Zivilrecht · §§ 873, 925 BGB
Erwerb von Grundstückseigentum
Du arbeitest einen echten Fall durch, Schritt für Schritt: erst selbst, dann die Auflösung. 4 Aufgaben, am Ende eine eigene Klausur mit Punktzahl.
Vildana (V) ist Eigentümerin eines Hausgrundstücks. Kolya (K) ist schon lange bereit, es ihr zum Preis von 300.000 € abzukaufen. Nachdem Verkaufsinserate zu einem höheren Preis ohne Resonanz bleiben, wird am 1.2.2024 ein entsprechender notariell beurkundeter Kaufvertrag zwischen V und K geschlossen. Zugleich erklären beide Parteien vor dem Notar die Auflassung, die ebenfalls notariell beurkundet wird. Am 10.2.2024 stellt V beim Grundbuchamt einen vollständigen und formgerechten Antrag auf Eintragung des K als neuen Eigentümer. Am 11.2.2024 meldet sich Dunya (D) bei V und zeigt Interesse, das Grundstück zum Preis von 400.000 € zu erwerben. V verschweigt D, dass sie bereits an K verkauft hat, und schließt am 15.2.2024 einen notariell beurkundeten Kaufvertrag zu dem höheren Preis mit D, wobei erneut zugleich die Auflassung erklärt und notariell beurkundet wird. Am 16.2.2024 nimmt V den zuvor beim Grundbuchamt gestellten Antrag auf Eintragung des K zurück und beantragt – erneut vollständig und formgerecht – die Eintragung der D als neue Eigentümerin. Das Grundbuchamt trägt D am 20.2.2024 antragsgemäß ein.
Im Keller des Hausgrundstückes befinden sich zahlreiche Gartengeräte, die V seit Jahren zur Pflege des häuslichen Gartens verwendete und die ihr zum Teil selbst gehörten, ihr jedoch zum Teil von ihrer Tochter Lilja (L) leihweise überlassen wurden. Noch bevor V am 22.2.2024 der D den Besitz am Grundstück überlässt, nimmt L am 21.2.2024 anlässlich des geplanten Besitzwechsels am Grundstück die von ihr zuvor an V überlassenen Geräte an sich.
Tipp die Prüfungsschritte in der Reihenfolge an, in der du sie im Gutachten prüfst.
Der Aufbau
- I.Einigung (Auflassung)§§ 873 Abs. 1, 925 BGB · Bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor dem Notar (§ 925 Abs. 1); bedingungsfeindlich (§ 925 Abs. 2).
- II.Eintragung im Grundbuch§ 873 Abs. 1 BGB
- III.Einigsein im Zeitpunkt der EintragungBindung an die Auflassung nach § 873 Abs. 2 BGB.
- IV.Berechtigung des Veräußerers
- 1.Verfügungsbefugnis des Eigentümers
- 2.oder gutgläubiger Erwerb vom Buchberechtigten§ 892 BGB · Unrichtiges Grundbuch + kein Widerspruch + keine positive Kenntnis der Unrichtigkeit.
Welche Fehler passieren hier häufig?
- Trennungs- und Abstraktionsprinzip: Die Nichtigkeit des Kaufvertrags (z.B. Formmangel trotz § 311b) lässt die Auflassung unberührt – Rückabwicklung über Bereicherungsrecht.
- Heilung des formnichtigen Kaufvertrags durch Auflassung UND Eintragung (§ 311b Abs. 1 S. 2) – Klassiker bei privatschriftlichen Grundstücksgeschäften.
- § 892: Der gute Glaube bezieht sich auf den GRUNDBUCHINHALT (Buchposition), nicht auf den Besitz; grobe Fahrlässigkeit schadet – anders als bei § 932 – NICHT, nur positive Kenntnis.
- Maßgeblicher Zeitpunkt des guten Glaubens: Stellung des Eintragungsantrags (§ 892 Abs. 2) – spätere Kenntnis ist unschädlich.
Begriff 1 von 3. Schreib die Definition so, wie sie in der Klausur stehen müsste, bevor du nachsiehst.
Auflassung
- Auflassung
- Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück erforderliche dingliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber. Sie muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle (i.d.R. Notar) erklärt werden und ist bedingungs- und befristungsfeindlich.
- Eintragung im Grundbuch
- Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie zur Belastung mit einem Recht sind die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich.
- Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
- Zugunsten desjenigen, der ein Recht an einem Grundstück durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, ein Widerspruch ist eingetragen oder die Unrichtigkeit ist dem Erwerber bekannt. Anders als bei § 932 schadet nur positive Kenntnis, nicht grobe Fahrlässigkeit.
Jetzt am Fall: Prüf das Merkmal Auflassung.
Die Definition, die du gerade hattest
Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück erforderliche dingliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber. Sie muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle (i.d.R. Notar) erklärt werden und ist bedingungs- und befristungsfeindlich.
Im Gutachtenstil: Obersatz, Definition, dann die Angaben aus dem Sachverhalt darunter fassen, Ergebnis. Ein Absatz.
Kostenlos, braucht eine Anmeldung.Ein anderer Fall zum selben Thema. Diesmal ganz und ohne Hilfen: Was du eben in Teilen geübt hast, schreibst du jetzt am Stück. Danach bekommst du 0 bis 18 Punkte und eine Korrektur.
Examensklausur – Zivilrecht: Haus am See für Tag am MeerStaatsexamen · ca. 300 MinutenDie Bewertung braucht ein Konto und verbraucht einen Bewertungs-Credit. Der Haken hier setzt sich danach von selbst.