Grundstudium · ~90 Min.

Streit im Park – Notwehr & Putativkonstellation

eighteen – Welle 1 (2026)

KörperverletzungNotwehrPutativnotwehrErlaubnistatbestandsirrtum

Sachverhalt

A und B sitzen auf einer Parkbank. Im Hintergrund nähert sich der ihnen unbekannte X auffällig schnellen Schrittes. X hat die Hand in der Innentasche seiner Jacke. A meint, X greife zu einer Waffe und werde sie überfallen.

Bevor X die Bank erreicht, springt A auf und schlägt X mit voller Wucht mit der Faust ins Gesicht. X stürzt zu Boden und erleidet einen Nasenbeinbruch sowie eine Gehirnerschütterung.

Tatsächlich wollte X nur seine Brieftasche herausnehmen, um den Weg auf einer Karte nachzusehen. Eine Waffe hatte er nicht bei sich.

Bearbeitervermerk: Wie ist A's Strafbarkeit zu beurteilen?

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Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.

# Musterlösung: Streit im Park

A. Strafbarkeit des A nach §§ 223, 224 StGB (Körperverletzung)

A könnte sich wegen Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem er X mit der Faust ins Gesicht schlug.

I. § 223 I StGB – Grundtatbestand

1. Objektiver Tatbestand

Der Faustschlag stellt eine *körperliche Misshandlung* dar (üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als unerheblich beeinträchtigt). Der Nasenbeinbruch und die Gehirnerschütterung sind zudem eine *Gesundheitsschädigung* (Hervorrufung oder Steigerung eines pathologischen Zustands).

Kausalität: Der Schlag des A war ursächlich für die Verletzungen des X (conditio sine qua non).

Objektive Zurechnung: Das Risiko, mit einem kräftigen Faustschlag erhebliche Verletzungen herbeizuführen, hat sich realisiert.

2. Subjektiver Tatbestand

A handelte mit Vorsatz bzgl. der Körperverletzung – er wollte X zumindest billigend verletzen (dolus eventualis genügt).

II. § 224 I Nr. 5 StGB – Lebensgefährdende Behandlung?

Ein einzelner Faustschlag ins Gesicht ist nach h.M. nicht abstrakt geeignet, das Leben zu gefährden, soweit nicht besondere Umstände hinzukommen. Eine konkrete Lebensgefahr ist nicht erforderlich, aber die abstrakte Gefährdungseignung muss vorliegen – was hier nicht gegeben ist.

→ § 224 entfällt; Prüfung beschränkt sich auf § 223 I StGB.

III. Rechtswidrigkeit – Notwehr (§ 32 StGB)?

A könnte durch Notwehr gerechtfertigt sein.

1. Notwehrlage setzt einen *gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff* voraus. Objektiv lag *kein* Angriff vor – X wollte lediglich seine Karte konsultieren. Ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff fehlt.

→ Keine Notwehrlage objektiv gegeben. § 32 StGB greift nicht.

IV. Putativnotwehr – Erlaubnistatbestandsirrtum

A nahm jedoch *irrig* einen gegenwärtigen Angriff an. Es liegt damit ein Erlaubnistatbestandsirrtum (Putativnotwehr) vor.

Behandlung:

·h.M. (Eingeschränkte Schuldtheorie): § 16 I StGB *analog* – Vorsatzschuld entfällt, ggf. Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (§ 229 StGB) zu prüfen. Argument: Der Täter ist rechtstreu, will sich an die Werteordnung halten – eine Vorsatzbestrafung wäre unangemessen.

·m.M. (Strenge Schuldtheorie): § 17 StGB – Verbotsirrtum, Strafmilderung möglich (§ 49 I).

Der h.M. ist zu folgen: Strukturell besteht eine Parallele zum Tatbestandsirrtum – in beiden Fällen fehlt die Kenntnis tatsächlicher Umstände. Der Putativ-Notwehrübende verdient nicht den Vorwurf vorsätzlichen Unrechts.

Folge: Vorsatzschuld bei § 223 entfällt → keine Strafbarkeit aus § 223 I StGB.

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B. § 229 StGB – Fahrlässige Körperverletzung

A handelte fahrlässig: Bei pflichtgemäßer Vorsicht hätte er erkennen müssen, dass eine sich nähernde Person mit der Hand in der Jacke nicht *zwingend* angreift – vor dem heftigen Faustschlag wäre eine Klärung (Anruf, Warnung, Anrede) möglich gewesen.

1. Objektiver Tatbestand: Erfolg (Verletzungen des X), Kausalität, objektive Zurechnung – alle gegeben.

2. Sorgfaltspflichtverletzung: A hätte vor dem Zuschlagen die Lage klären müssen. Die pflichtgemäße Sorgfalt erforderte mindestens eine Anrede.

3. Subjektive Vorhersehbarkeit: A war fähig, die Möglichkeit eines Fehlschlusses zu erkennen.

4. Rechtswidrigkeit: Auch die fahrlässige Körperverletzung wäre durch Notwehr gerechtfertigt – aber die Notwehrlage fehlt ja gerade. § 32 greift nicht.

5. Schuld: Subjektive Vermeidbarkeit liegt vor.

Ergebnis: A hat sich wegen *fahrlässiger Körperverletzung* gemäß § 229 StGB strafbar gemacht.

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Gesamtergebnis

A hat sich gemäß § 229 StGB wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar gemacht. Eine Strafbarkeit aus § 223 I StGB scheidet wegen des Erlaubnistatbestandsirrtums (Putativnotwehr) nach h.M. aus.

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