Zivilrecht · § 214 Abs. 1 BGB (Einrede)

Prüfung der Verjährung eines Anspruchs

Du arbeitest einen echten Fall durch, Schritt für Schritt: erst selbst, dann die Auflösung. 6 Aufgaben, am Ende eine eigene Klausur mit Punktzahl.

6 Aufgaben an einem Fall

– Teil I

Der selbständige Fliesenleger K ist auf der Suche nach einem neuen Fahrzeug für seinen Betrieb. Anfang Juni 2015 wird er bei Hobbybastler V fündig und kauft dort einen gebrauchten VW T4 Bulli zum Preis von 20.000 €. K legt als beruflicher Vielfahrer besonders großen Wert auf eine Klimaanlage, weshalb im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbart wird, dass der Bus über eine funktionierende Klimaanlage verfügt. Im Rahmen der ausführlichen Vertragsverhandlungen wurde das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht gegen einen Preisnachlass ausgeschlossen. Da die Klimaanlage von V nachgerüstet werden muss, kann K diese bei seiner ausgiebigen Probefahrt nicht auf ihre Funktionstüchtigkeit prüfen. Das Fahrzeug wird vereinbarungsgemäß mit nachgerüsteter Klimaanlage am 30.6.2015 von V an K ausgeliefert. Mitte Juli 2015 wird es besonders heiß und K schaltet zum ersten Mal die Klimaanlage ein. Er muss aber enttäuscht feststellen, dass die Anlage gar nicht funktioniert. Grund hierfür ist ein Defekt des Kompressors, der schon Ende Juni 2015 vorlag. K verlangt am 20.7.2015 von V Reparatur der Klimaanlage. V, dem das technische Problem bislang unbekannt war, entschuldigt sich bei K und tauscht den Kompressor innerhalb einer – als angemessen zu sehenden – Woche auf eigene Kosten, aber ausdrücklich aus Kulanz, aus. K holt den Bulli sodann am 27.7.2015 ab.

Ab Januar 2017 beginnt V damit, restaurierte VW-Busse gewerbsmäßig zu veräußern.

In der Folgezeit muss K aufgrund zahlreicher Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung seinen Führerschein für längere Zeit abgeben. Als er an dem besonders heißen Tag des 3.7.2017 wieder fahren darf, bemerkt K, dass die Klimaanlage erneut nicht funktioniert. Es stellt sich heraus, dass V damals unwissentlich einen defekten Kompressor verbaut hat. K wendet sich noch am selben Tag an V, den er in seinem neuen Laden antrifft, und verlangt erneut Reparatur.

Kann K von V, der meint, nach so langer Zeit zu nichts mehr verpflichtet zu sein, am 3.7.2017 Reparatur der Klimaanlage verlangen?

  1. Lies den Fall und schreib den ersten Satz deines Gutachtens zu § 214 Abs. 1 BGB (Einrede): mit den Beteiligten aus diesem Fall.

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