Zivilrecht · § 1 Abs. 1 ProdHaftG
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
Du arbeitest einen echten Fall durch, Schritt für Schritt: erst selbst, dann die Auflösung. 6 Aufgaben, am Ende eine eigene Klausur mit Punktzahl.
Karl kauft 2005 beim Autohändler Valentin einen von der Halbgar AG hergestellten Neuwagen. Einen Monat nach Inbetriebnahme stellt er das Auto mit angezogener Handbremse auf der abschüssigen Garageneinfahrt ab und steigt aus dem Auto aus, um die Garage zu öffnen. Beim Schließen der Fahrertür setzt sich das Auto plötzlich in Bewegung und fährt gegen das Garagentor. Am Auto entsteht dabei ein Schaden von € 2.500, am Garagentor ein Schaden von € 1.200.
Ein später hinzugezogener Sachverständiger ermittelt, dass sich die Handbremse infolge der Erschütterung beim Türenschließen gelöst hat. Dies konnte passieren, weil bei der Produktion ein nur wenige Millimeter großes Kunststoffteil im Feststellmechanismus verblieben war, das sich verklemmt und so das richtige Einrasten der Handbremse verhindert hat. Ob das Kunststoffteil bei sorgfältigsten Kontrollen während des Herstellungsprozesses hätte entdeckt werden können, kann der Sachverständige nicht sagen.
Nachdem Valentin in der Zwischenzeit Insolvenz angemeldet hatte, möchte Karl wissen, ob er von der Halbgar AG Ersatz von € 3.700 verlangen kann?
Vermerk für die Bearbeiter: Auf die nachfolgend abgedruckten Vorschriften der Produkthaftungsrichtlinie 85/374/ EWG wird hingewiesen.
„Der Rat der EG, [...] in Erwägung nachstehender Gründe:
Eine Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Haftung des Herstellers für Schäden, die durch die Fehlerhaftigkeit seiner Produkte verursacht worden sind, ist erforderlich, weil deren Unterschiedlichkeit den Wettbewerb verfälschen, den freien Warenverkehr innerhalb des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigen und zu einem unterschiedlichen Schutz des Verbrauchers vor Schädigungen seiner Gesundheit und seines Eigentums durch ein fehlerhaftes Produkt führen kann. […]
Der Schutz des Verbrauchers erfordert die Wiedergutmachung von Schäden, die durch Tod und Körperverletzungen verursacht wurden, sowie die Wiedergutmachung von Sachschäden. Letztere ist jedoch auf Gegenstände des privaten Ge- bzw. Verbrauchs zu beschränken und zur Vermeidung einer allzu großen Zahl von Streitfällen um eine Selbstbeteiligung in fester Höhe zu vermindern. Die Richtlinie berührt nicht die Gewährung von Schmerzensgeld und die Wiedergutmachung anderer seelischer Schäden, die gegebenenfalls nach dem im Einzelfall anwendbaren Recht vorgesehen sind. […]
Nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten kann der Geschädigte aufgrund einer vertraglichen Haftung oder aufgrund einer anderen als der in dieser Richtlinie vorgesehenen außervertraglichen Haftung Anspruch auf Schadenersatz haben. Soweit derartige Bestimmungen ebenfalls auf die Verwirklichung des Ziels eines wirksamen Verbraucherschutzes ausgerichtet sind, dürfen sie von dieser Richtlinie nicht beeinträchtigt werden. Soweit in einem Mitgliedstaat ein wirksamer Verbraucherschutz im Arzneimittelbereich auch bereits durch eine besondere Haftungsregelung gewährleistet ist, müssen Klagen aufgrund dieser Regelung ebenfalls weiterhin möglich sein […]
hat folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1. Der Hersteller eines Produkts haftet für den Schaden, der durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist. […]
Artikel 4. Der Geschädigte hat den Schaden, den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden zu beweisen. […]
Artikel 7. Der Hersteller haftet aufgrund dieser Richtlinie nicht, wenn er beweist, […]
e) dass der vorhandene Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem er das betreffende Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte; […]
Artikel 9. Der Begriff ‚Schaden’ im Sinne des Artikels 1 umfasst
a) den durch Tod und Körperverletzungen verursachten Schaden;
b) die Beschädigung oder Zerstörung einer anderen Sache als des fehlerhaften Produktes – bei einer Selbstbeteiligung von 500 [Euro], sofern diese Sache
i) von einer Art ist, wie sie gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt ist, und
ii) von dem Geschädigten hauptsächlich zum privaten Geoder Verbrauch verwendet worden ist.
Artikel 13. Die Ansprüche, die ein Geschädigter aufgrund der Vorschriften über die vertragliche und außervertragliche Haftung oder aufgrund einer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bestehenden besonderen Haftungsregelung geltend machen kann, werden durch diese Richtlinie nicht berührt. […]
Artikel 15. (1) Jeder Mitgliedstaat kann […]
b) abweichend von Artikel 7 Buchstabe e) in seinen Rechtsvorschriften die Regelung beibehalten oder – vorbehaltlich des Verfahrens nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels – vorsehen, dass der Hersteller auch dann haftet, wenn er beweist, dass der vorhandene Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem er das betreffende Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte […].“
In englischer Sprache lautet Artikel 9:
“Article 9. For the purpose of Article 1, ‚damage’ means: (a) damage caused by death or by personal injuries;
(b) damage to, or destruction of, any item of property other than the defective product itself, with a lower threshold of 500 ECU, provided that the item of property:
(i) is of a type ordinarily intended for private use or consumption, and
(ii) was used by the injured person mainly for his own private use or consumption.”
Lies den Fall und schreib den ersten Satz deines Gutachtens zu § 1 Abs. 1 ProdHaftG: mit den Beteiligten aus diesem Fall.
Das Muster
Der Hersteller könnte dem Geschädigten aufgrund eines Produktfehlers zum Schadensersatz verpflichtet sein.
Steckt das in deinem Satz?
Tipp die Prüfungsschritte in der Reihenfolge an, in der du sie im Gutachten prüfst.
Der Aufbau
- 1.Anwendbarkeit und RechtsgutsverletzungTötung, Körper- oder Gesundheitsverletzung · Sachbeschädigung an einer anderen Sache als dem Produkt (nur bei privater Nutzung)
- 2.Produkt und ProduktfehlerBewegliche Sache oder Elektrizität (§ 2) · Fehlen der berechtigten Sicherheitserwartung (§ 3)
- 3.Herstellereigenschaft (§ 4)Tatsächlicher Hersteller, Quasi-Hersteller oder Importeur
- 4.Kausalität zwischen Fehler und SchadenKeine Adäquanzprüfung erforderlich (Schutzzweck)
- 5.Kein Ausschluss der Haftung (§ 1 Abs. 2, 3)Kein Inverkehrbringen · Fehler entstand erst später · Entwicklungsfehler (Stand von Wissenschaft/Technik)
- 6.RechtsfolgenSelbstbeteiligung bei Sachschäden (500 € nach § 11) · Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden (§ 10)
Begriff 1 von 3. Schreib die Definition so, wie sie in der Klausur stehen müsste, bevor du nachsiehst.
Produktfehler (§ 3 ProdHaftG)
- Produktfehler (§ 3 ProdHaftG)
- Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es hinsichtlich Konstruktion, Fabrikation oder beizugebender Instruktion nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann. Maßstab ist die objektiv berechtigte Verkehrserwartung.
- Entwicklungsfehler
- Ein Entwicklungsfehler liegt vor, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens (nicht der Entwicklung) nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden konnte. Er begründet einen Haftungsausschluss zugunsten des Herstellers.
- Quasi-Hersteller
- Quasi-Hersteller ist, wer seinen Namen, seine Marke oder ein ähnliches Kennzeichen auf einer Ware anbringt, die ein Dritter tatsächlich hergestellt hat (z.B. Versandhäuser), und damit nach außen als Hersteller auftritt.
Bei § 1 Abs. 1 ProdHaftG entscheidet in Klausuren oft dieser Streit:
Haftung nach ProdHaftG, wenn ein Fehler eines zugelieferten Teils zur Zerstörung des Endprodukts führt (Weiterfresserschaden bei Zuliefererkonstellationen)
§ 1 I ProdHaftG schützt das Eigentum nur an 'anderen Sachen' als dem fehlerhaften Produkt. Fraglich ist, ob beim Fehler eines zugelieferten Teils das restliche Endprodukt als 'andere Sache' gilt.
Welcher Auffassung folgst du?
Gegenauffassung: Das restliche Endprodukt stellt eine 'andere Sache' dar; eine Haftung nach ProdHaftG besteht insoweit.
- Aus § 2 ProdHaftG, wonach ein Produkt auch ein Teil einer beweglichen Sache sein kann, folgt, dass das zugelieferte fehlerhafte Teil und das Endprodukt separate Produkte sind.
- Das restliche Endprodukt kann daher als 'andere Sache' i.S.v. § 1 I ProdHaftG qualifiziert werden.
Herrschende Meinung: Eine Haftung nach dem ProdHaftG ist ausgeschlossen; das Endprodukt gilt nicht als 'andere Sache' i.S.d. § 1 I ProdHaftG.
- Die Schranken des Gewährleistungsrechts sollen nicht durch die Gefährdungshaftung umgangen werden.
- Das fehlerhafte Teil und das Endprodukt bilden wirtschaftlich und rechtlich eine Einheit, sodass kein Schaden an einer 'anderen Sache' vorliegt.
Wie du es in der Klausur entscheidest
In der Klausur folgst du meist der herrschenden Meinung. Die h.L. verdient den Vorzug, da die Einheitsbetrachtung von Teil und Endprodukt sachgerecht ist und verhindert, dass das Gewährleistungsrecht durch die strengere Gefährdungshaftung ausgehöhlt wird.
Jetzt am Fall: Prüf das Merkmal Produktfehler (§ 3 ProdHaftG).
Die Definition, die du gerade hattest
Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es hinsichtlich Konstruktion, Fabrikation oder beizugebender Instruktion nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann. Maßstab ist die objektiv berechtigte Verkehrserwartung.
Im Gutachtenstil: Obersatz, Definition, dann die Angaben aus dem Sachverhalt darunter fassen, Ergebnis. Ein Absatz.
Kostenlos, braucht eine Anmeldung.Ein anderer Fall zum selben Thema. Diesmal ganz und ohne Hilfen: Was du eben in Teilen geübt hast, schreibst du jetzt am Stück. Danach bekommst du 0 bis 18 Punkte und eine Korrektur.
Einmal Mangel immer Mangel?Schwerpunkt · ca. 300 MinutenDie Bewertung braucht ein Konto und verbraucht einen Bewertungs-Credit. Der Haken hier setzt sich danach von selbst.