Öffentliches Recht · Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG

Meinungsfreiheit

Du arbeitest einen echten Fall durch, Schritt für Schritt: erst selbst, dann die Auflösung. 4 Aufgaben, am Ende eine eigene Klausur mit Punktzahl.

4 Aufgaben an einem Fall

A ist niedergelassene Ärztin in der Gemeinde G. Zu ihren Leistungen zählt unter anderem auch die Assistenz bei Schwangerschaftsabbrüchen. A beschreibt auf ihrer Webseite ihre beruflichen Tätigkeiten. Auf der Homepage wird die gute Beratung und die hervorragende Reputation der A hervorgehoben. Dort ist unter der Rubrik „Leistungen“ unter anderem ein Feld mit der Bezeichnung „Schwangerschaftsabbruch“ sichtbar.

Das Amtsgericht verurteilt die A auf Grundlage von § 219a StGB zu einer Geldstrafe von 6000 €. Eingelegte Rechtsmittel haben keinen Erfolg, auch letztinstanzlich wird die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt.

Im Urteil wird ausgeführt, dass der Tatbestand des § 219a StGB erfüllt sei, auch die reine Information falle unter die Norm, dies sei Absicht des Gesetzgebers gewesen. Dieser habe es verhindern wollen, dass über einen Schwangerschaftsabbruch „wie über jedes andere Thema“ gesprochen werde. Das ergebe sich, wie das Gericht zutreffend ausführt, aus der Gesetzesbegründung. Darüber hinaus verhindere das Verbot der Werbung effektiv, dass Betroffene sich leichtfertig für einen Abbruch entscheiden. Beim Schutz des ungeborenen Lebens handele es sich auch um ein elementares Rechtsgut, hinter das die Meinungsfreiheit und auch die Berufsfreiheit zurücktreten müssten.

A sieht sich durch das Urteil in ihren Grundrechten verletzt. Bei der reinen Information auf der Webseite handele es sich doch um keine „Werbung“ für den Schwangerschaftsabbruch. Sie meint, der Gesetzgeber habe bei der Regelung des Rechts zum Schwangerschaftsabbruch den Fokus auf die verpflichtende Beratung im Sinne des § 219 StGB gelegt. Unter gewissen Voraussetzungen sei der Abbruch der Schwangerschaft schließlich erlaubt (§§ 218, 218a, 219 StGB), damit könne ein „Werben“ für ein legales Handeln doch nicht unter Strafe stehen. Außerdem sei überhaupt nicht gezeigt, dass das Verbot der Werbung zu einer Reduzierung der Schwangerschaftsabbrüche führe.

Die A erhebt dagegen die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Ist die zulässige Verfassungsbeschwerde begründet?

  1. Wie prüfst du Verfassungsrechtliche Rechtfertigung? Tipp die Schritte in der Reihenfolge an, in der sie im Gutachten kommen.

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