Öffentliches Recht · Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG
Meinungsfreiheit
Du arbeitest einen echten Fall durch, Schritt für Schritt: erst selbst, dann die Auflösung. 4 Aufgaben, am Ende eine eigene Klausur mit Punktzahl.
A ist niedergelassene Ärztin in der Gemeinde G. Zu ihren Leistungen zählt unter anderem auch die Assistenz bei Schwangerschaftsabbrüchen. A beschreibt auf ihrer Webseite ihre beruflichen Tätigkeiten. Auf der Homepage wird die gute Beratung und die hervorragende Reputation der A hervorgehoben. Dort ist unter der Rubrik „Leistungen“ unter anderem ein Feld mit der Bezeichnung „Schwangerschaftsabbruch“ sichtbar.
Das Amtsgericht verurteilt die A auf Grundlage von § 219a StGB zu einer Geldstrafe von 6000 €. Eingelegte Rechtsmittel haben keinen Erfolg, auch letztinstanzlich wird die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt.
Im Urteil wird ausgeführt, dass der Tatbestand des § 219a StGB erfüllt sei, auch die reine Information falle unter die Norm, dies sei Absicht des Gesetzgebers gewesen. Dieser habe es verhindern wollen, dass über einen Schwangerschaftsabbruch „wie über jedes andere Thema“ gesprochen werde. Das ergebe sich, wie das Gericht zutreffend ausführt, aus der Gesetzesbegründung. Darüber hinaus verhindere das Verbot der Werbung effektiv, dass Betroffene sich leichtfertig für einen Abbruch entscheiden. Beim Schutz des ungeborenen Lebens handele es sich auch um ein elementares Rechtsgut, hinter das die Meinungsfreiheit und auch die Berufsfreiheit zurücktreten müssten.
A sieht sich durch das Urteil in ihren Grundrechten verletzt. Bei der reinen Information auf der Webseite handele es sich doch um keine „Werbung“ für den Schwangerschaftsabbruch. Sie meint, der Gesetzgeber habe bei der Regelung des Rechts zum Schwangerschaftsabbruch den Fokus auf die verpflichtende Beratung im Sinne des § 219 StGB gelegt. Unter gewissen Voraussetzungen sei der Abbruch der Schwangerschaft schließlich erlaubt (§§ 218, 218a, 219 StGB), damit könne ein „Werben“ für ein legales Handeln doch nicht unter Strafe stehen. Außerdem sei überhaupt nicht gezeigt, dass das Verbot der Werbung zu einer Reduzierung der Schwangerschaftsabbrüche führe.
Die A erhebt dagegen die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Ist die zulässige Verfassungsbeschwerde begründet?
Wie prüfst du Verfassungsrechtliche Rechtfertigung? Tipp die Schritte in der Reihenfolge an, in der sie im Gutachten kommen.
Der Aufbau
- I.SchutzbereichMeinung = Werturteil, geprägt durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens; Tatsachenbehauptungen, soweit sie Voraussetzung der Meinungsbildung sind – bewusst unwahre Tatsachen sind nicht geschützt.
- II.Eingriff
- III.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- 1.SchrankentriasArt. 5 Abs. 2 GG · Allgemeine Gesetze, Jugendschutz, Recht der persönlichen Ehre.
- 2.Allgemeines GesetzSonderrechtslehre + Abwägungslehre kombiniert (h.M.): Gesetz darf sich nicht gegen eine bestimmte Meinung als solche richten.
- 3.WechselwirkungslehreDas allgemeine Gesetz ist seinerseits im Licht des Art. 5 auszulegen (Lüth) – Abwägung im Einzelfall.
- 4.Verhältnismäßigkeit
Welche Fehler passieren hier häufig?
- Abgrenzung Werturteil / Tatsachenbehauptung: Mischäußerungen im Zweifel als Meinung behandeln (meinungsfreundliche Auslegung); erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachen fallen aus dem Schutzbereich.
- Wechselwirkungslehre (Lüth): Schranke und Grundrecht stehen in Wechselwirkung – das einschränkende Gesetz wird selbst grundrechtskonform ausgelegt; reine Schrankenprüfung ohne Rückkopplung ist ein Klausurfehler.
- Mehrdeutige Äußerungen: Bei Verurteilungen ist die dem Äußernden günstigste, nicht fernliegende Deutung zugrunde zu legen (BVerfG).
- Schmähkritik ist eng auszulegen: Erst wenn die Diffamierung der Person im Vordergrund steht und jeder Sachbezug fehlt, tritt die Abwägung zurück.
Begriff 1 von 3. Schreib die Definition so, wie sie in der Klausur stehen müsste, bevor du nachsiehst.
Meinung
- Meinung
- Äußerungen, die durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung geprägt sind.
- Tatsachenbehauptung
- Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die im Prinzip dem Beweis zugänglich sind.
- Gesetzesvorbehalt
- Die in einer Grundrechtsnorm enthaltene Ermächtigung an den Gesetzgeber, das betreffende Grundrecht einzuschränken.
Jetzt am Fall: Prüf das Merkmal Meinung.
Die Definition, die du gerade hattest
Äußerungen, die durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung geprägt sind.
Im Gutachtenstil: Obersatz, Definition, dann die Angaben aus dem Sachverhalt darunter fassen, Ergebnis. Ein Absatz.
Kostenlos, braucht eine Anmeldung.Ein anderer Fall zum selben Thema. Diesmal ganz und ohne Hilfen: Was du eben in Teilen geübt hast, schreibst du jetzt am Stück. Danach bekommst du 0 bis 18 Punkte und eine Korrektur.
Examensklausur im Öffentlichen Recht – Sex sells?!Staatsexamen · ca. 300 MinutenDie Bewertung braucht ein Konto und verbraucht einen Bewertungs-Credit. Der Haken hier setzt sich danach von selbst.