Staatsexamen · ~180 Min.
Tankstelle – Vermögensdelikte mit Notwehrlage
eighteen – Welle 1 (2026)
Sachverhalt
T fährt mit seinem PKW an die Selbstbedienungs-Tankstelle des O, weil er dringend Benzin braucht, aber kein Geld dabei hat. Er tankt für 65 € und fährt unbeobachtet weg, ohne zur Kasse zu gehen.
Drei Tage später kehrt T zur Tankstelle zurück und kauft Süßigkeiten im Wert von 4 €. An der Kasse erkennt der Angestellte A den T anhand der Überwachungsaufnahmen vom Vorfall und verlangt von ihm die Bezahlung der ausstehenden 65 €. T weigert sich und will gehen. A versperrt ihm den Weg zur Tür und ergreift T am Arm. T befürchtet, festgehalten und der Polizei übergeben zu werden. Mit einem heftigen Stoß gegen die Brust schubst T den A zurück; dieser stürzt und bricht sich das Handgelenk. T flüchtet mit seinem PKW.
Auf der Flucht überholt T waghalsig einen Lkw und übersieht dabei den Radfahrer R, der von der Seitenstraße einbiegt. R wird angefahren und erleidet schwere Verletzungen. T fährt weiter, ohne anzuhalten.
Bearbeitervermerk: Prüfen Sie die Strafbarkeit von T nach dem StGB. § 142 StGB ist nicht zu prüfen.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Musterlösung: Tankstelle
A. Strafbarkeit des T wegen des Tankens
I. § 242 I StGB (Diebstahl) durch unbezahltes Wegfahren
T könnte sich wegen Diebstahls strafbar gemacht haben, indem er den Tank unbezahlt füllte und wegfuhr.
1. Objektiver Tatbestand
a) Fremde bewegliche Sache: Das Benzin ist eine bewegliche Sache. Eigentumsverhältnisse: Solange das Benzin in den Tankanlagen des O ist, steht es im Eigentum des O. Beim Tankvorgang in einer Selbstbedienungstankstelle gehen Eigentum und Gewahrsam erst dann auf den Kunden über, wenn er bezahlt hat (h.M.); jedenfalls erlangt der Kunde beim Tanken nur Mitgewahrsam, voller Gewahrsam bleibt beim Tankstellenbetreiber. Folglich war das Benzin im Tank des T eine *fremde* Sache.
b) Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Mit dem unbeobachteten Wegfahren brach T den Gewahrsam des O und begründete neuen Alleingewahrsam an seinem PKW.
(Streit: m.M. nimmt Betrug (§ 263) an wegen konkludenter Zahlungserklärung beim Tanken. Vorzugswürdig ist mit der h.M. (BGH NStZ 2003, 488) § 242: Beim Selbstbedienungs-Tanken fehlt eine echte Vermögensverfügung – der Vorgang ist automatisiert; der Gewahrsamsübergang ist erkennbar an die Bezahlung gekoppelt.)
2. Subjektiver Tatbestand
T handelte mit Vorsatz bzgl. aller obj. Tatbestandsmerkmale. Die Zueignungsabsicht setzt sich zusammen aus *Aneignungsabsicht* (T wollte das Benzin verbrauchen – dolus directus 1. Grades) und *Enteignungsvorsatz* (T wusste, dass O endgültig auf das Benzin verzichten muss – dolus eventualis genügt). Beides liegt vor.
Die erstrebte Zueignung war rechtswidrig.
3. Rechtswidrigkeit und Schuld sind gegeben.
Ergebnis: T hat sich wegen Diebstahls gemäß § 242 I StGB strafbar gemacht.
---
B. Strafbarkeit des T im Verhalten gegenüber A
I. § 223 I StGB (Körperverletzung)
T könnte sich wegen Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem er A so schubste, dass dieser sich das Handgelenk brach.
1. Objektiver Tatbestand: Der Sturz mit Handgelenksbruch ist eine *körperliche Misshandlung* (üble, unangemessene Behandlung, die die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt) UND *Gesundheitsschädigung* (Hervorrufen eines pathologischen Zustands).
Kausalität und objektive Zurechnung sind unproblematisch gegeben – der Stoß war für den Sturz und den Bruch ursächlich, das Risiko war vorhersehbar.
2. Subjektiver Tatbestand: T handelte mit Vorsatz bzgl. der Körperverletzung – er nahm Verletzungen durch den Sturz zumindest billigend in Kauf (dolus eventualis).
3. Rechtswidrigkeit – Notwehr (§ 32 StGB)?
T könnte durch Notwehr gerechtfertigt sein.
a) Notwehrlage: A versperrte T den Weg und ergriff ihn am Arm. Dies stellt einen gegenwärtigen Angriff auf die Fortbewegungsfreiheit dar. Allerdings war dieser Angriff *nicht rechtswidrig*: A handelte im Rahmen des *Selbsthilferechts* nach § 229 BGB / § 127 I StPO (Festnahmerecht bei offensichtlicher Straftat – der Diebstahl 3 Tage zuvor war A bekannt und beweisbar durch Überwachungsbilder). Der Angriff war daher von der Rechtsordnung gedeckt.
Folge: Keine Notwehrlage → § 32 StGB greift nicht.
(Hinweis: Selbst wenn man eine Notwehrlage bejaht, wäre die Verteidigung nicht erforderlich/geboten – T konnte stehen bleiben und sich der Situation stellen.)
4. Schuld liegt vor.
Ergebnis: T hat sich wegen Körperverletzung gemäß § 223 I StGB strafbar gemacht.
II. § 252 StGB (Räuberischer Diebstahl)
T könnte sich auch wegen räuberischen Diebstahls strafbar gemacht haben.
1. Vortat – frische Tat: Räuberischer Diebstahl setzt eine Vortat in Frische voraus. Die Diebstahls-Vortat liegt jedoch drei Tage zurück – die Tat ist nicht mehr *frisch* iSd § 252. Räuberischer Diebstahl scheidet aus.
(Hinweis: Räuberische Erpressung § 253 / § 255 erfordert eine Vermögensverfügung des Genötigten und Bereicherungsabsicht – beides liegt nicht vor; T will sich nur der Festnahme entziehen.)
Ergebnis: Kein § 252 StGB.
---
C. Strafbarkeit des T im Straßenverkehr (Radfahrer R)
I. § 229 StGB (Fahrlässige Körperverletzung)
T überholte waghalsig und übersah den R.
1. Objektiver Tatbestand: Schwere Verletzungen des R liegen vor. Kausalität ist gegeben. Die *Sorgfaltspflichtverletzung* (waghalsiges Überholen ohne Übersicht) verstößt gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 5 StVO).
Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs: für einen objektiven Beobachter erkennbar, dass riskantes Überholen zu Unfällen mit Querverkehr führen kann.
2. Subjektiver Tatbestand: Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit liegen ebenfalls vor.
3. Rechtswidrigkeit, Schuld unproblematisch.
Ergebnis: T hat sich wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB strafbar gemacht.
---
D. Konkurrenzen
·§ 242 (Diebstahl, Tanken) – selbstständige Tat
·§ 223 (Körperverletzung gegenüber A) – selbstständige Tat
·§ 229 (fahrlässige KV an R) – selbstständige Tat
·Alle drei stehen in Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander.
Gesamtergebnis
T hat sich strafbar gemacht wegen:
1. Diebstahls (§ 242 I StGB)
2. Körperverletzung (§ 223 I StGB)
3. fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB)
– in Tatmehrheit (§ 53 StGB).