Strafrecht · § 212 StGB
Totschlag
Du arbeitest einen echten Fall durch, Schritt für Schritt: erst selbst, dann die Auflösung. 6 Aufgaben, am Ende eine eigene Klausur mit Punktzahl.
F und M führen seit vielen Jahren eine mittlerweile nicht mehr glückliche Ehe. Diese Tatsache und die schon langanhaltende Arbeitslosigkeit des M führen dazu, dass M gewohnheitsmäßig seine Frustration bereits jeden Vormittag gegen 10 Uhr in Alkohol ertränkt. Eines Tages beschließt F, „der Ehe endlich ein Ende zu setzen“. In dem Wissen, dass M zu dieser Zeit den Inhalt der im Kühlschrank vorgekühlten Wodka-Flasche konsumiert, besorgt sie am Morgen vor ihrer Arbeit in der Apotheke ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament, welches in Verbindung mit Alkohol erst zur Bewusstlosigkeit und dann wenige Stunden später zum Tod führt. Sie fährt sodann nochmals nach Hause, gibt das Medikament der Wodka-Flasche bei und macht sich auf den Weg zur Arbeit. Um 9 Uhr desselben Tages nimmt auch M sich vor, F nicht mehr „zur Last“ zu fallen und sein Leben zu beenden. Auch er besorgt sich in der Apotheke ein Medikament, das er in die Wodka-Flasche gibt. Von der vorangegangenen Beimischung durch F weiß er nichts. Er schreibt einen Abschiedsbrief, den er auf seinem Schreibtisch platziert. Sodann setzt er sich in seinen Lieblingssessel im Wohnzimmer und konsumiert den gesamten Inhalt der Flasche. Um 11:54 Uhr lebt M noch immer. Mit Blick auf die Uhr stellt er erschrocken fest, dass F bald zurückkommen wird. Er erkennt, dass sein Suizidversuch missglückt ist, und möchte schleunigst den Abschiedsbrief beseitigen, damit F von alledem keine Kenntnis erlangt. Auf dem Weg zum Schreibtisch stolpert er über die Türschwelle zum Büro und schlägt mit dem Kopf auf der Tischkante auf. Er bricht sich das Genick und ist sofort – um 11:55 Uhr – tot. F hatte es sich um 11:30 Uhr anders überlegt und frühzeitig Feierabend gemacht. Schon während der Fahrt rief sie einen Krankenwagen. Kurze Zeit später trifft sie, in der Hoffnung, M noch retten zu können, zuhause ein. Dort erkennt sie sofort, dass M bereits verstorben ist. Im Rahmen der Ermittlungen stellt sich heraus, dass die jeweiligen Medikamente, die für sich genommen zum Tod geführt hätten, sich in ihrer Wirkweise gegenseitig aufgehoben haben.
Lies den Fall und schreib den ersten Satz deines Gutachtens zu § 212 StGB: mit den Beteiligten aus diesem Fall.
Das Muster
T könnte sich wegen Totschlags gemäß § 212 I StGB strafbar gemacht haben, indem er …
Steckt das in deinem Satz?
Wie prüfst du Objektiver Tatbestand? Tipp die Schritte in der Reihenfolge an, in der sie im Gutachten kommen.
Der Aufbau
- A.Tatbestand
- I.Objektiver Tatbestand
- 1.Tatobjekt: anderer MenschBeginn des Menschseins: Einsetzen der Eröffnungswehen; Ende: Hirntod
- 2.Tathandlung: Töten
- 3.KausalitätConditio-sine-qua-non-Formel
- 4.Objektive ZurechnungSchaffung und Realisierung einer rechtlich missbilligten Gefahr
- II.Subjektiver Tatbestand: VorsatzDolus eventualis genügt; Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit
- B.Rechtswidrigkeit
- C.Schuld
- D.Ggf. besonders schwerer Fall (§ 212 II) / Verhältnis zu §§ 211, 216§ 211 als eigenständiger Tatbestand (Rspr.) bzw. Qualifikation (Lit.) – Aufbaufrage
Welche Fehler passieren hier häufig?
- Heimtücke: feindliche Willensrichtung erforderlich? – h.M. ja (BGH).
- Mordmerkmale müssen kumulativ vorliegen – eines genügt aber.
- Bei tatbezogenen Merkmalen: § 28 II StGB beachten (Teilnehmer).
Begriff 1 von 3. Schreib die Definition so, wie sie in der Klausur stehen müsste, bevor du nachsiehst.
Totschlag
- Totschlag
- Vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen ohne Verwirklichung eines Mordmerkmals. Der Totschlag ist der Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötungsdelikte; § 211 StGB tritt als eigenständiger Tatbestand mit qualifizierenden Merkmalen daneben.
- Heimtücke
- Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Arglos ist, wer sich keines Angriffs auf Leib oder Leben versieht.
- Niedrige Beweggründe
- Beweggründe, die in einer sittlich-moralischen Betrachtung als zutiefst verwerflich und verachtenswert anzusehen sind und in keiner Weise nachvollziehbar erscheinen. Die Bewertung erfolgt in einer Gesamtwürdigung anhand des Verhältnisses zwischen Anlass und Folgen.
Bei § 212 StGB entscheidet in Klausuren oft dieser Streit:
Behandlung der Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe beim Teilnehmer (§ 28 StGB)
Hat der Teilnehmer (Anstifter / Gehilfe) selbst kein Mordmerkmal, der Haupttäter aber schon – oder umgekehrt: wie ist die Strafbarkeit zu konstruieren? Die Kontroverse hängt am Verhältnis Mord ↔ Totschlag.
Welcher Auffassung folgst du?
Gegenauffassung: Rspr.: Mord ist eigenständiges Delikt (selbstständiger Verbrechenstatbestand). Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe sind strafbegründend – § 28 I StGB (bloße Strafmilderungspflicht).
- Formal-systematisches Argument: § 211 hat eigenen Strafrahmen (lebenslang) – eigenständiges Delikt.
- Praktikabilität: keine Tatbestandsverschiebung nötig.
- BGH st. Rspr.
Herrschende Meinung: h.L.: Mord ist Qualifikation des Totschlags. Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe sind strafschärfende besondere persönliche Merkmale – § 28 II StGB (Tatbestandsverschiebung).
- Systematisch: § 212 als Grundtatbestand, § 211 als Qualifikation.
- § 28 II verschiebt den Tatbestand entsprechend des Merkmals beim Teilnehmer – gerecht: Teilnehmer wird nach seinem eigenen Unrechtsgehalt bestraft.
- Vermeidet Wertungswidersprüche (z.B. Bestrafung des Teilnehmers wegen Mord, obwohl ihm das Merkmal fehlt).
Wie du es in der Klausur entscheidest
In der Klausur folgst du meist der herrschenden Meinung. Der h.L. ist zu folgen: Sie wahrt das Schuldprinzip – wer kein Mordmerkmal erfüllt, soll auch nicht wegen Mordes bestraft werden. Die Klausur sollte 3 Konstellationen klar durchspielen: (1) Beide haben Habgier → beide Mord. (2) Nur Täter hat Habgier → Täter Mord, Teilnehmer nur Totschlag. (3) Nur Teilnehmer hat Habgier → Täter Totschlag, Teilnehmer Mord (str. – Rspr. lehnt ab).
Jetzt am Fall: Prüf das Merkmal Totschlag.
Die Definition, die du gerade hattest
Vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen ohne Verwirklichung eines Mordmerkmals. Der Totschlag ist der Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötungsdelikte; § 211 StGB tritt als eigenständiger Tatbestand mit qualifizierenden Merkmalen daneben.
Im Gutachtenstil: Obersatz, Definition, dann die Angaben aus dem Sachverhalt darunter fassen, Ergebnis. Ein Absatz.
Kostenlos, braucht eine Anmeldung.Ein anderer Fall zum selben Thema. Diesmal ganz und ohne Hilfen: Was du eben in Teilen geübt hast, schreibst du jetzt am Stück. Danach bekommst du 0 bis 18 Punkte und eine Korrektur.
Examensklausur StrafrechtStaatsexamen · ca. 300 MinutenDie Bewertung braucht ein Konto und verbraucht einen Bewertungs-Credit. Der Haken hier setzt sich danach von selbst.