allerdings kann und muss er sich in diesem Fall der Hilfe der Seat Deutschland GmbH (bzw. der Volkswagen AG als deren Mutterkonzern) bedienen. Dementsprechend liegt kein Fall der subjektiven Unmöglichkeit vor.8
3. Anspruch durchsetzbar
Der Anspruch ist im September ohne weiteres durchsetzbar. Insbesondere tritt Verjährung gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB erst zwei Jahre nach Ablieferung der Kaufsache, vorliegend also erst im Juli 2016 ein.
4. Ergebnis
B hat einen Anspruch auf Nachbesserung gegenüber H aus den §§ 651, 437 Nr. 1, 439 Abs.1 BGB.
II. Anspruch auf Ersatzlieferung
1. Anspruch entstanden und nicht erloschen
Neben dem Anspruch auf Mängelbeseitigung gewährt § 439 Abs. 1 BGB dem Käufer auch noch einen Anspruch auf Lieferung einer Ersatzsache. Zwischen diesen beiden Ansprüchen kann der Käufer grundsätzlich frei wählen.
2. Anspruch durchsetzbar
a) Einrede der relativen Unverhältnismäßigkeit
Allerdings kann der Verkäufer gem. § 439 Abs. 3 S. 1 BGB die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie gegenüber der anderen Nacherfüllungsart mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre, wenn also die Kosten der gewählten Nacherfüllungsart diejenigen der anderen Nacherfüllungsart in einem gewissen Umfang übersteigen. Diesbezüglich werden in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Grenzwerte genannt – die Vorschläge reichen von 5 % bis 30 % Mehraufwand.9
Ohne dass der Sachverhalt nähere Angaben zu konkreten Werten enthält, dürfte davon auszugehen sein, dass die Kosten einer Ersatzlieferung ein Vielfaches derjenigen einer Mängelbeseitigung, also eines bloßen Software-Updates, ausmachen. Dies liegt schon deshalb nahe, weil die „Schummelsoftware“ auch bei potentiellen Ersatzfahrzeugen installiert ist, also auch dort erst per Update entfernt werden müsste. H kann daher eine Ersatzlieferung gem. § 439 Abs. 3 S. 1 BGB verweigern.
b) Verjährung
Verjährung tritt gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB zwei Jahre nach Übergabe der Kaufsache, hier also erst im Juli 2016, ein.
3. Ergebnis
Eine Ersatzlieferung kann H wegen Unverhältnismäßigkeit gem. § 439 Abs. 3 S. 1 BGB verweigern.
Zu Frage 2: Rücktrittsrecht des B
Dem B könnte ein Rücktrittsrecht aus §§ 651, 437 Nr. 2, 323 BGB zustehen.
I. Werklieferungsvertrag
Einen Werklieferungsvertrag haben B und H geschlossen.
II. Sachmangel bei Gefahrübergang
Auch stellen sowohl die Existenz der „Schummelsoftware“ als auch der hohe Schadstoffausstoß Sachmängel dar, die jeweils bereits bei Gefahrübergang vorlagen.
III. Fristsetzung oder Entbehrlichkeit
Gem. § 323 BGB setzt ein Rücktrittsrecht jedoch grundsätzlich voraus, dass der Gläubiger dem Schuldner eine angemessene Frist gesetzt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen ist.
1. Entbehrlichkeit
Allerdings ist eine Fristsetzung unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise entbehrlich, nämlich unter anderem dann, wenn dem Käufer die Nacherfüllung nicht zugemutet werden kann (§ 440 S. 1 BGB) oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen (§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
a) § 440 S. 1 BGB
Ob eine Nacherfüllung dem Käufer unzumutbar im Sinne des § 440 S. 1 BGB ist, bestimmt sich allein aus der Perspektive des Käufers. Vorliegend könnte eine solche Unzumutbarkeit auf dem Umstand gründen, dass H dem B im Juni 2016 noch nicht einmal einen Termin für das Software-Update nennen kann. Eine solche fortdauernde Unsicherheit muss ein Käufer grundsätzlich nicht dulden. Allerdings ist wiederum zu berücksichtigen, dass die Nutzungsmöglichkeit des Alhambra durch die „Schummelsoftware“ nicht beeinträchtigt wird. Das Zuwarten stellt daher keine übermäßige Belastung für B dar und ist folglich nicht unzumutbar.10
Nach h.M. soll die Ausnahme des § 440 S. 1 BGB aber auch dann greifen, wenn der Käufer das Vertrauen in die Fähigkeiten des Verkäufers verloren hat.11 Dasselbe muss auch dann gelten, wenn der Käufer das Vertrauen in die Kaufsache bzw. in deren Hersteller verliert – jedenfalls dann, wenn sich der Verkäufer für die Nacherfüllung jenes Herstellers bedient.12 In der Tat scheint die Verwendung der „Schummelsoftware“ geeignet, einen solchen Vertrauensverlust auszulösen. Allerdings erfolgt die Entwicklung des Software-Updates unter Aufsicht des Kraftfahrt-Bundesamtes; die Gefahr einer neuerlichen illegalen Programmierung besteht daher nicht. Dem B ist die Nacherfüllung in Form eines Software-Updates daher zumutbar.
b) § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB
Der Ausnahmetatbestand des § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB wird unter anderem dann als erfüllt angesehen, wenn der Verkäufer dem Käufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.13 Vorliegend wusste H jedoch selbst nichts von der „Schummelsoftware“. Allenfalls könnte ihm ein mögliches Wissen der Seat Deutschland GmbH14 zuzurechnen sein. Jedoch fehlt es hierfür an einer einschlägigen Rechtsgrundlage. Insbesondere ist die Seat Deutschland GmbH nicht als Wissensvertreter (im Sinne des § 166 BGB analog) des H einzustufen.15
c) § 326 Abs. 5 BGB
Gem. § 326 Abs. 5 BGB wäre eine angemessene Fristsetzung ferner dann entbehrlich, wenn H wegen Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB von seiner Leistungspflicht befreit wäre. Dies könnte deswegen anzunehmen sein, weil es der Seat Deutschland GmbH (respektive der Volkswagen AG) bis zum Zeitpunkt Juni 2016 noch nicht gelungen ist, ein Update zu programmieren. Die Nacherfüllung ist also in diesem Zeitpunkt nicht möglich. Zu einer Befreiung nach § 275 Abs. 1 BGB kommt es indes nur dann, wenn die Unmöglichkeit dauerhaft ist, wenn das Update also auch in Zukunft nicht zur Verfügung stehen wird. Bei einer vorübergehenden Unmöglichkeit wird die Leistungspflicht nach ganz h.M. grundsätzlich nur suspendiert und § 326 BGB findet keine Anwendung.16
Allerdings kann eine vorübergehende Unmöglichkeit ausnahmsweise dann in eine dauerhafte „umschlagen“, wenn Ungewissheit darüber besteht, ob die Leistung in Zukunft möglich sein wird und der einen oder anderen Partei ein Zuwarten nicht zugemutet werden kann.17 Diesbezüglich ist wiederum zu berücksichtigen, dass die Nutzungsmöglichkeit des Alhambra durch die „Schummelsoftware“ nicht beeinträchtigt wird und ein Zuwarten daher keine übermäßige Belastung für B darstellt.18 Dementsprechend ist nicht von einer dauerhaften Unmöglichkeit im Sinne der §§ 275 Abs. 1, 326 BGB auszugehen.
d) Zwischenergebnis
Die Fristsetzung ist nicht entbehrlich.
2. Frist bis 31.1.2016
Vorliegend hat B dem H im Oktober 2015 eine Frist bis zum 31.1.2016 gesetzt. Diese Frist ist zwischenzeitlich abgelaufen, ohne dass H das Software-Update durchgeführt hätte. Es fragt sich allerdings, ob die gesetzte Frist von drei bis vier Monaten als angemessen eingestuft werden kann. Die Angemessenheit einer Frist muss stets anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden.19 Dabei sind die widerstreitenden Interessen der Parteien in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Aus Sicht des H ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Programmierung des Software-Updates um eine komplexe Aufgabe handelt, die unter Umständen einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen kann. Erschwerend kommt hinzu, dass nicht H selbst das Update entwickelt, sondern, dass Seat bzw. deren Mutterkonzern Volkswagen dies tut und dabei Vorgaben des Kraftfahrt-Bundesamtes beachten muss. Und selbst nach erfolgreicher Entwicklung besteht die Schwierigkeit, dass nicht alle betroffenen Fahrzeuge gleichzeitig mit dem Update versorgt werden können.
Demgegenüber ist auf Seiten des Käufers gemeinhin zu berücksichtigen, dass er an einer raschen Mängelbeseitigung interessiert ist, um die Kaufsache voll nutzen zu können. Genau dies ist aber vorliegend ohne weiteres möglich. Der Wagen verfügt nach wie vor über eine Zulassung im Sinne der StVZO.
Angesichts dieser Interessenlage war die von B gesetzte Frist zu kurz bemessen.
Hinweis: a.A. gut vertretbar.20
3. Frist bis Juni 2016
Allerdings gilt, dass dann, wenn der Schuldner eine zu kurze Frist gesetzt hat, automatisch eine angemessene Frist zu laufen beginnt.21 Fraglich ist, ob diese Frist im Juni 2016 abgelaufen ist. Die oben geschilderte Interessenlage hat sich nun nämlich dahingehend geändert, dass die Verjährung der Sachmängelgewährleistungsansprüche
unmittelbar
bevor-
steht. B ist also gezwungen, tätig zu werden. Zwar wäre es ihm auch möglich, seinen Nacherfüllungsanspruch einzuklagen und so die Verjährung gem. § 204 Nr. 1 BGB zu hemmen. Eine derartige Festlegung auf das Nacherfüllungsrecht ist ihm aber nicht zuzumuten. Sein Interesse daran, seine Rechte zu sichern, ohne Klage erheben zu müssen,22 wiegt schwerer als die Schwierigkeiten des H bei der Mängelbeseitigung.23
IV. Ausschluss des Rücktrittsrechts nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB
Allerdings könnte ein Rücktrittsrecht des B nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB wegen Unerheblichkeit ausgeschlossen sein. Im Rahmen dieser Erheblichkeitsprüfung ist wiederum eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Als Faustregel gilt dabei, dass ein behebbarer Mangel dann als unerheblich einzustufen ist, wenn die Mängelbeseitigungskosten weniger als 5 % des Sachwertes ausmachen.24 Ob die Kosten im vorliegenden Fall mehr oder weniger als (5 % von 25.000 € =) 1.250 € betragen, lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen.25
Allerdings kann auch ein Mangel, der sich nur mit größerem Aufwand oder überhaupt nicht beheben lässt, unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB sein, nämlich dann, wenn der Mangel die Gebrauchstauglichkeit der Kaufsache nicht berührt und auch nicht zu nennenswerten Wertminderungen führt. Zumindest die Gebrauchstauglichkeit wird durch die erhöhten Schadstoffwerte nicht aufgehoben, ja nicht einmal beeinträchtigt. Das wäre erst dann der Fall, wenn dem Fahrzeug die Zulassung oder zumindest die grüne Plakette entzogen würde.26 Auch hat der Mangel laut Bearbeitervermerk nicht zu einem nennenswerten Wertverlust des Alhambra geführt. Der Mangel ist vorliegend also unabhängig von den Kosten der Nacherfüllung als unerheblich einzustufen.
Hinweis: a.A. sehr gut vertretbar.
V. Ergebnis
Dem B steht kein Rücktrittsrecht zu.28
Zur Vertiefung
Bach, ZJS 2016, S. 1062.